Kumulierte Klagenhäufung liegt vor, wenn ein einheitliches Leistungsbegehren gestellt wird, das auf verschiedenen Sachverhaltsbehauptungen gründet. Es bestehen keine Bedenken dagegen, die eingetretene Unterbrechung des Rechsstreites hinsichtlich des einen geltend gemachten Klagsgrundes festzustellen und den Rechtsstreit - soweit das Begehren auf den anderen Klagsgrund gestützt wird - fortzusetzen.
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