Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. in Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, im Rekursverfahren nicht, jedoch nun (ON 25) vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen „Anfechtung einer Entlassung, Zahlung, Feststellungs und Schadenersatzbegehren“ , hier Verfahrenshilfe , über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. Februar 2026, GZ ** 9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Der Rekurs wird, soweit er Nichtigkeit geltend macht, verworfen.
Insoweit ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
2. Im Übrigen wird dem Rekurs Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Verfahrenshilfesache dem Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Begründung:
Die Beklagte betreibt das C* in **. Geschäftsführer und Hoteldirektor ist D*. Der Kläger war seit dem Jahr 2021 wiederholt bei der Beklagten als Chef de Rang (ohne LAP) beschäftigt.
Saisonale, in der Tourismusbranche übliche Unterbrechungen lagen vor.
Die Parteien vereinbarten zuletzt im Arbeitsvertrag vom 4. Dezember 2025, auf dessen schriftlichen Inhalt (Beilage ./A) verwiesen wird, ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 27. Dezember 2025 bis 22. Februar 2026. Die Beklagte stellte dem Kläger nach Punkt 14. Arbeitsvertrag ein Quartier bereit.
Auf den Arbeitsvertrag sind der Kollektivvertrag für Arbeitnehmer im Hotel und Gastgewerbe sowie die Zusatzkollektivverträge für Kärnten anzuwenden.
Die Beklagte überreichte gegen den Kläger beim Landesgericht Klagenfurt eine Räumungsklage, mit der sie die Räumung des für die Dauer des Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellten Quartiers ab 31. Jänner 2026 begehrt (**).
Der Kläger beantragte gegen die Beklagte beim Landesgericht Klagenfurt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die (erschließbar) darauf gerichtet ist, die Räumung zu verhindern (**).
Der Kläger begehrte erstens festzustellen, dass die Entlassung vom 20. Jänner 2026 rechtswidrig und unwirksam sei; zweitens die Beklagte zu verpflichten, sämtliche offenen Entgeltansprüche samt Sonderzahlungen auszubezahlen; drittens die Beklagte zur Zahlung von EUR 9.500,00 an Schadenersatz zu verpflichten; viertens festzustellen, dass die Räumung der Dienstwohnung ohne gerichtliche Entscheidung unzulässig sei und fünftens die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen (ON 2).
Nach dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes (ON 3) „stellte der Kläger klar“ , dass die offenen Entgeltansprüche samt Sonderzahlungen in der Zwischenzeit bezahlt seien, ergänzte gleichzeitig , dass eine Kündigungsentschädigung und sonstige arbeitsrechtliche Ansprüche festzustellen seien (ON 8).
Die Beklagte habe den Kläger am 18. Jänner 2026 grundlos zwangsbeurlaubt, mündlich verwarnt und am 20. Jänner 2026 ohne nachvollziehbaren Grund entlassen. Der Kläger sei am 18. Jänner 2026 im Küchenpass/Durchgang am Hoteldirektor vorbeigegangen. Es sei zu keinem körperlichen Kontakt, keiner verbalen Auseinandersetzung und keinem bedrohlichen Verhalten gekommen. Die Entscheidung zur Entlassung habe der Hoteldirektor getroffen, dessen Zurechnungs und Entscheidungsfähigkeit aufgrund offensichtlicher Alkoholisierung ernsthaft in Zweifel stehe.
Der Kläger begehre EUR 9.500,00 Schadenersatz für Umzugskosten, Kaution für Ersatzunterkunft, Überbrückungskosten und immateriellen Schaden. Diese Ersatzbeträge seien weder hypothetisch noch spekulativ.
Für (weitere) künftige Schäden werde deren Feststellung begehrt.
Die Beklagte habe die Auszahlung offener Entgeltansprüche mit der vorherigen Räumung verknüpft, was unzulässigen Druck darstelle. Die Räumung der Dienstunterkunft sei ohne gerichtliche Klärung der Wirksamkeit der Entlassung unzulässig.
Die Beklagte gab bekannt, dass eine gesetzwidrige Delogierung nicht angedacht, sondern eine Räumungsklage anhängig sei (vgl ON 4 und ON 5).
Das Erstgericht weist mit dem angefochtenen Beschluss den Verfahrenshilfeantrag ab, wobei es von den Vermögensverhältnissen im Vermögensbekenntnis ausgeht. Es folgert rechtlich, die Rechtsverfolgung (auch des modifizierten Klagebegehrens ON 8) sei offenbar aussichtslos.
Eine Entlassung könne nur angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund vorliege und der Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt habe. Der Kläger behaupte aber keinen Anfechtungsgrund und sei ein solcher auch den Urkunden nicht zu entnehmen. Selbst wenn sich der Kläger auf die Sozialwidrigkeit der Entlassung stützen würde, wäre für ihn nichts gewonnen, weil § 105 Abs 2 Z 2 ArbVG eine bereits sechsmonatige Beschäftigung voraussetze, die nicht vorliege. Sozialwidrigkeit liege auch aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktlage und des erheblichen Bedarfs an Arbeitskräften im Hotel und Gastgewerbe nicht vor. Die ursprünglich auf Leistung und nun auch auf Feststellung gerichteten Schadenersatzansprüche betreffend Umzugskosten, Kaution für Ersatzunterkunft, Überbrückungskosten, weitere Vermögens und Folgeschäden und immaterielle Schäden (Existenzgefährdung) seien mit Blick auf den vom Kläger vorgelegten Arbeitsvertrag (Beilage ./A) nicht nachvollziehbar. Im Arbeitsvertrag sei unter Punkt 14. ausdrücklich festgehalten, dass die Beklagte dem Kläger das Quartier nur während des Beschäftigungsverhältnisses unverbindlich und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes kostenlos zur Verfügung stelle und für den Arbeitnehmer daraus kein Rechtsanspruch entstehe. Die Beklagte sei daher im Gelegenheitsverhältnis, dem Kläger sein Quartier jederzeit zu entziehen. Daraus entstehende Nachteile habe der Kläger daher selbst zu tragen. Bei den Umzugs , Ersatzunterkunftskosten samt Kaution und den Überbrückungskosten handle es sich um Sowiesokosten. Es gebe keinen Grund, weshalb die Beklagte für den Kläger Mieten, Kautionskosten oder seinen Lebensunterhalt bezahlen solle. Das Klagebegehren sei auch soweit offenbar aussichtslos. Der Kläger habe selbst klar gestellt, dass die ursprünglich behaupteten Entgeltansprüche vollständig bezahlt seien. Die begehrte Feststellung des Anspruchs auf Kündigungsentschädigung gehe fehl, weil der Kläger auf Leistung klagen könne und müsse. Das Feststellungsbegehren sei aussichtslos. Selbst wenn der Kläger dazu ein Leistungsbegehren erhoben hätte, bedürfte es zu dessen Durchsetzung nicht der Gewährung der Verfahrenshilfe. Der Kläger könne diesen Anspruch nämlich allein - gegebenenfalls unter Anleitung des Gerichtes - durchsetzen.
Im Übrigen habe der Kläger dem Verbesserungsauftrag vom 2. Februar 2026 (ON 3) nicht entsprochen, weil er die Schadenersatzansprüche nicht konkret dem Grunde und der Höhe nach angeführt und aufgeschlüsselt habe. Daher sei dem Kläger auch in Bezug auf allfällige Schadenersatzansprüche und immaterielle Schäden die Verfahrenshilfe zu versagen.
Gegen den Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers (ON 17). Er beantragt, den Beschluss abzuändern und die Verfahrenshilfe zu bewilligen und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte und der Revisor beteiligen sich nicht am Rekursverfahren.
Über den Rekurs ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 526 Abs 1 ZPO).
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Der Rekurs macht geltend, dass die kurzfristigen Beschäftigungen insbesondere ab 27. Dezember 2025 ausschließlich aus saisonbedingten Betriebsschließungen resultieren würden, während der alle Mitarbeiter arbeitslos gemeldet würden. Die Unterbrechungen seien daher rechtlich unbeachtlich. Der Hoteldirektor habe die Entlassung am 18. Jänner 2026 alkoholisiert ausgesprochen. Der Beschluss des Erstgerichtes verletze damit § 63 ZPO, § 54 Abs 1 EO (Zugang zu rechtlichem Beistand bei der Durchsetzung von Ansprüchen) und Art 6 EMRK. Der Zugang zu einem Rechtsbeistand sei verwehrt worden. Er habe seine Ansprüche auf Schadenersatz und immaterielle Schäden nicht darlegen können. Das Erstgericht habe den Antrag ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt und zeige Anzeichen von Befangenheit, auch wenn der Kläger ausdrücklich keinen formellen Ablehnungsantrag stelle.
Das Rekursgericht hat dazu erwogen:
1. Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor. Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung liegt nur vor, wenn die Entscheidung gar nicht oder so begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484 [T6]). Das ist nicht der Fall. Das Erstgericht hat seinen Beschluss ausführlich und überprüfbar begründet. Nur der Mangel der Gründe, nicht aber eine mangelhafte Begründung, bildet aber einen Nichtigkeitsgrund (RS0007484 [T6]; RS0042133) .
Der Rekurs wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen. Dagegen ist ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RS0043405; Musger in Fasching/Konecny³ IV/1 § 519 ZPO Rz 38).
2. Im Rekursverfahren ist die Geltendmachung bestimmter Rekursgründe nicht erforderlich (RS0105337), es muss aber erkennbar sein, inwiefern die Überprüfung der Entscheidung verlangt wird (RS0043902 [T8]) und sich der Rekurswerber dadurch beschwert erachtet (RS0105337 [T1]; RS0043902 [T4]).
2.1. Die Verfahrenshilfe ist einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde (§ 63 Abs 1 ZPO). Demgemäß ist die Prozessführung mutwillig , wenn ohne Einkalkulierung der Begünstigungen der Verfahrenshilfe und der Haltbarkeit ihres Prozessstandpunkts bei verständiger Würdigung des Falles eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei von der Führung des Prozesses mangels Erfolgsaussicht absehen würde. Es ist eine rechtliche und wirtschaftliche Erfolgsabwägung vorzunehmen. Diese kann zum Ergebnis haben, dass zwar keine Aussichtslosigkeit vorliegt, jedoch aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen von einer Mutwilligkeit auszugehen ist. Die Rechtsprechung nimmt Mutwilligkeit bei der Geltendmachung verjährter oder verfristeter Ansprüche, bei unverhältnismäßig übertriebener Bewertung des Streitgegenstands oder weit übermäßiger Geltendmachung an. Wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden sollen, ist zu unterscheiden, ob die Ansprüche in einem sachlich trennbaren oder untrennbaren Zusammenhang stehen. Bei trennbaren Ansprüchen kommt grundsätzlich auch eine teilweise Bewilligung der Verfahrenshilfe in Betracht. Allerdings ist eine Klage zur Gänze mutwillig, wenn in ihr zum größten Teil unbegründete Ansprüche geltend gemacht werden ( Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO ON § 63 ZPO Rz 11 f (Stand 9.10.2023, rdb.at)). Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs oder Verteidigungsmittel („auf den ersten Blick“) als erfolglos erkannt werden kann. Die Aussicht auf einen Verfahrenserfolg muss demnach zwar nicht groß, aber zumindest mit einer gewissen, wenn auch nicht allzu hohen Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Aussichtslosigkeit liegt vor bei bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Ausstehende Beweisergebnisse, deren Erheblichkeit für den Verfahrensausgang nach der Aktenlage noch nicht abgesehen werden kann, widersprechen aber der Annahme der Aussichtslosigkeit. Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Bei Unklarheiten hat das Gericht die Beweislage zu überprüfen und den Antragsteller anzuleiten, ein entsprechend konkretes Tatsachenvorbringen bezüglich der beabsichtigten Klage zu erstatten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung. Größte Zurückhaltung ist bei der Annahme der Aussichtslosigkeit geboten, weil durch die Entscheidung über die Verfahrenshilfe die Sachentscheidung nicht vorweggenommen werden darf ( Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO ON § 63 ZPO Rz 13 (Stand 9.10.2023, rdb.at); OLG Graz 7 R 39/24w).
2.2. Der Kläger macht unter den Rekursgründen zusammengefasst eine Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht und das Unterlassen eines Verbesserungsauftrages geltend, was regelmäßig keine unrichtige rechtliche Beurteilung (RS0037095) oder Nichtigkeit (RS0037335 [T2]; vgl RS0037325 [T2]) begründet, sondern eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RS0037095). Es ist dem Erstgericht zwar zuzustimmen, dass grundsätzlich keine wiederholten Verbesserungsaufträge zu erteilen sind (Gitschthaler in Rechberger/Klicka ZPO 5 §§ 84 85 ZPO Rz 17/2; M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO Rz 22 - Stand 1. September 2014 rdb.at). Dem gesamten - offensichtlich mit Hilfe von KI erstellten - Verbesserungs und Rekursvorbringen ist derzeit aber nur sicher zu entnehmen, dass der Kläger den Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes nicht verstanden hat.
2.3. Das Erstgericht hat bereits zutreffend hervorgehoben, dass nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages (Beilage ./A) ein befristetes Arbeitsverhältnis vorliegt, dessen Befristung nun abgelaufen ist. Der Abschluss von Kettenverträgen ist nur dann wie ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu behandeln, wenn sie nicht durch wirtschaftliche oder soziale Gründe gerechtfertigt sind (RS0021824; RS0028327; RS0110312). Typische Saisonarbeitsverträge - wie etwa im Hotel und Gastgewerbe (RS0106029; vgl RS0028428 [T3]; 8 ObA 2206/96m) - sind aber regelmäßig sachlich gerechtfertigt. Dabei schließen lange, die Zeit der Betriebsferien übersteigende Unterbrechungen eine Zusammenrechnung der unterbrochenen Arbeitszeiten aus (RS0028410). Die Stilllegung des Betriebs in der "toten Saison" rechtfertigt in der Regel die Aneinanderreihung einzelner auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge (RS0021795). Auch die Bereitschaft des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer während der Zwischensaison ein Zimmer zu überlassen, ist eine bloße Gefälligkeit, der keine entscheidende Bedeutung zukommt (8 ObA 58/98g). Der Kläger begründete noch im Rekurs, die kurzfristigen Verträge resultierten ausschließlich aus saisonbedingten Betriebsschließungen, während der alle Mitarbeiter beim Arbeitsmarktservice arbeitslos gemeldet worden seien (ON 17, 2). Soweit zeigt der Kläger daher im Rekurs keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts auf, selbst wenn man seine (rechtskräftig zurückgewiesene) „Ergänzung zum Rekurs“ berücksichtigt. Die dort zitierte Entscheidungen 9ObA120/07i, 8ObA80/04m, 9ObA2054/96a existieren nicht. Die Entscheidung 9ObA120/07y betrifft die Wirksamkeit einer Zustellung durch Hinterlegung. Die Entscheidung 8ObA80/04d betrifft die Frage, ob bei der Berechnung der Abfertigung eines in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehenden Arztes Entgeltbestandteile des § 19 Abs 1 nö SÄG zuzurechnen sind. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zeigt der Kläger soweit aber nicht begründet auf.
2.4. Der Bezug von Arbeitslosengeld setzt grundsätzlich die Beendigung der Erwerbstätigkeit voraus (§ 12 Abs 1 Z1 AlVG; § 9 Abs 6 AlVG). Nach der Rechtsprechung ist auch zwischen Aussetzungsvereinbarungen, die ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgehen, einerseits und Wiedereinstellungszusagen und -vereinbarungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der damit verbundenen unterschiedlichen Folgen zu unterscheiden (RS0021837 [T10]). Bei einer bloßen Karenzierung wird der Arbeitsvertrag rechtlich nicht beendet; es werden nur die Hauptpflichten, die Arbeitspflicht und die Entgeltpflicht, zum Ruhen gebracht (RS0021837). Eine echte Karenzierung ist daher mit einer Wiedereinstellungszusage oder einer Wiedereinstellungsvereinbarung nicht in Einklang zu bringen, weil jede „Wiedereinstellung“ zwangsläufig eine vorherige Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt (RS0021837 [T11], vgl auch RS0028497).
2.5. Der Kläger hatte bis zum angefochtenen Beschluss seine Klagebegehren nicht sinnvoll gereiht und auch die Kündigungsentschädigung nicht beziffert, die nicht Gegenstand des Verbesserungsauftrages des Erstgerichtes war und deren Geltendmachung nicht auf den ersten Blick aussichtslos ist. Bei Unklarheiten hätte aber das Gericht den Antragsteller anzuleiten, ein entsprechend konkretes Tatsachenvorbringen bezüglich der beabsichtigten Klage(n) zu erstatten. Es wären daher mit dem Kläger die Klagebegehren zu erörtern gewesen. Der nun qualifiziert vertretene Kläger (ON 25) hat nun erstmals ein strukturiertes Vorbringen erstattet (ON 32). Der Kläger zog die (aussichtslosen) Klagebegehren auf Zahlung eines Schadenersatzes in der Höhe von EUR 9.500,00 brutto und Feststellung zurück. Die Behauptungen des Klägers in seinem Schriftsatz (ON 32) zur Befristung widersprechen aber seinen Behauptungen im Rekurs, nach welchen ausschließlich saisonbedingte Betriebsschließungen vorlagen, während der alle Mitarbeiter beim Arbeitsmarktservice arbeitslos gemeldet worden seien. Es wird daher zu erörtern sein, welchen Standpunkt er nun dazu tatsächlich vertritt. Erst dann wird zu beurteilen sein, ob insgesamt Mutwilligkeit im Sinn einer weit übermäßigen Geltendmachung vorliegt und in welchem Umfang die Verfahrenshilfe, die stets nur im erforderlichen Umfang bewilligt werden darf, konkret zu bewilligen ist ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 63 ZPO Rz 3 - Stand 1.9.2014, rdb.at; OLG Graz 7 R 5/26y). Die Möglichkeit der Beantragung der Verfahrenshilfe noch bis zur Entrichtung der Kosten und Gebühren erfasst nicht die Begünstigung der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren (RS0130769), die bei einem Klagebegehren auf Kündigungsentschädigung fällig wird. Bisher ist auch keine sinnvolle Anleitung des Klägers gelungen. Wenn aber der Rechtsfall einen Verlauf nehmen kann, der sich der Übersicht und Einsicht der Partei entzieht, ist auch in Verfahren ohne Anwaltszwang die Beigebung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen ( Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO ON § 64 ZPO Rz 8 (Stand 9.10.2023, rdb.at)). Es wird daher die Klagevertreterin zu befragen sein, ob sie die Vertretung auch im Rahmen der Verfahrenshilfe übernimmt.
Dem Rekurs war daher soweit Folge zu geben.
3. Der Kläger hat zutreffend keine Kosten verzeichnet.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden