Der Vertrauensschutz kann für den Geschäftsgegner des angeblich Vertretenen nur in Anspruch genommen werden, wenn dieser tatsächlich darauf vertraut hat, daß der Handelnde die Macht besessen habe, den "Vertretenen" zu verpflichten, das heißt wenn er aus ihm bekannten Tatsachen, dem sogenannten Rechtsscheintatbestand, den Schluß gezogen hat, der angeblich Vertretene habe den Vertreter bevollmächtigt. Erst danach stellt sich die Frage, ob dieses Vertrauen objektiv und subjektiv berechtigt war.
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