RS0103347 – OGH Rechtssatz
§ 87 Abs 1 ASGG ordnet nur die amtswegige Beweisaufnahme an, das Verfahren ist aber im Übrigen nicht durch den Amtswegigkeitsgrundsatz beherrscht. Der Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung ist im Sozialrechtsverfahren nicht anzuwenden (so schon 10 Ob S 236/89 = SSV-NF 3/115).