9Ob14/10i—OGH Entscheidung
24. November 2010
…Klägerin noch dem Nebenintervenienten ein Streitgenossenzuschlag zu. Beide sind durch getrennte Anwälte vertreten, beiden steht jeweils nur eine Partei, nämlich die Beklagte gegenüber (RIS Justiz RS0045327; RS0036033). Die Differenz im Kostenzuspruch ergibt sich daraus, dass der Nebenintervenient keine Erhöhung nach § 23a RATG verrechnen konnte.…