Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Dr. Henhofer in der Strafsache gegen Dr. A* und andere wegen § 84 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Einschreiterin B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 06. März 2025, Bl*-6, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wels durch einen Senat von drei Richtern (§ 31 Abs 6 Z 3 StPO) die Anträge der Einschreiterin B* auf Verfolgung des Dr. A* unter andere wegen § 84 StGB und anderer strafbarere Handlungen gemäß § 197c StPO (1.) sowie auf Fortführung des gegen Dr. A* und andere wegen § 84 StGB und anderer strafbarer Handlungen zu St* der Staatsanwaltschaft Wels geführten Ermittlungsverfahrens (2.) zurück und trug der Einschreiterin gemäß § 196 Abs 2 StPO (und § 197c zweiter Satz StPO) die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 auf.
Der Beschwerde der Einschreiterin gegen den Kostenausspruch kommt keine Berechtigung zu.
Wird ein Verfolgungsantrag zurück- oder abgewiesen, so ist gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz iVm § 197c StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufzutragen. Die Kostentragungspflicht ist eine ausdrücklich gesetzlich determinierte Folge, die unabhängig von den einer Zurück- oder Abweisung eines Verfolgungsantrags zugrundeliegenden – einer Überprüfung im Rechtsmittelweg nicht zugänglichen (§ 196 Abs 1 erster Satz iVm § 197c StPO) – Umständen eintritt.
Eine Beschwerde des Verfolgungswerbers gegen den betreffenden Ausspruch könnte nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Verfolgung zurück- oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als das gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen oder (3.) diesen mehreren Antragsstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Verfolgung begehrt haben (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO (minderjähriges Opfer) oder gegen § 205 zweiter Satz FinStrG (vgl Nordmeyer in Fuchs/Ratz WK StPO § 196 Rz 34/1).
Da hier keiner der oben genannten Fälle vorliegt, musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über den Antrag, den Pauschalkostenbeitrag für uneinbringlich zu erklären, kommt dem Erstgericht zu.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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