Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fössl (Arbeitgeber) und Mag. Maierhofer (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch die Prutsch-Lang&Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, pA Landesstelle **, **, vertreten durch ihre Angestellte Mag a . B*, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Mai 2026, **-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 23. April 2025 anerkannte die Beklagte die Druckschädigung der Nerven des Klägers als Berufskrankheit gemäß Anlage 1 zum ASVG lfd. Nr. 5.2.5. und stellte den Eintritt des Versicherungsfalls mit 16. Mai 2024 fest. Ausgehend von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % gewährte sie dem Kläger eine vorläufige Rente (Beilage ./23).
Elektroneurografisch (ENG) war (zum Zeitpunkt der Befundaufnahme durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen am 2. April 2026) die max.mot. NLG des N. Medianus beidseits normal, die distale Latenz war beidseits leichtgradig verzögert. Der Befund spricht für eine leichte Schädigung des N. medianus beidseits im distalen Abschnitt (in erster Linie Restzustand nach CTS-Release-Operation beidseits 2024).
Zusammenfassend ergibt sich, unter Berücksichtigung des zuletzt erhobenen Untersuchungsbefunds und unter Einbeziehung der fachrelevanten Vorbefunde im Hinblick auf die gutachterliche Fragestellung, dass die vom Kläger angegebenen Beschwerden folgender vorfallskausaler Diagnose zugeordnet werden können:
Karpaltunnelsyndrom beidseits (bei anerkannter Berufskrankheit; bei Zustand nach operativer Sanierung rechts 08/2024 und links 09/2024 findet sich noch eine diskrete sensible Restausfallssymptomatik rechts; die elektrophysiologische Verlaufskontrolle zeigt sich gegenüber dem präoperativen Vorbefund deutlich gebessert).
Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht ist anzuführen, dass die vorfallskausale MdE aus der anerkannten Berufskrankheit laut § 177 ASVG Anlage I Nr. 5.2.5. (Druckschädigung der Nerven) ab 01.04.2026 5 % beträgt.
Die Auswirkungen des bestehenden Restzustandes im Sinne einer leichten Schädigung des N. Medianus im distalen Abschnitt wurden bei der Bemessung der vorfallskausalen MdE berücksichtigt.
Eine weitere Besserung ist möglich, dies auch dadurch, dass der Kläger keine Berufstätigkeit mehr ausübt. Die Feinmotorik ist sehr diskret vermindert, diesbezüglich wurde eine entsprechende MdE von 5 % festgestellt.
Der Zusammenhang zwischen einem monoradikulärem Syndrom C8 links und einem Karpaltunnelsyndrom ist nicht gegeben. Die beim Kläger bestehende sensible Restausfallssymptomatik von Seiten des monoradikulären Syndroms C8 links ist eine nichtvorfallkausale diskrete Hypästhesie im Bereich des V. Fingers links.
Mit Bescheidvom 27. Jänner 2026 entzog die Beklagte dem Kläger die für die Folgen der Berufskrankheit gemäß Anlage 1 zum ASVG, lfd. Nr. 5.2.5. zuerkannte vorläufige Versehrtenrente von 20 % der Vollrente ab 1. April 2026 und sprach aus, dass kein Anspruch auf Dauerrente besteht.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem auf Weitergewährung der Versehrtenrente in gesetzlicher Höhe, zumindest jedoch in Höhe von 20 %, ab 1. April 2026 gerichteten Begehren. Begründend bringt der Kläger vor, er leide an unerträglichen dauerhaften chronischen Schmerzen. Hinzu kämen erhebliche Bewegungseinschränkungen und rezidivierende Schwellungen. Dies führe zu einer erheblichen Einschränkung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, was eine Weitergewährung der Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % rechtfertige.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet ein, dass die berufskrankheitsbedingte MdE nur mehr 5 % betrage.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren auf Grundlage des eingangs dargestellten – soweit in Kursivschrift strittigen – Sachverhalts ab. In rechtlicher Hinsicht vertritt es den Standpunkt, dass für den Fall, dass die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalls wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit der Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden könne, der Träger der Unfallversicherung die Versehrtenrente als vorläufige Versehrtenrente zu gewähren habe. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraums sei die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen. Diese Feststellung setze eine Änderung der Verhältnisse nicht voraus und sei an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden. Ab dem 1. April 2026 (Entziehungsdatum) liege beim Kläger eine MdE von 5 % und somit nicht mehr im rentenbegründenden Ausmaß vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, ohne eine Berufungsbeantwortung zu erstatten, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A) Zur Verfahrensrüge:
Der Kläger kritisiert, dass sich das Erstgericht ausschließlich auf die Gutachten des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen gestützt habe. In Wahrheit lägen aber gravierendere, innere Widersprüche vor, die nicht aufgelöst worden seien. Ein Sachverständigengutachten – wie jenes des gerichtlich bestellten Sachverständigen – das sich auf derart pauschale und nicht begründete Bewertungen stütze, erfülle die Anforderungen an ein schlüssiges, nachvollziehbares Beweismittel nicht und könne daher keine tragfähige Grundlage für die Feststellungen bilden. Selbst wenn der Sachverständige C* (gemeint wohl: D*; zumal Univ. Prof. Dr. C* im vorliegenden Verfahren nicht zum Sachverständigen bestellt worden war), keinen Zusammenhang zwischen der sensiblen Restausfallssymptomatik von Seiten des monoradikulären Syndroms C8 links und dem Karpaltunnelsyndrom beidseits habe herstellen können und daraus keine höhere MdE abgeleitet habe, wäre gegebenenfalls die ergänzende Beiziehung eines Schmerzmediziners, orthopädischen oder radiologischen Sachverständigen erforderlich gewesen, um die Frage der Kausalität der daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen umfassend zu klären.
Die Kritik erweist sich als unberechtigt. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei mängelfreiem Verfahren zu erwarten gewesen wären (RS0043039). Er muss nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre und in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039).
Diesem Erfordernis kommt der Kläger nicht ausreichend nach, legt er doch nicht dar, welche weiteren Funktionseinschränkungen sich bei Einholung der „gegebenenfalls“ von ihm vermissten weiteren Sachverständigengutachten ergeben hätten sollen. Im Übrigen sind medizinische Fachfragen im sozialgerichtlichen Verfahren durch entsprechende gerichtlich bestellte Sachverständige zu klären (vgl Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 8 mwN). Erachtet das Gericht ein medizinisches Gutachten für zutreffend, so kann es sich dem vorliegenden Gutachten anschließen, wenn es dieses für vollständig und schlüssig erachtet. Es ist nicht verpflichtet, so lange Gutachten zu erörtern oder neue Beweise aufzunehmen, bis ein für die Partei akzeptables Ergebnis erreicht wird (vgl SVSlg 34.005 u.a.). Die Beurteilung der Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens, also die Frage, ob das Gutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, ist der Beweiswürdigung zuzuordnen (RS0043163, RS0040046 [T 17], RS0040586 [T 2], RS0043320). Zu dieser zählt zunächst, ob das Gutachten unschlüssig, widersprüchlich oder unvollständig und somit zu ergänzen ist, ob noch weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen sind, ob dieser über das notwendige Fachwissen verfügt oder ob die vorzunehmende Begutachtung in das Fachgebiet eines anderen Sachverständigen fällt (10 ObS 42/23h, RS0043275, RS0043320, RS0043416 [T 6, T 17, T 18]). Dies gilt ebenso für die Frage, ob nach § 362 Abs 2 ZPO vorzugehen ist und noch weitere Gutachten aus demselben oder einem anderen Fachgebiet einzuholen sind (RS0113643) und ob Kontrollbeweise aufzunehmen sind (RS0040586, RS0043406). Ein inhaltlicher Mangel eines Gutachtens, etwa eine Unvollständigkeit, kann daher nur dann einen Verfahrensmangel begründen, wenn dieser auf einem Verfahrensfehler beruht (vgl Schneider in Fasching/Konecny 3III/1 § 362 ZPO Rz 6), wenn zB das Gericht im Wissen um die Unvollständigkeit des Gutachtens die in § 362 Abs 2 ZPO vorgesehenen Schritte nicht setzt und einem relevanten Beweisantrag zu den ungeklärt gebliebenen Bereichen nicht entsprochen hat (vgl hg 3 R 4/24v, 3 R 181/22t, 6 R 32/26m).
Es entspricht nun aber ganz gefestigter Rechtsprechung, dass es eine medizinische Frage ist, welche Untersuchungen zur Feststellung des Leidenszustands notwendig sind. Daher muss es auch dem ärztlichen Sachverständigen überlassen bleiben, zu beurteilen, welche Hilfsmittel er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird (SVSlg. 67.413, 65.710, 61.091, 44.354 uva).
Hier wurde das neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten ergänzt (ON 9), der – qualifiziert vertretene – Kläger richtete an den in der Tagsatzung vom 11. Mai 2026 anwesenden Sachverständigen keine Fragen, beantragte auch nicht die Einholung weiterer Gutachten und regte auch der Sachverständige nicht an, weitere Gutachten einzuholen. Das Erstgericht konnte seine Feststellungen daher berechtigt auf die einwandfrei nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen gründen.
Nicht nachvollziehbar ist der Hinweis des Klägers auf behauptete Widersprüche zwischen dem gerichtlichen Sachverständigengutachten und dem arbeitsmedizinischen Zusammenhangsgutachten vom 28. Jänner 2025 (Beialge ./B bzw Beilage ./22), zumal es sich bei diesem Gutachten um die Grundlage für den Bescheid vom 23. April 2025 handelt, mit dem dem Kläger die vorläufige Versehrtenrente gewährt wurde. Das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen stammt vom 7. April 2026 (ON 5) bzw sein Ergänzungsgutachten vom 6. Mai 2026 (ON 9). Es kann daher zwanglos davon ausgegangen werden, dass sich der Zustand, des nicht mehr erwerbstätigen Klägers, im Zeitraum von mehr als einem Jahr besserte. Lediglich am Rande sei erwähnt, dass der Kläger das ins Treffen geführte arbeitsmedizinische Zusammenhangsgutachten als Beilage ./B zwar vorlegte, diese Urkunde aber die nunmehr von ihm relevierte NLG-Messung nicht enthielt. Richtig ist, dass diese in der Beilage ./22 enthalten ist. Im Sinne der obigen Ausführungen ist jedoch davon auszugehen, dass der gerichtliche Sachverständige diese Messergebnisse angefordert hätte, hätte er dies für erforderlich gehalten. Letzteres kann schon aus rechtlichen Überlegungen verneint werden, wobei diesbezüglich auf die Behandlung der Rechtsrüge verwiesen wird.
Zusammenfassend ist das vorliegende Gutachten des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen, das auch ergänzt wurde, objektiv vollständig und schlüssig. Die Einholung weiterer Gutachten, weiterer Befunde oder die Veranlassung einer (nochmaligen) Gutachtensergänzung war demnach nicht geboten. Der Kläger vermag eine für die Entscheidung der Sozialrechtssache bedeutsame Widersprüchlichkeit oder Unvollständigkeit des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten nicht darzustellen.
Aus diesen Erwägungen ist die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu verneinen.
B) Zur Beweisrüge:
Der Kläger bemängelt die eingangs in Kursivschrift dargestellten Feststellungen mit dem Argument, dass sich die NLG-Messung vom 28. Jänner 2025 als Beilage ./22 „sehr wohl“ im Akt befunden habe und der Sachverständige diese Messwerte nicht berücksichtigt habe. Der gerichtliche Sachverständige habe die aus dem Karpaltunnelsyndrom resultierende Symptomatik nicht ausreichend gewürdigt. Die erheblichen Abweichungen zwischen seinem Gutachten und dem zusammenfassenden arbeitsmedizinischen Gutachten Beilage ./22 hinsichtlich der MdE seien weder medizinisch erklärt noch nachvollziehbar begründet worden.
In den beantragten Ersatzfeststellungen wiederholt der Kläger die bekämpften Feststellungen, mit Ausnahme des Umstands, dass er die festgestellte MdE von 5 % durch eine solche von 20 % ersetzt wissen will. Zur „bekämpften“ Feststellung „Anmerkung des gerichtlichen Sachverständigen zum Nichtvorliegen der NLG-Messung vom 28. Jänner 2025“, begehrt er keine Ersatzfeststellung.
Wie bereits dargelegt, kommt es auf einen Vergleich des Gesundheitszustands des Klägers bei Gewährung der vorläufigen Versehrtenrente aus rechtlichen Erwägungen nicht an. Soweit der Kläger sich zur Begründung der Ersatzfeststellung (MdE von 20 %) auf das arbeitsmedizinische Gutachten vom 28. Jänner 2025, Beilage ./22 (= Beilage ./B) stützen will, erweist sich das als nicht zielführend, zumal dieses Gutachten ohnedies zur Gewährung der vorläufigen Versehrtenrente führte. Bei seiner weiteren Argumentation lässt der Kläger die unbekämpften Feststellungen, wonach der Zusammenhang zwischen einem monoradikulären Syndrom C8 links und einem Karpaltunnelsyndrom nicht gegeben ist und, dass die beim Kläger bestehende sensible Restausfallsymptomatik von Seiten des monoradikulären Syndroms C8 linkseine nicht vorfallskausale diskrete Hypästhesie im Bereich des V. Fingers links ist ebenso unberücksichtigt wie jene, dass (nur) die sensible Restausfallsymptomatik rechts auf das Karpaltunnelsyndrom zurückzuführen ist. Unbekämpft fest steht auch, dass die Feinmotorik (nur) sehr diskret vermindert ist.
Der Kläger bringt seine Beweisrüge auch nicht gesetzmäßig zur Ausführung. Das ist nämlich nur dann der Fall, wenn bestimmt angegeben wird, a) welche konkreten Feststellungen der Berufungswerber angreift bzw durch welche Tatsachen er sich beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) aufgrund welcher Beweise, diese anderen Feststellungen zu treffen gewesen wären (RS0041835). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Unwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden. Diesen Anforderungen genügt die Beweisrüge nicht, legt der Kläger doch nicht dar, aufgrund welcher aktenmäßigenGrundlage die begehrte Feststellung („MdE ab 1. April 2026 von 20 %“) getroffen hätte werden sollen. Das Erstgericht gründete die bekämpften Feststellungen auf das Gutachten des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen. Dieses könnte nur durch andere gerichtliche Sachverständigengutachten widerlegt werden (vgl 8 Ob 110/02p, RS0040598, OLG Graz 2 R 158/22f). Der Kläger kann damit keine – vorliegenden – Beweisergebnisse nennen, aus denen sich die begehrte Ersatzfeststellung ableiten ließe (vgl Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6§ 471 ZPO Rz 15). Die Stellung des Sachverständigen entspricht in der Praxis oft jener des Richters. In vielen typischen Sachverständigenprozessen (zB wenn es um schwierige technische oder medizinische Fachfragen geht) bleibt für die richterliche Beweiswürdigung kaum ein Spielraum (Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO 6Vor § 351 ZPO Rz 2). Bloße Zweifel des Richters an den Schlussfolgerungen des Sachverständigen, ohne dass er im Stande wäre, daraus konkrete Folgerungen für seine Beweiswürdigung abzuleiten, könnten höchstens zur Überprüfung des Gutachtens im Wege der Bestellung eines weiteren Sachverständigen führen (vgl Schneider in Fasching/Konecny
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer insgesamt unbedenklichen, jedenfalls aber durch den Vortrag in der Beweisrüge nicht erschütterten Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
C) Zur Rechtsrüge:
Der Kläger vermisst auch hier – nicht näher dargestellte – Feststellungen, ohne die nicht abgeschätzt werde könne, ob die „medizinische Einschätzung der Gesamt-MdE mit 5 % zutreffe“. Das Erstgericht hätte das dreistufige Verfahren durchführen müssen und danach Feststellungen dazu zu treffen gehabt, „wie daraus die konkrete MdE-Einschätzung resultiere“. Da der Kläger die Feststellungen, ohne die eine abschließende Beurteilung seiner MdE angeblich nicht möglich wäre, nicht ansatzweise konkret darstellt, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl 9 ObA 104/15p). Der Kläger übersieht auch, dass dann, wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden (hier MdE von 5 %), mögen diese auch von seinen Vorstellungen abweichen, diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden können (RS0053317 [T 1]). Werden zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen wurden (2 Ob 35/10a).
Entgegen der Meinung des Klägers hat das Erstgericht alle zur abschließenden rechtlichen Beurteilung der Sozialrechtssache erforderlichen Feststellungen getroffen.
Der Kläger meint dann noch, dass es zu keiner Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG gekommen sei. Der Rentenanspruch bestehe nach wie vor, weil es zu keiner Verringerung der MdE in einem Zeitraum von mehr als drei Monaten um mindestens 10 % gekommen sei.
Auch diese Argumente überzeugen nicht.
Bei der – wie hier – erstmaligen Feststellung der Dauerrente kann der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit völlig neu bestimmt werden. Eine Bindung an die Umstände zum Zeitpunkt der Gewährung der vorläufigen Rente besteht daher nicht. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann völlig neu und unter Umständen sogar mit Null bestimmt werden, was auf eine Entziehung der vorläufigen Rente hinausläuft (10 ObS 302/00k, RS0084336 [T 1]). Die Bestimmung des § 209 ASVG über die vorläufige Versehrtenrente bezweckt, einem Versicherten rasch und ohne weitläufiges Verfahren eine Rente zukommen zu lassen, wenn die Berechtigung dem Grunde nach feststeht. Gerade wegen des vorläufigen Charakters einer solchen Rente hat der Gesetzgeber normiert, dass die Feststellung der Dauerrente spätestens nach Ablauf des zweiten Jahres nach dem Eintritt des Versicherungsfalls eine Änderung der Verhältnisse (§ 183 Abs 1 ASVG) nicht voraussetzt. Eine Bindung an die Umstände zum Zeitpunkt der Gewährung der vorläufigen Rente besteht nicht (10 ObS 83/12x). Die materielle Rechtskraft – jene Sachlage, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde – kommt erst dem Bescheid zu, mit welchem über die Dauerrente abgesprochen wird. Erst dann bleibt der Versicherungsträger an die bescheidmäßig erfolgte Zuerkennung einer Rente und an den zugrunde gelegten Sachverhalt auch dann gebunden, wenn sich die dem Bescheid zugrundeliegende ärztliche Beurteilung als unrichtig erweist (vgl RS0084181).
Nach den Feststellungen beträgt die medizinische MdE des Klägers ab 1. April 2026 nur mehr 5 % und erreicht somit nicht mehr das rentenbegründende Ausmaß von 20 %. Daraus folgt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Dauerrente hat.
Der Berufung ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet noch ergeben sich solche aus der Aktenlage.
Die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist, weil die Entscheidung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt, nicht zuzulassen.
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