Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fössl (Arbeitgeber) und Mag. Maierhofer (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Franz Doppelhofer, Rechtsanwalt in Graz, als Verfahrenshilfevertreter, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, pA Landesstelle **, **, vertreten durch ihre Angestellte Mag a . B*, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. November 2025, **-23, in nichtöffentlicher Sitzung (I.) beschlossen und (II.) zu Recht erkannt:
I. Die mit der Berufung vorgelegte Urkunde (Aussendung der Arbeiterkammer **, Beilage ./N) wird zurückgewiesen .
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) zulässig .
entscheidungsgründe:
Der am ** geborene Kläger hat eine qualifizierte Berufsausbildung nach dem BAG als Elektroinstallateur erworben und eine Höhere Technische Lehranstalt für Elektronik und Information absolviert. In den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag (1. September 2025) hat er keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben.
Beim Kläger bestehen unter anderem die Diagnosen „Neurodermitis (atopische Dermatitis) seit dem 1. Lebensjahr unter laufender Dupixent-Therapie“, „leichtgradige Depression mit Nervosität“ und „beschriebene kombinierte Persönlichkeitsstörung DD: akzentuierte Persönlichkeit“.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Diagnosen aus den Fachgebieten Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie ergibt sich folgendes medizinisches Leistungskalkül:
Dem Kläger sind bei Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Arbeitszeiten und Arbeitspausen leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen zumutbar. Das Heben und Tragen leichter und mittelschwerer Lasten ist ihm uneingeschränkt möglich. Schwere Arbeiten, die mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden sind, sind ihm nicht möglich. Feinmotorische Tätigkeiten sind dem Kläger zumutbar. Er kann Haushaltsleitern und Steighilfen verwenden, Arbeiten in höhenexponierten Lagen sind jedoch aus Sicherheitsgründen auszuschließen. Der Kläger kann einen Fußanmarschweg zur Arbeitsstelle zurücklegen, auf Witterungseinflüsse ist nicht Bedacht zu nehmen. Er ist einem normalen Arbeitstempo mit den bei jeder Arbeit auftretenden Belastungsspitzen ganztägig gewachsen. Ein forciertes Arbeitstempo und Arbeiten unter vermehrter zeitlicher und/oder psychischer Belastung wie Akkord- und Fließbandarbeiten sind ihm nicht zumutbar. Nachtarbeiten, die nicht in Wechselschichten zu erbringen sind, können ihm hingegen zugemutet werden. Die Durchsetzungs- und Führungsfähigkeit des Klägers sind durchschnittlich, seine Kontaktfähigkeit mit Kunden ist zumindest durchschnittlich. Er ist ist schulbar und umschulbar. Er kann Arbeiten mit geistig schwierigem Anforderungsprofil erbringen und ist auch auf neue Tätigkeitsbereiche verweisbar. Arbeitsanweisungen ist er vollumfänglich gewachsen. Er ist in der Lage, sich neue Kenntnisse zu Anlernzwecken anzueignen, wobei beim Erlernen zusätzlicher Fähigkeiten mit normalen Anpassungszeiten zu rechnen ist. Er kann [öffentliche] Verkehrsmittel benützen, um die Arbeitsstätte zu erreichen. Wochenpendeln und auch ein Ortswechsel sind ihm zumutbar.
Bei Berücksichtigung der zumutbaren Belastungen sind beim Kläger aus psychiatrischer Sicht vermehrte Krankenstände von zwei Wochen jährlich zu erwarten. Aus den Fachgebieten der Inneren Medizin, Neurologie und Orthopädie ist nicht mit vermehrten Krankenständen zu rechnen.
Nach der objektivierbaren Symptomatik wird der Zustand des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit auf absehbare Zeit (zumindest für sechs Monate) bestehen bleiben.
Das Leistungskalkül berücksichtigt eine durch das Zusammenspiel verschiedener Krankheitsfaktoren und Leidenszustände bewirkte Leidenspotenzierung.
Im Hinblick auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit kommen für den Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten wie die eines Bürogehilfen, eines Geschirrabräumers in der Systemgastronomie, eines Kontrollarbeiters/Sortierers in der Elektronikindustrie, eines Aufsehers, eines Mitarbeiters in der Parkraumüberwachung und andere mehr in Betracht.
Mit Bescheid vom 8. August 2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 5. August 2025 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege. Da auch keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege, bestehe kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrt der Kläger , die Beklagte zur Zahlung einer Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe ab dem 1. September 2025 zu verpflichten. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei er invalide. Er leide seit Geburt an einer Neurodermitis, die sich im Laufe der Zeit verschlimmert habe, sowie an schweren, erstmals im Jahr 2015 diagnostizierten Depressionen. Aktuell verursache ihm die Neurodermitis aufgrund der eingenommenen Medikamente nur mehr wenige körperliche Beschwerden. Weiters leide er an Asthma und zahlreichen Allergien. Er nehme noch verschiedene weitere Medikamente ein. Nach Beendigung der Pflichtschule (Volks- und Hauptschule, Polytechnikum) habe er den Beruf eines Elektroinstallationstechnikers erlernt und die Lehre mit LAP abgeschlossen. Vor und nach dem Präsenzdienst beim Bundesheer habe er einzelne Monate als Elektroinstallateur gearbeitet. Von 2004 bis 2008 habe er eine Höhere Technische Lehranstalt besucht. Anschließend habe er studiert, das Studium aber im Jahr 2013 abbrechen müssen. Danach sei er „beim AMS“ gewesen. Seit dem Jahr 2019 bekomme er das Medikament Dupixent, das ihm helfe. Seitdem verlange das AMS von ihm, dass er sich um „verschiedene Jobs“ bewerbe. Aus psychischen Gründen sei er dazu nicht in der Lage gewesen. Der vom AMS ausgeübte Druck habe seinen psychischen Zustand stark verschlechtert. Seit ca eineinhalb Jahren sei er antriebslos und ratlos. Aufgrund der geschilderten Leiden, welche ihn stark einschränken würden, sei er nicht mehr in der Lage, eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete zumutbare Tätigkeit auszuüben.
Die Beklagtebeantragt Klagsabweisung. Der Kläger, der den Beruf eines Elektroinstallateurs erlernt, in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag jedoch keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben habe, sei nicht invalide im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG, sodass weder ein Anspruch auf Invaliditätspension noch auf medizinische Rehabilitation bestehe.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgerichtdas Klagebegehren samt „in eventu“ gestellten Begehren auf Feststellung eines Anspruchs auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung im gesetzlichen Ausmaß und auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation sowie auf Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation ab. Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts führt es rechtlich aus, dass der Kläger nach seinem Leistungskalkül in der Lage sei, eine Reihe ihm zumutbarer Verweisungstätigkeiten (Bürogehilfe, Geschirrabräumer in der Systemgastronomie, Kontrollarbeiter/Sortierer in der Elektronikindustrie, Aufseher, Mitarbeiter in der Parkraumüberwachung und andere mehr) auszuüben, für welche in Österreich ein ausreichender Arbeitsmarkt existiere. Er sei daher nicht invalide im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG.
Gegen dieses Urteil richtet sich die mit einer Urkundenvorlage verbundene Berufung des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 1. September 2025 die Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe zu bezahlen oder - jeweils hilfsweise - gegenüber der Beklagten festzustellen, dass er ab dem Stichtag Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung im gesetzlichen Ausmaß und auf medizinische Maßnahme der Rehabilitation habe, oder sie zu verpflichten, ihm Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die vorgelegte Urkunde ist zurückzuweisen .
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
A) Zur Zurückweisung der Urkunde:
Mit der Berufung hat der Kläger eine Stellungnahme der Arbeiterkammer ** zum Fehlzeitenreport 2025 des WIFO (Beilage ./N) zum Nachweis der durchschnittlichen jährlichen krankheits- und unfallbedingten Fehlzeiten der unselbständig Beschäftigten in Österreich vorgelegt. Die Vorlage der Stellungnahme soll dazu dienen, die Unrichtigkeit der im Verfahren erstellten Krankenstandsprognose zu belegen und den Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension zu stützen (vgl ON 33, Seite 6, 2. Absatz). Diese Urkunde ist zurückzuweisen, da ihre Vorlage gegen das auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO verstößt (RS0042049). Die Neuerungserlaubnis des § 482 Abs 2 ZPO besteht nur hinsichtlich solcher Tatumstände und Beweise, die zur Dartuung oder Widerlegung der Berufungsgründe der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens dienen; eine Erweiterung der Beweisgrundlage für den Tatsachenbereich ist im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen. Diese Ausnahmevorschrift ermöglicht keine Neuerungen zur Stützung oder Widerlegung des Sachantrags, sondern nur solches Vorbringen, das den konkreten Rechtsmittelgrund selbst betrifft (RS0041812 [T1, T2, T5, T7, T11, T 13, T15]).
B) Zur Berufung:
I. Zur Verfahrensrüge :
1.Aus diesem Berufungsgrund beanstandet der Kläger, dass ihn das Erstgericht entgegen § 432 ZPO nicht angeleitet habe, die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Dermatologie und der Orthopädie sowie die Einvernahme des ihn behandelnden Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin Dr. C* als Zeuge zu beantragen und die Krankenstandsprognosen der bestellten medizinischen Sachverständigen „genauer zu hinterfragen“.
1.1 Er leide seit frühester Kindheit an Neurodermitis. Die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Dermatologie wäre zur „abschließenden Beurteilung der Auswirkungen des aktuellen Status der Neurodermitis“ notwendig gewesen, da diese Erkrankung „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit maßgeblichen Einfluss auf [sein] Leistungskalkül […] und auf seine Krankenstandsprognose [habe]“. Es wäre daher geeignet gewesen, zu einem für ihn günstigen Verfahrensergebnis zu führen.
1.2 Die Sachverständige, welche das orthopädische Gutachten erstellt habe, habe seine Angabe, dass er Probleme mit den Kniegelenken habe, in ihrem Gutachten zwar festgehalten, sei auf diese Beschwerden aber nicht eingegangen, weil sie Fachärztin für Unfallchirurgie und ihre Zertifizierung als Sachverständige auf dieses Fach eingeschränkt sei. Es wäre daher angezeigt gewesen, ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie einzuholen. Ein derartiges Gutachten hätte „mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgehend von diesen Gelenksproblemen zu einer für [seinen] Prozessstandpunkt […] günstigeren Beurteilung seines Leistungskalküls geführt“.
1.3 Der Hauptgrund, weshalb er keiner Tätigkeit am Arbeitsmarkt nachgehen könne, liege für ihn in seiner als schwer einzustufenden Depression. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Univ.-Prof. Dr. D* sei jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass lediglich eine leichte Depression bestehe; er habe sein Leistungskalkül reduziert, ihn aber nicht aus dem Arbeitsmarkt „genommen“. Die vorgelegten Befunde des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin Dr. C* stünden dazu in Widerspruch. Es wäre daher angezeigt gewesen, diesen zu befragen. Dessen Einvernahme wäre geeignet gewesen, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu beeinflussen. Es hätte abwägen müssen, ob es seiner Entscheidung die fachärztlichen Befundberichte des Zeugen und damit eine schwere Depression oder das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen zugrunde legen solle. Da bei der Befragung des Zeugen hervorgekommen wäre, dass dieser sich mit ihm (Kläger) weitaus länger und intensiver auseinandergesetzt habe als der Sachverständige, sei es als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass das Erstgericht dem Zeugen und nicht dem Sachverständigen gefolgt wäre. Zumindest wäre das Gutachten des Sachverständigen zu ergänzen gewesen. Auch dieser hätte dann mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Ergebnis kommen müssen, dass bei ihm (Kläger) tatsächlich eine schwere Depression vorliege, die ihn vom Arbeitsmarkt ausschließe.
1.4 Er habe die vorliegenden Sachverständigengutachten erkennbar „vertieft erörtern“ wollen, sei dazu aber nicht in der Lage gewesen. Wäre er sich der Relevanz der prognostizierten Krankenstandsdauer bewusst gewesen, hätte er „entsprechende Fragen“ an die Sachverständigen gerichtet; deren Beantwortung wäre geeignet gewesen, zu einem für ihn günstigen Verfahrensergebnis zu führen. Die Ausführungen der Sachverständigen zu den zu erwartenden Krankenständen seien nämlich missverständlich und ungenau. Alle Sachverständigen hätten von „vermehrten“ Krankenständen gesprochen und damit die Frage beantwortet, ob mehr als die - statistisch erwartbaren - zwei Wochen an Krankenständen anfallen würden. Wenn das unfallchirurgisch-orthopädische Gutachten und das Gutachten aus dem Fachgebiet für interne Medizin jeweils davon ausgingen, dass lediglich der durchschnittlich zu erwartende Krankenstand von zwei Wochen jährlich anfallen werde, stünde er dem Arbeitsmarkt bereits vier Wochen lang nicht zur Verfügung. Nach dem Gutachten des psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen kämen „die beiden statistischen Wochen an Krankenständen und die vermehrten zwei Wochen an zusätzlichem Krankenstand“ hinzu, sodass er dem Arbeitsmarkt acht Wochen nicht zur Verfügung stehe und als berufsunfähig zu gelten habe. Dabei seien die wegen der Neurodermitis und der Probleme mit den Kniegelenken zu erwartenden Krankenstände noch gar nicht berücksichtigt. Auch dazu hätte es der Einholung entsprechender Sachverständigengutachten bedurft.
2. Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
2.1Der Kläger macht Verletzungen der richterlichen Manuduktionspflicht nach § 432 ZPO geltend, weil es das Erstgericht unterlassen habe, ihn zu den bezeichneten Beweisanträgen anzuleiten und ihn über die Bedeutung der Krankenstandsprognose für die Beurteilung seiner Erwerbsfähigkeit aufzuklären. Dabei übersieht er, dass in arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren besondere Bestimmungen über die richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht gelten (§ 39 Abs 2 Z 1 ASGG) und § 87 Abs 1 ASGG für sozialgerichtliche Verfahren darüber hinaus anordnet, dass das Gericht - vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 - sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen hat. Diese Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme besteht jedoch nur hinsichtlich von Umständen, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Akts Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen. Notwendig sind all jene Beweisaufnahmen, die voraussichtlich geeignet sind, jene Tatsachen zu beweisen, deren Feststellung dem Gericht die Entscheidung über den Klagsanspruch ermöglicht ( Sonntagin Köck/Sonntag, ASGG § 87 Rz 2 f mN). So ist das medizinische Leistungskalkül von Amts wegen vollständig zu erheben. Der Pensionswerber muss daher auch nicht alle einzelnen Leiden behaupten. Zu einer amtswegigen Durchführung ist das Gericht aber nur dann verpflichtet, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, sein Verfahren auf alle denkbaren gesundheitlichen Einschränkungen zu erstrecken, für deren Vorliegen keine ausreichenden Hinweise bestehen; dabei sind auch die Leidensangaben bei den Untersuchungen durch die medizinischen Sachverständigen zu berücksichtigen ( SonntagaaO Rz 16; RS0042477 [T3, T4, T9]).
Davon ausgehend wäre die Verfahrensrüge bereits dann erfolgreich, wenn sie aufzeigen könnte, dass das Erstgericht seiner Verpflichtung, das medizinische Leistungskalkül des Klägers von Amts wegen vollständig zu erheben, nicht nachgekommen sei und möglicherweise entscheidungswesentliche Sachverhalte nicht durch entsprechende Beweisaufnahmen aufgeklärt habe. Solche Sachverhalte und Versäumnisse des Erstgerichts vermag der Kläger jedoch nicht darzutun.
2.2 Unstrittig ist, dass beim Kläger seit dem ersten Lebensjahr eine Neurodermitis (atopische Dermatitis), seit dem Jahr 2019 unter Dupixent-Therapie, besteht. Der internistische Sachverständige hat einen Befund der Ambulanz für Allergologie des LKH-Universitätsklinikum **, Universitätsklinikum für Dermatologie und Venerologie, vom 29. November 2024 verwertet, laut dem der Kläger berichtet hat, dass er sich subjektiv wohl befindet und weiterhin mit der Dupixent-Therapie sehr zufrieden ist (Beilage ./C). In seinem Schreiben an den Sachverständigen vom 13. Oktober 2025 (Beilage ./D) hat der Kläger – vergleichbar der Klage - unter anderem eine „starke atopische Dermatitis“ angeführt, als Hauptproblem aber die „depressive Situation“ bezeichnet und dazu sehr ausführlich Stellung genommen. Auch bei der Anamnese durch den Sachverständigen hat er als „Hauptbeschwerden […] Probleme von Seiten der Psyche“ genannt (ON 6, Seite 4). Die gutachterlichen Feststellungen, dass eine atopische Dermatitis/Neurodermitis, derzeit ohne wesentliche Effloreszenzen bestehe, dass er keinen Hautarzt habe und die klinische Kontrolle beendet sei (ON 4, Seite 8), wurden vom Kläger nicht beanstandet. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass medizinische Sachverständige so weitgehende medizinische Kenntnisse besitzen, dass sie beurteilen können, ob die Abklärung an sich fachfremder Beschwerden durch ein weiteres Fachgebiet notwendig ist (vgl SonntagaaO Rz 20 mN) und der internistische Sachverständige die Einholung eines dermatologischen Gutachtens nicht angeregt hat, bestanden für das Erstgericht nach den gesamten Verfahrensergebnissen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einholung eines Gutachtens aus diesem Fachgebiet weitere Aufschlüsse über das Leistungskalkül des Klägers geben und damit von entscheidungswesentlicher Bedeutung sein könnte. Auch der Kläger hat in der Berufung die Wesentlichkeit des behaupteten Mangels nicht konkret dargetan. Ist aber - wie hier - nach den Verfahrensergebnissen die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig, dann ist sie im Rechtsmittel darzulegen (RS0116273; A. Kodekin Klicka/Koller, ZPO 6 § 471 Rz 11). Die Verfahrensrüge kann daher in diesem Punkt nicht erfolgreich sein.
2.3Richtig ist, dass der Kläger (nur) gegenüber der Sachverständigen, welche das unfallchirurgisch-orthopädische Sachverständigengutachten erstellt hat, angegeben hat, dass er „Laufsport betrieben“ und „hin und wieder“ […] Probleme mit den Kniegelenken [habe]“ (ON 7, Seite 2). Die Sachverständige hat im Zuge der Untersuchung festgestellt, dass die Kniegelenke des Klägers äußerlich unauffällig sind, die Bandfestigkeit gegeben ist, die Meniskuszeichen negativ sind, die Beweglichkeit in S0-0-120 beträgt und der Zohlentest [eine einfache klinische Untersuchung auf retropatellare Knorpelschäden] negativ ist. Sie hat also auch die Kniegelenke des Klägers untersucht, auf Grundlage des dadurch erhobenen Befundes aber weder eine Diagnose gestellt noch eine Einschränkung des Leistungskalküls vorgenommen. Die Einholung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen für Orthopädie hat sie nicht vorgerschlagen. Somit bestand für das Erstgericht auch kein Anlass zur weiteren Abklärung der behaupteten Kniegelenksbeschwerden. Es war weder verpflichtet, dazu gemäß § 87 Abs 1 ASGG von Amts wegen einen ergänzenden Beweis aufzunehmen, noch den Kläger zur Stellung entsprechender Beweisanbote anzuleiten. Im Übrigen hat der Kläger auch in diesem Punkt die Erheblichkeit des angeblichen Verfahrensmangels nicht dargetan, sodass seine Verfahrensrüge auch insoweit erfolglos bleiben muss.
2.4 Die dem Erstgericht vorliegenden fachärztlichen Befundberichte des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin Dr. C* (Beilage ./E) enthalten die Diagnosen „F43.2 Anpassungsstörung im Kontext der Grunderkrankung (Neurodermitis)“ (6. März 2024), „F43.2 Anpassungsstörung in Kontext der Grunderkrankung, F33.1 rezidivierende Depression“ (26. März 2025) und „F33.1 rezidivierende Depression“ (20. Juli 2025). Die Ausprägung der depressiven Episoden ist den Diagnosen nicht zu entnehmen. In den Zusammenfassungen der Befundberichte vom 6. März 2024 und vom 20. Juli 2025 ist von „der schweren Erkrankung (Neurodermitis) seit Jahren mit schweren depressiven Einbrüchen“ und - zuletzt noch deutlicher (Hervorhebung durch Unterstreichen durch den Berufungssenat) - von vorbekannten „schwere[n] depressive[n] Episoden, in Kombination mit schweren Schüben seiner Neurodermitis “, die Rede. Dass beim Kläger aktuell eine schwere Form der Depression vorliege, geht aus den Befundberichten jedoch nicht hervor, sodass der behauptetet Widerspruch zur gutachterlichen Stellungnahme des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen, laut der beim Kläger ab Antragstellung eine „leichtgradigen Depression mit Nervosität“ besteht, entgegen der Darstellung in der Berufung in Wahrheit nicht existiert.
Befunde behandelnder Ärzte dürfen nicht übergangen werden. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass solche bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgelegte Unterlagen dem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgelegt werden und der Sachverständige dazu begründet und überprüfbar Stellung nimmt. Bei einer derartigen Sachlage ist der behandelnde Arzt nicht als Zeuge zu vernehmen ( SonntagaaO Rz 19 mN), zumal ein Sachverständigengutachten auch durch sachverständige Zeugen nicht entkräftet werden kann (RS0040598 [T1]). Der neurologisch-psychiatrische Sachverständige hat jedenfalls den fachärztlichen Befundbericht vom 26. März 2025 mit der dort gestellten Diagnose der rezidivierenden Depression berücksichtigt (ON 5, Seite 2; ON 22, Seite 9). Da in dem fachärztlichen Befundbericht vom 20. Juli 2025 bloß dieselbe Diagnose wiederholt wird, hat ein allfälliges Übergehen dieses Befundes ersichtlich keine Auswirkungen auf die gutachterlichen Feststellungen, sodass weder die Einvernahme des behandelnden Arztes des Klägers als Zeuge noch eine Ergänzung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens erforderlich erscheint und auch insoweit kein Verfahrensverstoß vorliegt.
2.5Nicht nachvollziehbar ist die vom Kläger vorgenommene „Berechnung“ einer Krankenstandsdauer von insgesamt acht Wochen, welche sich daraus ergibt, dass der Kläger aus den Fachgebieten der Inneren Medizin und Orthopädie jeweils die „statistisch ohnehin erwartbaren 2 Wochen an [jährlichem] Krankenstand“ ansetzt (vier Wochen) und „das Gutachtensergebnis des Univ. Prof. Dr. D*“ von zwei Wochen vermehrter Krankenstände samt „[den] beiden statistischen Wochen an Krankenstand“ (vier Wochen) hinzuschlägt. Richtig ist zwar, dass nach ständiger Rechtsprechung mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von jährlich sieben Wochen und darüber einen Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen (RS0113471), doch wird eine derart lange Krankenstandsdauer hier jedenfalls nicht erreicht. Nach den Verfahrensergebnissen betragen die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden leidensbedingten („vermehrten“) Krankenstände lediglich insgesamt zwei Wochen jährlich. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses klare Ergebnis durch ein „genaueres Hinterfragen“ eine Änderung zugunsten des Klägers erfahren hätte können.
3. Damit versagt die Verfahrensrüge.
II. Zur Beweisrüge :
1. Der Kläger bekämpft die Feststellung des Erstgerichts, dass bei ihm eine leichtgradige Depression mit Nervosität vorliege und weiters „sämtliche Feststellungen zum medizinischen Leistungskalkül, zur Verweisbarkeit, zur Krankenstandsprognose und zu den Verweisungsberufen“.
Er begehrt die Ersatzfeststellung:
„Der Kläger leidet an einer schweren Depression. Er ist nicht arbeitsfähig“.
Der neurologisch-psychiatrische Sachverständige habe den Begriff der schweren Depression in seinem Gutachten „auffällig“ vermieden, mitgebrachte Befunde nur auszugsweise wiedergegeben, auf den fachärztlichen Befundbericht Dris. C* vom 20. Juli 2025 und auf dessen Einschätzung, dass keine Arbeitsfähigkeit bestehe, nicht Bezug genommen, kein strukturiertes klinisches Interview geführt, keinen Selbstbeurteilungsbogen eingesetzt, die Hamilton-Depressionsskala nicht als Fremdbeurteilungsbogen verwendet, kein Streaming und keine Verlaufskontrolle mit dem Patient Health Questionnaire (PHQ-9) durchgeführt, sodass seinem Gutachten nur stark eingeschränkte Beweiskraft zukomme. Hingegen sei Facharzt Dr. C* eindeutig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass bei ihm eine schwere Depression vorliege, die ihn vom Arbeitsmarkt ausschließe.
2. Die Beweisrüge ist in weiten Teilen nicht gesetzmäßig ausgeführt; im Übrigen überzeugt sie nicht.
2.1Nach ständiger Rechtsprechung muss der Berufungswerber, um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; 6 Ob 177/21d; Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40 mwN; A. Kodek aaO). Es reicht nicht aus, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel zu verweisen; vielmehr muss dargelegt werden, warum das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln hätte Glauben schenken sollen. Erforderlich ist eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage ( G. Kodek, Praxistipps zum Berufungsverfahren, Zak 2016, 384 ff [386]). Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge verlangt zudem, dass die angestrebte Ersatzfeststellung im Widerspruch zur bekämpften Feststellung steht (RS0041835, RS0043150 [T 9]). Es genügt auch nicht die "ersatzlose" Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]).
2.2 Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge nicht gerecht, soweit sie nicht darlegt, aus welchen Gründen auch jene Tatsachenfeststellungen, die nicht auf den gutachterlichen Ausführungen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen beruhen, unzutreffend sein sollen, und die ersatzlose Streichung weiter Teile der erstgerichtlichen Feststellungen anstrebt. Im Übrigen gelingt es dem Kläger mit seinem Vorbringen nicht, Zweifel an der konkret angefochtenen Feststellung, dass er an einer leichtgradigen Depression mit Nervosität leide, hervorzurufen, zumal keine gegenteiligen Verfahrensergebnisse vorliegen - auch der ihn behandelnde Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin hat aktuell keine schwere Depression diagnostiziert - und durch die bloße Anführung möglicher Untersuchungsmethoden eine Unzulänglichkeit des vom neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen erhobenen Befundes und damit des Gutachtens nicht aufgezeigt wird.
3.Auch die Beweisrüge kann daher nicht erfolgreich sein. Das Berufungsgericht übernimmt somit den festgestellten Sachverhalt und legt ihn seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
III. Zur Rechtsrüge :
1. Mit der Rechtsrüge macht der Kläger neuerlich geltend, dass das Erstgericht die Krankenstandsprognosen der Sachverständigen falsch „interpretiert“ habe. Es sei aus jedem Fachgebiet mit Krankenständen von zwei Wochen und darüber hinaus aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie mit vermehrten Krankenständen von weiteren zwei Wochen, insgesamt daher acht Wochen zu rechnen und ergänzend festzustellen:
„Insgesamt ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von jährlichen Krankenständen in der Dauer von acht Wochen auszugehen.“
2. Dass diese „Berechnung“ keine nachvollziehbare Grundlage hat, wurde bereits bei der Behandlung der Verfahrensrüge dargelegt, sodass auf die dort getroffenen Ausführungen verwiesen werden kann.
3.Somit ist der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts zu folgen, dass beim Kläger Invalidität weder dauerhaft noch vorübergehend im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt, sodass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen der Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit (§ 222 Abs 1 Z 2 lit a, b, d ASVG) oder auf die Leistung von Rehabilitationsgeld durch die Krankenversicherung (§ 117 Z 3 ASVG) hat.
4. Damit versagt die Berufung insgesamt.
IV. Kosten; Revision :
1.Der Kläger ist (auch) im Berufungsverfahren zur Gänze unterlegen, sodass ein Kostenersatz nach § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG ausscheidet. Kostenersatz nach Billigkeit setzt nach dem Wortlaut des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG voraus, dass sowohl tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz nahelegen. Es ist Sache des Versicherten, Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen können, vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatz unmittelbar vorangehenden Verhandlung geltend zu machen, es sei denn, sie ergeben sich aus dem Akteninhalt ( Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 4§ 77 ASGG Rz 13 [Stand 1.4.2025, rdb.at]; Sonntagin Köck/Sonntag, ASGG § 77 Rz 21 mN). Da die genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens aber weder geltend gemacht wurden noch aktenkundig sind, kommt auch ein Kostenersatz nach Billigkeit nicht in Frage.
2.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) abhängt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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