ASVG
Gliederung
(1) Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind.
(2) Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn der Träger der Unfallversicherung auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung.
(3) In der Unfallversicherung der nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l Teilversicherten stehen die Schul(Universitäts)ausbildung, der Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung im letzten Jahr vor Schulpflicht (§ 175 Abs. 4) und die in § 175 Abs. 5 und § 176 Abs. 1 Z 11 und 12 angeführten Tätigkeiten einer Beschäftigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gleich.
§ 177 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 177 Berufskrankheiten.
…§ 177. (1) Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die…
§ 119
…Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles ( §§ 175 und 176 ) oder um eine Berufskrankheit ( § 177 ) handelt.…
§ 798 Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2024
…§ 798. (1) Die §§ 177 Abs. 1, 363 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie die Anlage 1 zum ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. …
Anl. 1
…Anlage 1 Liste der Berufskrankheiten ( § 177 ) Inhaltsverzeichnis 1. Erkrankungen der Atemwege und der Lunge 2. Erkrankungen der Haut 3. Infektionskrankheiten, Erkrankungen durch Parasiten, Tropenkrankheiten 4. Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparats 5…
§ 120 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 120 Wartezeit
…Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes, a) wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ( §§ 175 bis 177 ASVG , §§ 148c bis 148e BSVG , §§ 90 bis 92 B-KUVG ) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem…
§ 129 Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)
…Versicherung, – Ersatzmonat nach den §§ 116a und 116b , – leistungsunwirksamer Ersatzmonat; bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge: – Pensionsversicherung nach dem ASVG , – Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, – Pensionsversicherung nach dem BSVG . (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1993) (5) Ein Versicherter, der…
§ 178 Ersatzansprüche des Versicherungsträgers
…ihm erbracht worden sind, wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der §§ 175 bis 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt. Die Träger der Unfallversicherung haben dem Versicherungsträger den jeweiligen Aufwand für die erbrachten Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § …
§ 79 Leistungen
…gewähren. (3) Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ( §§ 175 bis 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ) handelt.…
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