Die vom Gesetz verlangte unmittelbare Aufeinanderfolge bedeutet zwar nicht, dass ein Arbeitsverhältnis fugenlos an das nächste anschließen muss, doch schließen jedenfalls zu lange, etwa die Zeit der Betriebsferien übersteigende Unterbrechungen eine Zusammenrechnung der unterbrochenen Arbeitszeiten aus.
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