Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Angestellte, **, **, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab und Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei Nachlass nach B* C* (GZ A* des Bezirksgerichts Grieskirchen), vertreten durch den erbserklärten Erben D* C*, **, **, dieser vertreten durch die Wagner Virtbauer Rechtsanwälte GmbH Co KG in Schärding, wegen EUR 9.601,05 brutto sA, über den Kostenrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Juni 2025, Cga* 7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie nunmehr zu lauten hat:
„4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 336,82 (darin enthalten EUR 56,14 an USt) bestimmten Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu ersetzen.“
Die beklagte Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Mahnklage vom 3.3.2025 begehrte die Klägerin vom beklagten Nachlass die Zahlung von EUR 9.601,05 brutto sA an offenen Gehalts(Entgeltfort-)zahlungen einschließlich Weihnachtsremuneration.
Der daraufhin vom Erstgericht antragsgemäß erlassene Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 7.3.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Innerhalb der vierwöchigen Einspruchsfrist erhob der Beklagte keinen Einspruch.
Mit Schriftsatz vom 26.5.2025 (ON 4) beantragte der Beklagte unter anderem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist.
Die Klägerin sprach sich in ihrer vom Erstgericht eingeräumten Äußerungsmöglichkeit gegen die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrags des Beklagten aus und verzeichnete dafür Kosten nach TP 3A RATG im Gesamtbetrag von EUR 668,59 brutto (ON 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht unter anderem den Wiedereinsetzungsantrag ab (Spruchpunkt 1.) und verpflichtete es den Beklagten zum Ersatz der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens in antragsgemäßer Höhe (Spruchpunkt 4.).
Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagtenwegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Zuerkennung eines Kostenbetrags von bloß EUR 336,82 brutto nach TP 2 RATG.
Die Klägerin hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist berechtigt.
Alleiniger Streitpunkt ist, ob der Klägerin für ihre Äußerung zum Wiedereinsetzungsantrag Kostenersatz nach TP 3A oder nach TP 2 RATG gebührt.
Dazu ist auszuführen:
1. Schriftsatzkosten des Wiedereinsetzungsgegners für Äußerungen etc sind nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung wegen des Erfordernisses der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei insbesondere dann zuzuerkennen, wenn keine Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag stattfindet, wobei es nicht auf den Erfolg dieser Eingabe ankommt; die Eingabe muss nur inhaltlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder verteidigung notwendig gewesen sein ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.306).
2. Das Erstgericht räumte der Klägerin die Möglichkeit einer Äußerung zum Wiedereinsetzungsantrag binnen einer 14-tägigen Frist ein (ON 5). Nach TP 3A I 1 d RATG gebührt die Entlohnung nach dieser Tarifpost im Zivilprozess lediglich für vorbereitende Schriftsätze, die nach § 257 Abs 3 ZPO zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden. Demgegenüber besteht gemäß TP 2 I 1 e RATG ein Entlohnungsanspruch nach TP 2 für sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind. Dies bedeutet, dass TP 3A RATG zunächst für alle vorbereitenden Schriftsätze gebührt, die im Gerichtshofverfahren nach rechtzeitiger Überreichung der Klagebeantwortung oder Erhebung des Einspruchs im Sinn des § 257 Abs 3 ZPO erstattet werden, sofern ihre Einbringung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Weiters gebührt TP 3A RATG für vorbereitende Schriftsätze, die vom Gericht aufgetragen werden. Einen solchen gerichtlichen Auftrag sehen nur die §§ 257 Abs 2, 440 Abs 3 ZPO vor. Nur für diese Schriftsätze gebührt daher TP 3A (
3. Nach TP 2 RATG steht unter Zugrundelegung der für das Verfahren maßgeblichen Bemessungsgrundlage von EUR 9.601,05 der Klägerin für ihre Äußerung ein vom Rekurs zutreffend ausgemittelter Kostenersatz im Gesamtbetrag von EUR 336,82 brutto zu. In Stattgebung des Rekurses war daher der Kostenzuspruch für das Wiedereinsetzungsverfahren auf diesen Betrag zu kürzen.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 154 ZPO. Nach der überwiegenden, vom Rekurssenat geteilten Rechtsprechung hat der Wiedereinsetzungswerber auch die Kosten seines erfolgreichen Kostenrekurses selbst zu tragen ( Obermaier aaO Rz 1.303).
5. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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