RS0035807 – OGH Rechtssatz
Der Nebenintervenient kann im Falle des teilweisen Kostenersatzes durch den Gegner der Hauptpartei von diesem Kosten nur in demselben Verhältnis verlangen, wie die Hauptpartei. Wenn die Hauptpartei zum überwiegenden Teil unterlegen ist, steht dem Nebenintervenienten ein Kostenersatzanspruch nicht zu.