JudikaturOGH

RS0021824 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 2024

Der Abschluss von Kettenverträgen ist immer dann wie ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu behandeln, wenn nicht besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe sie gerechtfertigt erscheinen lassen.

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