JudikaturOGH

RS0085778 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2020

Verspätete Klagen in Sozialrechtssachen sind in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Ein allenfalls vorangegangenes Verfahren ist als nichtig aufzuheben.

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