JudikaturOLG Graz

1Bs132/25h – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
15. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Wieland in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen Punkt II. des Beschlusses des Landesgerichts Leoben vom 25. August 2025, GZ 30 Bl 12/25m-9, den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Leoben als Senat von drei Richtern gemäß § 31 Abs 6 Z 3 StPO den Antrag (ON 2) des A* auf Fortführung des gegen unbekannte Täter der Staatsanwaltschaft Leoben anhängig gewesenen, gemäß § 190 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens zurück (Punkt I.) und trug dem Fortführungswerber – nach vorangegangener Belehrung über die Kostenfolgen (ON 1) – die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 auf (Punkt II.).

Gegen diesen Beschluss richtetet sich die am 29. August 2025, sowohl gegen die Zurückweisung des Antrags auf Fortführung, als auch (im Zweifel [vgl. allgemein RIS-Justiz RS0042828 [T10], RS0099067 [insbesondere T9]; siehe auch die Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Graz, AZ 10 Bs 237/25s) gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags, neuerlich eingebrachte Beschwerde des A*.

Über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Fortführung wurde bereits mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 9. September 2025, AZ 10 Bs 237/25s, entschieden und die eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags rechtzeitige und zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.

Gemäß § 196 Abs 2 StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache (durch Abweisung oder Stattgebung des Antrags) zu entscheiden. Wird der Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen, ist dem Antragsteller die Zahlung eines - gesetzlich determinierten - Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Da bei der Zurück- oder Abweisung des Fortführungsantrags die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro nach § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO zwingend ist, könnte eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den betreffenden Ausspruch demnach nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht 1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, 2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen 3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch 4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO (13 Os 113/19w, vgl auch 13 Os 92/22m; weiters für viele OLG Graz, 1 Bs 172/24i). Keiner dieser Fälle liegt allerdings vor.

Über die – hier allerdings gar nicht relativierte – Frage der Einbringlichkeit der Kosten (§ 391 StPO [siehe auch § 196 Abs 2 letzter Satz StPO]) hätte wiederum das Erstgericht zu entscheiden (OLG Wien, 23 Bs 409/23z; OLG Graz, 10 Bs 112/24g; siehe dazu allerdings auch die Ausführungen auf BS 5), sodass der Beschwerde insgesamt der Erfolg zu versagen war.

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.