RS0037335 – OGH Rechtssatz
Der vom Berufungsgericht angenommene Verstoß des Erstgerichtes gegen die ihm nach § 432 Abs 1 ZPO obliegende Anleitungspflicht begründet keine Nichtigkeit und darf vom Berufungsgericht nicht wie eine solche von Amts wegen aufgegriffen werden. Die amtswegige Wahrnehmung eines zu Unrecht als Nichtigkeit gewerteten Verfahrensverstoßes stellt einen Mangel der Berufungsentscheidung dar.