Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterin Mag. a Gassner (Vorsitz) und den Richter Mag. Scheuerer sowie die Richterin Dr. in Moser in der Rechtsache der Klägerin A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Michael Ruhdorfer, Mag. Robert Oberlerchner, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die Beklagten 1. B* C* , Rechtsanwalt, geboren am **, und 2. D* C* , beide wohnhaft in **, beide vertreten durch die Frimmel/Anetter/Schaal Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Klagenfurt am Wörthersee, und der auf Seiten der Klägerin beigetretenen Nebenintervenientin E* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Matthias Waldmüller, Mag. Iris Jäger, Dr. Martin Baldauf, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 27.097,14 samt Anhang , über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 31. März 2026, **-26, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin und der Nebenintervenientin jeweils die mit EUR 2.875,92 (darin enthalten EUR 479,32 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gegenstand des Verfahrens ist ein Werklohnanspruch der Klägerin für Balkonabdichtungsarbeiten, deren Beauftragung durch die Beklagten strittig ist. Das Erstgericht traf – soweit für das Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst folgende Feststellungen:
Die Beklagten beabsichtigten, ein bestehendes Wohnhaus abzureißen und einen Neubau zu errichten. Mit Vertrag vom 23. August 2021 beauftragten sie die Nebenintervenientin mit der Planung des Bauvorhabens und der örtlichen Bauaufsicht (ÖBA). Der Auftrag umfasste unter anderem die Oberleitung des Projekts in künstlerischer, technischer und geschäftlicher Hinsicht, die Führung von Besprechungen mit Professionisten, die Ausschreibung und Einholung von Angeboten sowie im Rahmen der ÖBA die Leitung des Projekts, koordinative Tätigkeiten und die Übernahme bzw Übergabe der einzelnen Gewerke.
Zuständiger Projektleiter der Nebenintervenientin war deren Mitarbeiter DI F*. Dieser holte im Auftrag der Beklagten auf Grundlage des mit der Nebenintervenientin geschlossenen Vertrags Angebote und Kostenvoranschläge verschiedener Unternehmen ein. In diesem Zusammenhang ersuchte er auch die Klägerin um ein Angebot für Dachdecker- und Spenglerarbeiten und stand dazu mit deren Geschäftsführer in Kontakt. Die Klägerin übermittelte DI F* am 7. Juli 2022 einen Kostenvoranschlag für Spengler- und Dachdeckerarbeiten am Wohnhaus und am Carport über brutto EUR 67.753,52.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Erstbeklagte DI F* ausdrücklich mitteilte, dass dieser als Vertreter der Beklagten keine Verträge für sie schließen dürfe.
Am 20. November 2022 fand ein Treffen zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, dem Erstbeklagten und DI F* statt. Es war der erste und bis zum gegenständlichen Verfahren einzige persönliche Kontakt zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Erstbeklagten. Am folgenden Tag kam es im E-Mail-Verkehr zwischen DI F* als Vertreter der Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin zum Abschluss eines Werkvertrags auf Grundlage des Kostenvoranschlags vom 7. Juli 2022, wobei aufgrund des Entfalls des Carports nur die Dachdecker- und Spenglerarbeiten am Wohnhaus beauftragt wurden. Die hier gegenständlichen Balkonabdichtungsarbeiten waren davon nicht umfasst.
Am 22. November 2022 ersuchte der Geschäftsführer der Klägerin DI F* um Freigabe der konkreten Dacheindeckung und des Schneeschutzes. Nach Rücksprache mit dem Erstbeklagten erteilte DI F* die Freigabe und teilte dem Geschäftsführer der Klägerin zugleich den Wunsch nach eckigen anstelle runder Fallrohre mit.
Die Beklagten hatten bereits am 14. November 2022 eine auf Grundlage des Kostenvoranschlags und Leistungsverzeichnisses vom 7. Juli 2022 erstellte Werkvertragsurkunde unterfertigt. Diese sah unter Punkt 6.2. vor, dass Abweichungen vom Leistungsverzeichnis und von den Plänen nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers oder dessen Bevollmächtigten und aufgrund eines ausdrücklichen schriftlichen Auftrags nach vorheriger neuerlicher Angebotslegung durchgeführt werden durften. Dem Geschäftsführer der Klägerin wurde diese Urkunde erst am 28. Dezember 2022 übermittelt. Er erhob dagegen Änderungswünsche und nahm handschriftliche Ergänzungen und Streichungen vor, erhielt darauf jedoch zunächst keine Rückmeldung. Nachdem der Erstbeklagte Ende April oder Anfang Mai 2023 auf die Unterfertigung der Werkvertragsurkunde gedrängt hatte, unterfertigte der Geschäftsführer der Klägerin am 11. Mai 2023 schließlich die unveränderte, seinen Änderungswünschen nicht angepasste Fassung.
Bereits am 14. November 2022 hatten der Geschäftsführer der Klägerin und DI F* auch die Balkonabdichtungen besprochen. Da die konkrete Ausführung der Fassade noch nicht feststand, vereinbarten sie zunächst die Erstellung eines Kostenvoranschlags als grobe Kostenschätzung. Die Klägerin legte daraufhin am 28. November 2022 einen Kostenvoranschlag über brutto EUR 26.977,57. Weder DI F* noch der Geschäftsführer der Klägerin übermittelten diesen den Beklagten. Die weitere Behandlung der Balkonabdichtungen wurde zunächst bis zum Vorliegen der Fassadenplanung zurückgestellt, die schließlich am 20. April 2023 vorlag.
Am 27. März 2023 übermittelte DI F* dem Erstbeklagten eine aktualisierte Gesamtkostenschätzung. Darin waren für „Spengler&Dachdecker Wohnhaus“ EUR 44.380,91 und gesondert für „Spengler&Dachdecker Flachdachabdichtungen“ EUR 22.481,31 als „Vergabe“ ausgewiesen, wobei mit den Flachdachabdichtungen die Balkonabdichtungen gemeint waren. Der Erstbeklagte und DI F* besprachen diese Position nicht näher. Dem Erstbeklagten ging es vor allem um die neuerlich gestiegene Gesamtkostenschätzung. Er teilte DI F* mit, dass diese keinesfalls mehr überschritten werden dürfe, dass aber weitergebaut werden solle.
Am 4. Mai 2023 fand ein Treffen zwischen DI F* und dem Geschäftsführer der Klägerin statt. Dabei erklärte DI F* diesem, dass die Klägerin die gegenständlichen Arbeiten ausführen solle; der Geschäftsführer der Klägerin erklärte sich damit einverstanden.
[F1:] DI F* beauftragte dadurch im Namen der Beklagten die Klägerin mit der Herstellung der in diesem Verfahren gegenständlichen Arbeiten (insb. Balkonabdichtungsarbeiten) zu einem Werklohn von brutto EUR 27.097,14.
Es kann nicht festgestellt werden, ob hinsichtlich dieses Vertrags ein Nachlass, ein Skonto und/oder ein Haftrücklass vereinbart wurde. Die Klägerin stellte Ende Mai 2023 die Abdichtungsanschlüsse her und schloss die Balkonabdichtungsarbeiten im September 2023 ab.
[F2:] Der Erstbeklagte war im hier gegenständlichen Zeitraum nur selten auf der Baustelle. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte nur im Rahmen des Treffens am 20. November 2022 persönlichen Kontakt mit dem Erstbeklagten. Mit der Zweitbeklagten hatte er keinen persönlichen Kontakt. Für die Klägerin war DI F* der zentrale und einzige Ansprechpartner im Verhältnis zu den Beklagten als Bauherren, zumal dieser auf der Baustelle auch die ÖBA ausübte. Der Geschäftsführer der Klägerin wusste, dass die Nebenintervenientin das gegenständlichen Bauvorhaben geplant hatte und dass der der Nebenintervenientin zurechenbare DI F* auf der Baustelle die ÖBA ausübte. Aufgrund dessen ging der Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss gutgläubig davon aus, dass DI F* befugt war, im Namen der Beklagten auf der Baustelle auch Verträge abzuschließen, und dass dies mit den Beklagten abgesprochen war.
Die Balkonabdichtungsarbeiten waren nicht Teil des Gewerks der G* GmbH.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten EUR 27.097,14 samt Zinsen. Soweit für das Berufungsverfahren relevant, brachte sie vor, die Nebenintervenientin sei das für das Bauvorhaben zuständige und von den Beklagten mit der örtlichen Bauaufsicht (ÖBA) beauftragte Architekturbüro gewesen. Sie sei von der Nebenintervenientin zur Legung eines Angebots für Spengler- und Dachdeckerarbeiten aufgefordert worden und habe daraufhin am 7. Juli 2022 einen Kostenvoranschlag für das Hauptdach und das Nebengebäude über eine Nettoauftragssumme von EUR 56.461,27 gelegt. Die Balkonabdichtungen seien davon nicht umfasst gewesen, weil deren konkrete Ausführung bzw das auszuführende Gewerk zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden sei. Infolge des Entfalls des Nebengebäudes habe sich die Auftragssumme in weiterer Folge reduziert, was auch im Werkvertrag vom 14. November 2022 entsprechend berücksichtigt worden sei. Am 28. November 2022 habe die Klägerin einen weiteren, die Balkonabdichtungen umfassenden Kostenvoranschlag über brutto EUR 26.977,57 gelegt, der auch Änderungswünsche der Beklagten (eckige statt runde Abflussrohre) berücksichtigt habe. Der Mitarbeiter der Nebenintervenientin, DI F*, sei während der Abwicklung des Bauvorhabens ihr Ansprechpartner gewesen und habe für die Nebenintervenientin die ÖBA ausgeübt. Nach den der Klägerin vorliegenden Informationen seien sämtliche von ihr zu erbringenden Leistungen zwischen DI F* und den Beklagten abgestimmt gewesen. DI F* sei als Bevollmächtigter der Beklagten vor Ort aufgetreten und habe die entsprechenden (Zusatz-)Aufträge erteilt. Die Klägerin habe für sämtliche Leistungen Kostenvoranschläge samt Leistungsverzeichnissen gelegt und sei daraufhin jeweils entsprechend beauftragt worden. Die von ihr erbrachten Leistungen, darunter auch die Balkonabdichtungen, seien vor Ort abgenommen und nicht beanstandet worden, weshalb der noch aushaftende Werklohn zu begleichen sei.
Die Beklagten wendeten ein, die vereinbarte Auftragssumme vollständig bezahlt und von allfälligen Mehrkosten keine Kenntnis gehabt zu haben. Der Kostenvoranschlag der Klägerin vom 7. Juli 2022 über Arbeiten am Wohnhaus und am Carport habe kein Leistungsverzeichnis enthalten. Nachträglich sei lediglich eine Änderung hinsichtlich des Nebengebäudes erfolgt; die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen seien im Übrigen bereits nach Legung des Kostenvoranschlags festgestanden. Dem von den Beklagten am 14. November 2022 unterfertigten Werkvertrag sei der Kostenvoranschlag vom 7. Juli 2022 zugrunde gelegen. Einen weiteren Kostenvoranschlag hätten sie nicht erhalten. Weder die Klägerin noch die Nebenintervenientin hätten sie über Abweichungen vom Leistungsverzeichnis oder von den Plänen informiert. Auch habe die Klägerin entgegen der im Werkvertrag vorgesehenen Verpflichtung eine Überschreitung der Auftragssumme nicht nachweislich begründet. Einen Auftrag zur (Flachdach-)Balkonabdichtung hätten die Beklagten nicht erteilt. Da die Klägerin den Werkvertrag erst am 11. Mai 2023 unterfertigt habe, hätte sie dabei auf den Kostenvoranschlag vom 28. November 2022 hinweisen können. Die Nebenintervenientin habe lediglich die ÖBA ausgeübt und sei nicht ermächtigt gewesen, die Beklagten beim Abschluss von Verträgen zu vertreten. Darüber hinaus hätten die gegenständlichen Arbeiten das Gewerk der G* GmbH und nicht jenes der Klägerin betroffen.
Die Nebenintervenientin brachte im Wesentlichen vor, sämtliche von ihr erteilten Aufträge seien mit Zustimmung und im Interesse der Beklagten erfolgt. Diese seien bereits aufgrund des Kostenvoranschlags vom 7. Juli 2022 über die Notwendigkeit von Zusatzaufträgen beim Hauptdach informiert gewesen und hätten auch Kenntnis vom Kostenvoranschlag vom 28. November 2022 gehabt. Darüber hinaus habe die Nebenintervenientin den Beklagten die Kosten der Balkonabdichtungen am 27. März 2022 mitgeteilt. Die Beklagten hätten die für die weiteren Arbeiten veranschlagten Kosten nicht hinterfragt.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren vollinhaltlich statt und verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 27.097,14 samt 4 % Zinsen ab 21. November 2023. Über den eingangs zusammengefasst – soweit bekämpft in Kursivschrift – wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht im Detail die auf den Urteilsseiten 6 bis 10 enthaltenen, weiteren Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass bei der Beauftragung mit den Balkonabdichtungsarbeiten am 4. Mai 2023 der Anschein bestanden habe, DI F* handle im Namen der Beklagten. Aufgrund dieses Rechtsscheins sei zwischen der Klägerin und den Beklagten ein wirksamer Vertrag über die Balkonabdichtungsarbeiten zu einem Werklohn von EUR 27.097,14 zustande gekommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, letztere unter Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Klägerin und die Nebenintervenientin beantragen jeweils, der Berufung der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Beweisrüge:
1. Anstelle der bekämpften Feststellung [F1] begehren die Beklagten folgende Ersatzfeststellung:
„DI F* beauftragte ohne entsprechende Berechtigung die Klägerin mit der Herstellung der in diesem Verfahren gegenständlichen Arbeiten (insb. Balkonabdichtungsarbeiten) zu einem Werklohn von brutto EUR 27.097,14“.
Die Berufungswerber weisen selbst (siehe Seite 6 der Berufungsschrift, letzter Absatz) zutreffend darauf hin, dass die Frage, ob DI F* die Klägerin berechtigt im Namen der Beklagten mit den Balkonabdichtungen beauftragte, gerade die im Verfahren zu klärende zentrale Rechtsfrage ist, und insoweit nicht auf Tatsachenebene festgestellt und damit konsequenterweise auch nicht mit Beweisrüge bekämpft werden kann. Die Beweisrüge ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
2.1. Anstelle der weiters bekämpften Feststellungen [F2] streben die Beklagten folgende Ersatzfeststellungen an:
„ Die Nebenintervenientin, vertreten durch DI F*, war mit der örtlichen Bauaufsicht betraut. Der Geschäftsführer der Klägerin wusste, dass die Nebenintervenientin auf der gegenständlichen Baustelle als örtliche Bauaufsicht tätig war. Da die örtliche Bauaufsicht nicht zum Abschluss von Verträgen im Namen des Bauherrn befugt ist, konnte der Geschäftsführer der Klägerin zum Zeitpunkt des behaupteten Vertragsabschlusses nicht gutgläubig davon ausgehen, dass die Nebenintervenientin befugt war, im Namen der Beklagten Verträge abzuschließen. “
2.2. Ein Vergleich der bekämpften mit den begehrten Feststellungen zeigt zunächst, dass diese teilweise nicht die erforderliche inhaltliche Kongruenz aufweisen. Eine begehrte Ersatzfeststellung muss (allenfalls in Form einer Negativfeststellung) einen von der bekämpften Feststellung abweichenden Sachverhalt zum Gegenstand haben, weil andernfalls im Ergebnis der ersatzlose Entfall der bekämpften Feststellung angestrebt wird ( G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 45; für viele OLG Graz 2 R 60/26z).
Anders als die bekämpfte Feststellungspassage enthalten die begehrten Ersatzfeststellungen weder Aussagen zur Anwesenheit des Erstbeklagten auf der Baustelle und zu den persönlichen Kontakten zwischen den Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin noch dazu, ob DI F* der zentrale und einzige Ansprechpartner der Klägerin auf der Baustelle war und ob der Geschäftsführer der Klägerin wusste, dass die Nebenintervenientin das Bauvorhaben geplant hatte. Insoweit streben die Beklagten somit den im Rahmen einer Beweisrüge unzulässigen ersatzlosen Entfall von Feststellungen an (RS0041835 [T1, T3]).
Dass die Nebenintervenientin, vertreten durch DI F*, mit der örtlichen Bauaufsicht betraut war und der Geschäftsführer der Klägerin davon Kenntnis hatte, steht wiederum nicht im Widerspruch zu den bekämpften Feststellungen; vielmehr weisen die bekämpften und die begehrten Feststellungen insoweit denselben Bedeutungsgehalt auf. Auch in diesem Umfang hat es daher bei den bekämpften Feststellungen zu bleiben.
2.3. In ihrem gesetzmäßig ausgeführten Umfang richtet sich die Beweisrüge gegen die vom Erstgericht festgestellte Gutgläubigkeit des Geschäftsführers der Klägerin, konkret gegen die Feststellung, dass dieser davon ausging, DI F* sei befugt, im Namen der Beklagten auf der Baustelle auch Verträge abzuschließen, und dies sei mit den Beklagten abgesprochen.
Die bekämpfte Feststellung betrifft damit eine innere Tatsache, nämlich die tatsächliche Vorstellung des Geschäftsführers der Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Demgegenüber zielt die begehrte Ersatzfeststellung darauf ab, dass dieser aufgrund des Umstands, dass die ÖBA grundsätzlich nicht zum Abschluss von Verträgen im Namen des Bauherrn befugt sei, „nicht gutgläubig davon ausgehen konnte “, dass die Nebenintervenientin zum Abschluss von Verträgen im Namen der Beklagten befugt war.
Ob der Geschäftsführer der Klägerin unter den festgestellten Umständen gutgläubig von einer entsprechenden Vertretungsmacht ausgehen konnte, betrifft jedoch nicht seine tatsächliche Vorstellung und damit keine feststellbare Tatsache, sondern die rechtliche Beurteilung, ob ihm aufgrund der maßgeblichen Umstände guter Glaube zugebilligt werden kann. Diese Frage ist daher im Rahmen der Rechtsrüge zu behandeln.
2.4. Im Übrigen findet die bekämpfte Feststellung ausdrücklich Deckung in der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin, worauf die Berufung nicht eingeht. Dieser gab in der Tagsatzung vom 26. März 2025 (ON 19.4, Protokollseite 14) an, davon ausgegangen zu sein, dass DI F* die Beklagten vertrete und für diese Verträge abschließen könne, und begründete auch, aufgrund welcher Umstände er zu dieser Annahme gelangt sei. Dass das Erstgericht seine Feststellung über die damalige Vorstellung des Geschäftsführers der Klägerin auf diese Aussage stützte, begegnet daher keinen Bedenken.
3.Zusammenfassend übernimmt das Berufungsgericht daher die bekämpften Feststellungen soweit sie Tatsachenfeststellungen enthalten, und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
II. Zur Rechtsrüge:
1. In ihrer Rechtsrüge wenden sich die Beklagten gegen die Annahme des Erstgerichts, DI F* habe die Klägerin aufgrund einer Anscheinsvollmacht wirksam in ihrem Namen mit den Balkonabdichtungsarbeiten beauftragt. Es fehle sowohl an einem ihnen zurechenbaren Rechtsschein als auch an einem schutzwürdigen guten Glauben der Klägerin.
Die bloße Betrauung der Nebenintervenientin mit der örtlichen Bauaufsicht vermöge keine Vertretungsmacht zum Abschluss von Werkverträgen zu begründen, weil die rechtsgeschäftliche Vertretung des Bauherrn nicht zu den Aufgaben der ÖBA gehöre. Auch aus Planungs- und Koordinationsleistungen lasse sich keine weitergehende Vertretungsmacht ableiten. Als fachkundiges Bauunternehmen habe die Klägerin über Umfang und Grenzen der Befugnisse einer ÖBA Bescheid wissen müssen und daher nicht auf eine entsprechende Abschlussvollmacht vertrauen dürfen.
Gegen einen solchen Rechtsschein spreche nach Ansicht der Beklagten auch die konkrete Abwicklung des Bauvorhabens. Sie hätten Wert auf schriftliche Werkvertragsurkunden gelegt und den ursprünglichen Werkvertrag selbst unterfertigt. Zudem habe DI F* die Freigabe hinsichtlich Dacheindeckung und Schneeschutz erst nach Rücksprache mit dem Erstbeklagten erteilt und dessen Wunsch nach Quadratfallrohren lediglich weitergegeben. Insoweit sei er bloß als Bote der Beklagten tätig geworden. Daraus sowie aus der späteren Übermittlung der von den Beklagten unterfertigten Werkvertragsurkunde habe die Klägerin erkennen müssen, dass DI F* nicht selbständig über die Erteilung von Aufträgen habe entscheiden können.
Auch die Höhe des Zusatzauftrags spreche gegen die Annahme einer Anscheinsvollmacht. Während die Beklagten den ursprünglichen Auftrag über rund EUR 50.000,00 selbst abgeschlossen hätten, habe der DI F* zugeschriebene Zusatzauftrag mit rund EUR 27.000,00 mehr als die Hälfte dieses Auftragsvolumens betragen. Ein Auftrag dieser Größenordnung könne nicht mit geringfügigen Zusatzleistungen im Rahmen der laufenden Bauabwicklung gleichgesetzt werden.
Weiters verweisen die Beklagten auf die unterschiedlichen Funktionen DI F*s. Dieser sei nicht nur für die Nebenintervenientin tätig, sondern zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der G* GmbH gewesen, die ursprünglich mit jenen Arbeiten betraut gewesen sei, die den Balkonabdichtungen zugrunde lagen. Für die Klägerin sei daher nicht eindeutig erkennbar gewesen, in welcher Funktion und für wen DI F* im Zusammenhang mit den Balkonabdichtungen aufgetreten sei; aus ihrer Sicht sei auch ein Subunternehmerauftrag der G* GmbH in Betracht gekommen.
Schließlich wenden sich die Beklagten gegen die Annahme einer Verkehrssitte, wonach ein mit der Bauführung betrauter Architekt üblicherweise zugleich zum Abschluss der erforderlichen Werkverträge für den Bauherrn bevollmächtigt sei. Vielmehr würden Werkverträge üblicherweise vom Bauherrn selbst abgeschlossen. Zudem sei die Nebenintervenientin gegenüber der Klägerin nicht als Architektin aufgetreten. Auch der Kostenvoranschlag vom 28. November 2022 sei den Beklagten nie übermittelt worden, sodass sie weder dessen Inhalt gekannt noch ihm zugestimmt hätten.
Unter Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel vermissen die Beklagten Feststellungen dazu, in welcher Funktion DI F* im Zusammenhang mit den Balkonabdichtungsarbeiten gegenüber der Klägerin aufgetreten und ob für diese erkennbar gewesen sei, in wessen Namen er gehandelt habe. Insbesondere begehren sie die Feststellung, dass DI F* sowohl Geschäftsführer der Nebenintervenientin als auch Gesellschafter-Geschäftsführer der G* GmbH gewesen sei, die ebenfalls am Bauvorhaben beteiligt und ursprünglich mit den den Balkonabdichtungen zugrunde liegenden Arbeiten betraut gewesen sei.
Diese Mehrfachfunktion sei der Klägerin auch bekannt gewesen, habe deren Geschäftsführer DI F* doch nach seiner Aussage aus unterschiedlichen Geschäftsbeziehungen und in verschiedenen Funktionen – etwa als ÖBA, Planer, ausführender Planer und Kunde – gekannt. Daraus leiten die Beklagten ab, die Klägerin hätte Zweifel daran haben müssen, für wen DI F* bei der Erteilung des gegenständlichen Auftrags gehandelt habe. Die vermissten Feststellungen seien daher für die Beurteilung des Rechtsscheins und der Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin entscheidungswesentlich.
2.Eine wirksame Stellvertretung setzt Vertretungsmacht des Stellvertreters voraus. Ein ohne (ausreichende) Vertretungsbefugnis gesetzter Geschäftsakt ist unwirksam, wobei die Behauptungs- und Beweislast denjenigen trifft, der aus der Stellvertretung Rechte ableitet (RS0105992; RS0053936; RS0020331).
Die sogenannte Anscheinsvollmacht schützt den gutgläubigen Dritten, indem das Handeln des Vertreters dem Vertretenen zugerechnet wird und das Geschäft damit zwischen dem Vertretenen und dem Dritten wirksam zustande kommt. Ein Anschein der Berechtigung zum Handeln im fremden Namen setzt Umstände voraus, die geeignet sind, beim Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken. Dieser Anschein darf nicht allein vom Vertreter ausgehen, sondern muss auf einem Verhalten des Vertretenen beruhen; der dadurch geschaffene, ihm zurechenbare äußere Tatbestand muss das Vertrauen des Dritten auf das Bestehen der Vertretungsmacht rechtfertigen (RS0019609; RS0020145 [T23]; RS0020004). Geschützt ist nur das tatsächliche Vertrauen auf einen solchen äußeren Tatbestand (RS0020316). Aufgrund der für den Vertretenen belastenden Wirkung der Anscheinsvollmacht ist bei der Prüfung ihrer Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen (RS0020145 [T24]; RS0019609 [T18]).
Der Rechtsschein einer entsprechenden Vertretungsmacht erstreckt sich dabei auf jene Geschäfte, die gewöhnlich mit der ausgeübten Tätigkeit verbunden sind ( Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB⁴ § 1029 Rz 52). Der Bevollmächtigte ist zu allen Handlungen ermächtigt, die nach dem Geschäftsgebrauch oder den Umständen des Falls in den Bereich des aufgetragenen Geschäfts gehören, also dessen Vornahme gewöhnlich mit sich bringt, wobei das „Gewöhnliche“ nicht zu eng aufgefasst werden darf (RS0019707).
Auf einen solchen äußeren Tatbestand kann sich der Dritte nur berufen, wenn er bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit davon ausgehen durfte, dass der Handelnde tatsächlich über die entsprechende Vertretungsmacht verfügt (RS0020251). Musste er aufgrund der gegebenen Umstände bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an der Vertretungsmacht oder deren Umfang haben, darf er darauf nicht vertrauen, sondern muss in Erfüllung seiner Diligenzpflicht Erkundigungen einholen; bereits leichte Fahrlässigkeit schadet (8 Ob 45/14x; RS0020002). Eine Erkundigungspflicht besteht hingegen nicht, wenn der äußere Tatbestand eindeutig der Verkehrssitte entspricht; nur wenn dieser bereits Bedenken erwecken musste, hat der Dritte die Richtigkeit des bestehenden Anscheins zu überprüfen (1 Ob 58/12d).
Für die Betrauung eines Architekten mit der Bauführung geht die Rechtsprechung davon aus, dass dieser üblicherweise zugleich als Beauftragter und Bevollmächtigter des Bauherrn tätig wird und in dessen Namen die zur Herstellung des Werks notwendigen Werkverträge mit den einzelnen Bauhandwerkern abschließt. Darin liegt ein vom Bauherrn geschaffener äußerer Tatbestand, auf den sich die Bauhandwerker mangels gegenteiliger Kenntnis und Prüfungspflicht verlassen dürfen. Wird ein Architekt mit der gesamten Bauausführung betraut, liegt darin die Betrauung mit einer Verwaltung; er ist damit als bevollmächtigt anzusehen, alle Rechtsgeschäfte abzuschließen, die die Ausführung des Baus erfordert und die mit der anvertrauten Verwaltung gewöhnlich verbunden sind (RS0019538 [insbesondere T6]).
3. Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet zunächst die Annahme des Erstgerichts, die festgestellten Umstände hätten einen den Beklagten zurechenbaren äußeren Tatbestand geschaffen, der auf eine entsprechende Vertretungsmacht DI F*s schließen ließ, keinen Bedenken.
Maßgeblich ist dabei die Stellung, die DI F* im Verhältnis zwischen den Beklagten und der Klägerin tatsächlich einnahm. Für die Klägerin war er während der Abwicklung des Bauvorhabens der zentrale und einzige Ansprechpartner im Verhältnis zu den Beklagten als Bauherren. Demgegenüber war der Erstbeklagte nur selten auf der Baustelle; zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Klägerin bestand lediglich einmal persönlicher Kontakt, mit der Zweitbeklagten überhaupt keiner.
Die Stellung DI F*s beschränkte sich aus Sicht der Klägerin nicht auf die technische Überwachung der Bauausführung. Vielmehr trat die Nebenintervenientin ihr gegenüber durch DI F* als zuständigen Projektleiter als in umfassender Weise in die Abwicklung des Bauvorhabens eingebunden auf. Bereits die Anbahnung der Geschäftsbeziehung erfolgte über ihn: DI F* holte im Auftrag der Beklagten Angebote verschiedener Unternehmen ein und ersuchte auch die Klägerin um Legung eines Kostenvoranschlags für die Dachdecker- und Spenglerarbeiten. Auch die zum Hauptauftrag führende E-Mail-Korrespondenz wurde zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Klägerin geführt. In weiterer Folge kommunizierte DI F* der Klägerin nach Rücksprache mit dem Erstbeklagten die Freigabe der konkreten Dacheindeckung und des Schneeschutzes sowie dessen Wunsch nach einer geänderten Ausführung der Fallrohre.
In dieses äußere Erscheinungsbild fügte sich auch die Abwicklung der Balkonabdichtungsarbeiten ein. Bereits im November 2022 besprach der Geschäftsführer der Klägerin diese Arbeiten mit DI F* und übermittelte ihm in weiterer Folge den Kostenvoranschlag vom 28. November 2022. Nachdem die für die Ausführung erforderliche Fassadenplanung vorlag, erklärte DI F* dem Geschäftsführer der Klägerin am 4. Mai 2023, dass die Klägerin die gegenständlichen Arbeiten ausführen solle.
Dieses Tätigkeitsbild ist auch vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung zur Vertretungsmacht eines mit der Bauführung betrauten Architekten zu beurteilen (vgl RS0019538). Maßgeblich ist nicht allein die Bezeichnung der von der Nebenintervenientin bzw DI F* ausgeübten Funktion, sondern der Umfang ihrer für die Klägerin erkennbaren tatsächlichen Einbindung in die Abwicklung des Bauvorhabens. Diese erschöpfte sich gerade nicht in der örtlichen Bauaufsicht oder einzelnen Planungsleistungen, sondern umfasste gegenüber der Klägerin auch die Anbahnung und geschäftliche Abwicklung ihres Gewerks.
Von besonderem Gewicht ist, dass es sich nicht um ein bloß punktuelles Auftreten DI F*s handelte. Vielmehr wurde die Kommunikation zwischen den Beklagten und der Klägerin über viele Monate praktisch ausschließlich über ihn geführt. Die Beklagten ließen diese Form der Abwicklung nicht nur zu, sondern bedienten sich DI F*s ihrerseits zur Kommunikation mit der Klägerin, insbesondere auch zur Übermittlung ihrer die Werkausführung betreffenden Entscheidungen, während sie selbst im unmittelbaren Kontakt weitgehend in den Hintergrund traten. Der solcherart nicht allein durch das Auftreten DI F*s, sondern durch das Verhalten der Beklagten geschaffene äußere Tatbestand war geeignet, bei der Klägerin den begründeten Eindruck zu erwecken, DI F* sei befugt, sie auch mit weiteren, im Zuge desselben Bauvorhabens erforderlichen und ihrem Tätigkeitsbereich zugehörigen Arbeiten im Namen der Beklagten zu beauftragen.
4. Auch die Beurteilung des Erstgerichts, die Klägerin habe auf diesen äußeren Tatbestand vertrauen dürfen, begegnet keinen Bedenken. Aufgrund der übernommenen Feststellungen steht fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin im Zeitpunkt der Beauftragung tatsächlich davon ausging, DI F* sei befugt, im Namen der Beklagten auf der Baustelle auch Verträge abzuschließen, und dies sei mit den Beklagten abgesprochen. Zu prüfen bleibt daher, ob dieses Vertrauen bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit gerechtfertigt war oder Umstände vorlagen, die Zweifel an der Vertretungsmacht begründen und die Klägerin zu weiteren Erkundigungen veranlassen mussten.
Für die Schutzwürdigkeit ihres Vertrauens durfte die Klägerin zunächst die bereits dargestellte, über mehrere Monate gelebte Abwicklung berücksichtigen. Sie hatte DI F* nicht bloß als mit technischen oder koordinativen Aufgaben befassten Mitarbeiter der Nebenintervenientin erlebt, sondern als jene Person, über die auch die geschäftliche Kommunikation mit den Beklagten abgewickelt wurde.
Auch Art und Gegenstand des am 4. Mai 2023 erteilten Zusatzauftrags waren für sich genommen nicht geeignet, Zweifel an einer entsprechenden Vertretungsmacht zu begründen. Die Balkonabdichtungen standen in unmittelbarem Zusammenhang mit demselben Bauvorhaben und betrafen den Tätigkeitsbereich der Klägerin. Zudem waren sie bereits im November 2022 mit DI F* erörtert und zum Gegenstand eines an ihn übermittelten Kostenvoranschlags gemacht worden. Die spätere Beauftragung stellte sich daher aus Sicht der Klägerin nicht als ein von der bisherigen Abwicklung losgelöstes oder sachfremdes Geschäft dar.
Ebenso wenig musste die Klägerin allein aufgrund ihrer Fachkunde und ihrer Kenntnis davon, dass DI F* die örtliche Bauaufsicht ausübte, von einer fehlenden Vertretungsmacht ausgehen oder deshalb weitere Erkundigungen einholen. Sein für sie erkennbarer Aufgabenbereich erschöpfte sich, wie dargestellt, gerade nicht in der örtlichen Bauaufsicht. Ihr Vertrauen beruhte daher nicht allein auf dieser Funktion, sondern auf dem Gesamtbild seiner Tätigkeit und der von den Beklagten über einen längeren Zeitraum praktizierten Abwicklung.
5. Die von den Beklagten in der Berufung hervorgehobenen Umstände vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Dem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin steht zunächst nicht entgegen, dass die Beklagten für den Hauptauftrag eine schriftliche Vertragsurkunde unterfertigten. Daraus musste die Klägerin nicht ableiten, dass DI F* generell keine Befugnis zukam, sie im Namen der Beklagten mit weiteren Arbeiten zu beauftragen. Die von den Beklagten unterfertigte Vertragsurkunde wurde der Klägerin erst am 28. Dezember 2022 durch DI F* übermittelt. Der Geschäftsführer der Klägerin brachte daran im Jänner 2023 Änderungswünsche an, auf die DI F* nicht reagierte, und unterfertigte schließlich am 11. Mai 2023 die unveränderte Vertragsurkunde, nachdem der Erstbeklagte deren Unterfertigung gegenüber DI F* urgiert hatte. Auch aus der unterbliebenen Reaktion auf die Änderungswünsche musste die Klägerin angesichts der im Übrigen praktisch ausschließlich über DI F* geführten Kommunikation nicht darauf schließen, dass diesem die Vertretungsmacht zum Abschluss von Werkverträgen fehlte. Auch dieser Ablauf fügte sich daher in die bereits dargestellte geschäftliche Abwicklung ein.
Aus Punkt 6.2 des schriftlichen Werkvertrags Beilage ./C ergibt sich nichts anderes. Danach bedurften Abweichungen vom Leistungsverzeichnis bzw von den Plänen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers „oder dessen Bevollmächtigten“ und eines ausdrücklichen schriftlichen Auftrags nach Vorlage eines neuen Angebots. Die Bestimmung brachte damit gerade nicht zum Ausdruck, dass ausschließlich die Beklagten persönlich zur Zustimmung befugt wären. Einen Hinweis darauf, dass DI F* nicht als Bevollmächtigter auftreten dürfe, enthielt sie nicht.
Dass DI F* hinsichtlich der konkreten Dacheindeckung und des Schneeschutzes zunächst mit dem Erstbeklagten Rücksprache hielt, ließ für sich allein nicht erkennen, dass er gegenüber der Klägerin lediglich als Bote tätig wurde. Ob jemand als Bote oder Vertreter anzusehen ist, richtet sich nach seinem tatsächlichen Auftreten gegenüber dem Geschäftsgegner; von einer Botenstellung ist nur auszugehen, wenn dieser den Eindruck haben musste, der Handelnde übe lediglich eine Übermittlerfunktion aus (RS0019600 [T1]).
Auch die Höhe des Werklohns von EUR 27.097,14 musste keine Zweifel an der Vertretungsmacht begründen. Zwar betrug dieser mehr als die Hälfte des Werklohns des ursprünglichen Auftrags der Klägerin. Gemessen am festgestellten Gesamtvolumen des Bauvorhabens von mehr als EUR 1,4 Mio war der Zusatzauftrag jedoch nicht von einer Größenordnung, die schon für sich genommen die Annahme einer Bevollmächtigung DI F*s ungewöhnlich erscheinen lassen und eine Erkundigungspflicht auslösen musste. Zudem betraf er bereits zuvor erörterte Arbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der Klägerin im Rahmen desselben Bauvorhabens.
Dass der Kostenvoranschlag vom 28. November 2022 den Beklagten weder von der Klägerin noch von DI F* übermittelt wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Daraus kann zwar keine Kenntnis oder Zustimmung der Beklagten zu den angebotenen Arbeiten abgeleitet werden; darauf beruht die Annahme einer Anscheinsvollmacht aber auch nicht. Maßgeblich ist vielmehr der durch die festgestellte Art der Abwicklung geschaffene äußere Tatbestand und das darauf gegründete Vertrauen der Klägerin (RS0020145; RS0019609).
Soweit die Beklagten schließlich darauf abstellen, DI F* sei zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der G* GmbH gewesen, und daraus Zweifel ableiten, in welcher Funktion und für wen er gegenüber der Klägerin aufgetreten sei, handelt es sich um eine im Berufungsverfahren unbeachtliche Neuerung. Ein entsprechendes Tatsachenvorbringen wurde in erster Instanz nicht erstattet. Der dort lediglich allgemein behaupteten „überschneidenden Gesellschafter und geschäftlichen Nahebeziehung“ zwischen der Nebenintervenientin und der G* GmbH (siehe ON 25.5, Seite 3) ist eine konkrete gesellschaftsrechtliche Funktion DI F*s bei letzterer nicht zu entnehmen. Ergebnisse des Beweisverfahrens vermögen fehlendes Parteienvorbringen nicht zu ersetzen.
Soweit die Beklagten weiters darauf abstellen, die G* GmbH sei ursprünglich mit den Balkonabdichtungsarbeiten betraut gewesen, entfernen sie sich von den Feststellungen. Danach waren die Balkonabdichtungsarbeiten nicht Teil des Gewerks der G* GmbH. Darüber hinaus ergibt sich aus der Beweiswürdigung des Erstgerichts die dislozierte Feststellung, dass die Balkonabdichtung auch nicht im Leistungsverzeichnis der G* GmbH enthalten war (sieh Urteilsseite 13, 3. Absatz). Die daran anknüpfende Argumentation, die Klägerin habe deshalb Zweifel haben müssen, ob DI F* bei der Beauftragung für die Beklagten oder für die G* GmbH auftrat, geht daher nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Damit gehen auch die daran anknüpfenden Ausführungen zu sekundären Feststellungsmängeln ins Leere. Soweit die Beklagten Feststellungen zu einer gesellschaftsrechtlichen Funktion DI F*s bei der G* GmbH vermissen, fehlt es am erforderlichen erstinstanzlichen Tatsachenvorbringen. Soweit sie Feststellungen dazu verlangen, „in welcher Funktion“ DI F* gegenüber der Klägerin aufgetreten sei, reichen die getroffenen Feststellungen über sein tatsächliches Auftreten und seine für die Klägerin erkennbare Tätigkeit für die rechtliche Beurteilung aus.
III. Damit vermag die Rechtsrüge keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts aufzuzeigen. Der Berufung war daher insgesamt nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 Abs 1 und 41 Abs 1 ZPO. Der Kostenersatz der Nebenintervenientin richtet sich nach dem Obsiegen ihrer Hauptpartei (RS0035807).
Der von der Klägerin verzeichnete Streitgenossenzuschlag gebührt nicht; dies ist von Amts wegen aufzugreifen und der ihr zustehende Kostenersatz entsprechend zu kürzen. Der bloße Umstand, dass auf ihrer Seite eine Nebenintervenientin beigetreten ist, führt noch nicht zum Anfall eines Streitgenossenzuschlags. Ein solcher gebührt nur, wenn der Klägerin mehrere Personen gegenüberstehen oder mehrere Parteien durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden (RS0045327).
Ob die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vorliegen, richtet sich stets nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Falls, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0020145 [T15, T24]; RS0019609 [T9, T18]). Weil Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO somit nicht zu beantworten waren, ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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