JudikaturOGH

RS0036742 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juli 2024

Ist die Prozesshandlung durch einen Irrtum versäumt worden, beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dessen möglicher Aufklärung, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist.

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