Ist die Prozesshandlung durch einen Irrtum versäumt worden, beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dessen möglicher Aufklärung, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist.
…Versehens einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten versagt bleibt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung (RIS-Justiz RS0116535; RS0036742 [T2]). Wie schon erwähnt, hatten sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts seit vielen Jahren immer wieder mit der in unzähligen landesgesetzlichen (vor allem naturschutz- und raumordnungsrechtlichen…
…des Obersten Gerichtshofs, dass die Frist bei einer irrtumsbedingten Säumnis bereits mit dessen möglicher Aufklärung beginnt, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist (RIS Justiz RS0036742; RS0036608). Die Beurteilung, ob im konkreten Einzelfall eine solche auffallende Sorglosigkeit vorliegt, stellt wegen der notwendigen Bedachtnahme auf die konkreten Umstände regelmäßig keine im Sinne…
…Partei oder ihres Vertreters versagt bleibt, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig; ihr kommt daher keine grundsätzliche Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0116535; RS0036742 [T2]). Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des §…
…Rechtsprechung die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dessen möglicher Aufklärung, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist (RIS Justiz RS0036742; RS0036608). Ob die Beurteilung des Rekursgerichts, der Wiedereinsetzungsantrag sei verspätet gestellt worden, unrichtig ist, ist nicht entscheidend, denn seine weitere Beurteilung, der Wiedereinsetzungsantrag sei inhaltlich…
…die Zustellung der Zwangsstrafverfügung vom 24.3.2011 aufgeklärt. Spätestens dann wäre also das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, welches ein unverschuldeter Irrtum grundsätzlich darstellen kann (RIS-Justiz RS0036742), weggefallen und die aus § 283 Abs 2 3. Satz UGB abzuleitende vierwöchige Nachfrist in Gang gesetzt worden. Wenn der Jahresabschluss 2009, wie die Geschäftsführerin…
…Ereignis weggefallen ist, sondern wann es weggefallen sein könnte. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit der möglichen Irrtumsaufklärung, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist (RIS-Justiz RS0036742). Ob eine auffallende Sorglosigkeit oder (nur) eine Sorglosigkeit minderen Grades vorliegt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne…
…sei sie auch nicht vom Gericht aufgefordert worden, den fehlenden Jahresabschluss nachzureichen. Auch ein unverschuldeter Irrtum kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen (RIS Justiz RS0036742). Ein solcher Irrtum ist der Geschäftsführerin hier zu Gute zu halten. Die Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2002 war am 30.9.2003 fällig; zu diesem Zeitpunkt war…
…eines Irrtums habe die Steuerberaterin dies verabsäumt. Nach ständiger Rechtssprechung kann auch ein – unverschuldeter – Irrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen (RIS-Justiz RS0036742). Ob der Irrtum der Steuerberaterin unverschuldet war oder nicht, geht aus den Einsprüchen nicht hervor; ebenso wenig findet sich darin ein Anhaltspunkt, ob die Geschäftsführer…
…§ 148 ZPO Rz 11). Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt somit mit der möglichen Irrtumsaufklärung, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist (RIS Justiz RS0036742; Gitschthaler in Rechberger 2, § 148 ZPO Rz 7 mwN). Ob eine auffallende Sorglosigkeit oder (nur) eine Sorglosigkeit minderen Grades vorliegt, ist…
…sie darauf vertrauen können hätten, dass die Unterlagen bei Gericht eingelangt seien. Auch ein unverschuldeter Irrtum kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen (RIS Justiz RS0036742). Ein solcher Irrtum ist den Rekurswerbern hier zu Gute zu halten. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der fehlende Jahresabschluss offenbar tatsächlich am 19.3.2003…
…nämlich kein anderer Maßstab gelten als für die Säumnis selbst (vgl. Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² Rz 11 zu § 148 ZPO; RIS-Justiz RS0036742). Musste einem Rechtsanwalt bei der Verfassung des Rechtsmittels auffallen, dass die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen war, so beginnt die Frist für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages bereits…
…der Verhängung einer Zwangsstrafe entgegen stehen . 5. Irrtum und „Lückenjahr“ Auch ein unverschuldeter Irrtum kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen (RIS Justiz RS0036742). Ein Sonderfall des Irrtums sind die immer wieder – so auch im vorliegenden Fall - auftretenden „Lückenjahre“: § 223 Abs 2 UGB schreibt die…
…Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits mit dessen möglicher Aufklärung beginnt, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist (SZ 66/51, RIS Justiz RS0036742, RS0036608). Das Hindernis ist dann als weggefallen anzusehen, wenn der Partei - bzw ihrem Bevollmächtigten - zugemutet werden kann, die Prozesshandlung nachzuholen (RIS Justiz RS0036621). Die Auffassung…
…Konecny 2 § 148 ZPO Rz 11). Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt somit mit der möglichen Irrtumsaufklärung, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist (RIS Justiz RS0036742; Gitschthaler in Rechberger 2, § 148 ZPO Rz 7 mwN). Ob eine auffallende Sorglosigkeit oder (nur) eine Sorglosigkeit minderen Grades vorliegt, ist…
…dem die Aufklärung wegen eines nicht bloß minderen Grades des Versehens unterblieben ist (10 ObS 64/93 = SZ 66/51; RIS Justiz RS0036742; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3 II/2 § 148 ZPO Rz 11; Gischthale r in Rechberger 4 § 148 ZPO Rz…
…ständiger Rechtsprechung die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dessen möglicher Aufklärung, sofern diese durch eine auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist (RS0036742; RS0036608). Dabei darf zwar kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei einer Versäumung der Frist selbst (RS0036827). Ein grobes Verschulden liegt in der Regel aber…
…2024 geendet. Dieser Beschluss wurde der Klagsvertretung am 3. Oktober 2024 zugestellt. Am 4. Oktober 2024 (und damit jedenfalls rechtzeitig [vgl RIS-Justiz RS0036742, insb [T5,T6] zur Prüfpflicht im Zeitpunkt der Klagseinbringung]) langte der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung der Klage verbunden mit den…
…beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dessen möglicher Aufklärung, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist (RIS Justiz RS0036742). Es kommt also darauf an, wann die Partei die versäumte Prozesshandlung hätte nachholen können (RIS Justiz RS0036621). Ob nun den Parteienvertreter (oder die Partei) bereits…
…Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Frist bei einer irrtumsbedingten Säumnis bereits mit dessen möglicher Aufklärung beginnt, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist (RS0036608; RS0036742). Grobes Verschulden des Parteienvertreters ist der Partei zuzurechnen (RS0036729; RS0111777). Die Beurteilung, ob leichte Fahrlässigkeit oder eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, bildet regelmäßig keine im Sinn…
…beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dessen möglicher Aufklärung, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist (RIS-Justiz RS0036742). Das Hindernis ist jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die im § 147 Abs …
…beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dessen möglicher Aufklärung, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist (RIS-Justiz RS0036742). Es kommt also darauf an, wann die Partei die versäumte Prozesshandlung hätte nachholen können (RIS-Justiz RS0036621). Die Partei hat sich das Verschulden ihres Rechtsanwaltes…
…als ein Versehen minderen Grades anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; ihr kommt daher in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (RS0116535; RS0036742 [T2]). Nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung hätte der Oberste Gerichtshof die rechtliche Würdigung der Vorinstanzen zu überprüfen (RS0021095 [T3]). [20] 3.2. Die Beurteilung der Vorinstanzen…
…dem Zeitpunkt, zu dem die Aufklärung wegen eines nicht bloß minderen Grads des Versehens unterblieben ist (10 ObS 64/93 = SZ 66/51; RIS Justiz RS0036742; Deixler Hübner in Fasching/Konecny ² II/2 § 148 ZPO Rz 11). 3.5. Der Beklagte behauptete im Wiedereinsetzungsantrag, sollte ihm der Auftrag zur Namhaftmachung…
…sind, einer generalisierenden Beurteilung – etwa anhand starrer zeitlicher Grenzen – nicht zugänglich ist, sondern immer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (RS0116535; RS0036742 [T2]). Obgleich die vom Obersten Gerichtshof gebilligte (strenge) Beurteilung der Gerichte erster und zweiter Instanz im Verfahren 5 Ob 46/14x zweifellos nicht…
…dann, wenn der säumigen Partei die Verspätung hätte auffallen müssen, also mit jeder schon bestehenden, von der Partei jedoch tatsächlich nicht ausgeschöpften Möglichkeit des Wegfalls (RS0036742, RS0036608). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Partei Informationen hätte einholen können oder eine nachträgliche Kontrolle möglich gewesen wäre (RS0036742 [T4]), so zB…
…ständiger Rechtsprechung die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dessen möglicher Aufklärung, sofern diese durch eine auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist (RS0036742; RS0036608). Dabei darf kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei einer Versäumung der Frist selbst (RS0036827). Darauf, ob der Klagevertreter eine kanzleiinterne Kalendierung des Aktes…
…nach ständiger Rechtsprechung die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung an vorigen Stand mit dessen möglicher Aufklärung, sofern diese durch eine auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist (RS0036742; RS0036608). Dabei darf zwar kein strengerer Maßstab angelegt werden, als bei der Versäumung der Frist selbst (RS0036827). Ein grobes Verschulden liegt in der Regel vor…
…versäumt worden, beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dessen möglicher Aufklärung, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist (RS0036742). Es kommt also darauf an, wann die Partei die versäumte Prozesshandlung hätte nachholen können (RS0036621; vgl Gitschthaler in Rechberger/Klicka , ZPO 5 §§ …
Rückverweise