Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Mag. Stadlmann und Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG , FN **, **, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. B* , geboren **, **, vertreten durch die Borowan Rung Rechtsanwälte OG in Spittal an der Drau wegen EUR 1.910.474,69 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. Juli 2025, **-46 (Berufungsinteresse: EUR 1.910.474,69), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 7.789,62 (darin EUR 1.298,27 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu Handen der Beklagtenvertreterin zu ersetzen.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klägerin ist die Betreiberin des C* in **. Der Beklagte war im Zeitraum 11. Jänner 2001 bis 6. Juli 2015 deren einziger handelsrechtlicher Geschäftsführer. 2005 beabsichtigte die Klägerin, das C* zu modernisieren und baulich zu erweitern. Im Rahmen dieses Bauvorhabens sollten unter anderem Zubauten zum C* errichtet werden. Der Beklagte entschied sich dazu, namens der Klägerin DI D* mit der Erstellung der statischen Planungsunterlagen und der Durchführung der statischen Berechnungen für die Zubauten zu beauftragen. Der Beklagte beauftragte namens der Klägerin DI D* mündlich auf Grundlage von dessen Honoraranbot „Tragwerksplanung“ vom 25. Jänner 2006 (Beilage ./C, die einen Bestandteil des Ersturteils bildet und diesem angeschlossen ist) mit den dort angeführten Leistungen.
Das Bauvorhaben wurde schließlich auf Basis der statischen Planunterlagen von DI D* ausgeführt. Dessen statischen Berechnungen waren mangelhaft, insbesondere war die Bewehrung unterdimensioniert. Es traten Verformungen der Stahlbetondecke über dem Obergeschoß auf. Die Klägerin musste als Folge der fehlerhaften Statikplanung statische Sanierungsarbeiten durchführen.
DI D* verfügte zum Zeitpunkt der Beauftragung durch den Beklagten namens der Klägerin über eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme von EUR 730.000,00.
Die Klägerin führte vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ein Verfahren gegen DI D*, in dem sie von ihr behauptete Schäden, die durch die fehlerhaften statischen Berechnungen verursacht worden sein sollen, einklagte.
Als der Beklagte DI D* beauftragte, waren für das Bauvorhaben insgesamt Kosten von 8 Millionen Euro veranschlagt. Bevor der Beklagte DI D* beauftragte, stellte er mehreren Statikern Bauunterlagen zur Verfügung. Auf dieser Grundlage legte DI D* das Angebot Beilage ./C. Bevor der Beklagte DI D* beauftragte, erkundigte er sich bei E*, der beim Projekt später die Bauaufsicht ausübte, über DI D*. Dieser erachtete DI D* als geeignet, um beim geplanten Projekt mitzuwirken. Zudem überzeugten den Beklagten die im Angebot Beilage ./C angeführten Referenzen.
Der Beklagte wusste von E*, dass jeder Ziviltechniker üblicherweise über eine Haftpflichtversicherung verfügt. Er nahm an, dass jeder Ziviltechniker über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Millionen Schilling verfügt. Er ging daher davon aus, dass auch DI D* über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Millionen Schilling verfügt. Er erkundigte sich bei DI D* aber nicht konkret vor dem Vertragsabschluss, ob dieser über eine Haftpflichtversicherung verfügt und welchen Deckungsumfang diese hat.
Das zwischen der Klägerin und DI D* vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz geführte Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet, wobei sich DI D* verpflichtete, der Klägerin EUR 600.000,00 zu bezahlen. Einen Großteil des Betrages bezahlte die Haftpflichtversicherung des DI D* an die Klägerin, er selbst musste knapp EUR 20.000,00 bezahlen.
Das Gebiet der Vermögensschadenversicherung für Statiker war 2006 eine Versicherungssparte, mit der sich nur sehr spezialisierte Versicherungsmakler beschäftigt haben. In Österreich boten nur zwei Versicherungsunternehmen Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen für Statiker an, konkret die F* und die G*. Bei der F* konnte von einem Statiker 2006 eine Versicherung mit Pauschalversicherungssummen von EUR 75.000,00 bis EUR 750.000,00 abgeschlossen werden. Bei der G* konnte von einem Statiker 2006 eine Versicherung mit Pauschalversicherungssummen von EUR 375.000,00 bis EUR 1.500.000,00 abgeschlossen werden. Zusätzlich bestand für Statiker die Möglichkeit, Exzendentenversicherungen abzuschließen. Darüber hinaus wäre es möglich gewesen, eine Exzedentenversicherung bei der F* mit Versicherungssummen, die Schäden bis zu 3 Millionen Euro abdecken, und bei der H* mit Versicherungssummen, die Schäden bis zu 5 Millionen Euro abdecken, abzuschließen. Eine Exzendentenversicherung ist eine individuell abgestimmte Versicherungslösung. Ob eine solche generell oder für ein konkretes Projekt durch ein Versicherungsunternehmen gezeichnet wurde, hing von der jeweiligen Risikosituation ab.
Es kann nicht festgestellt werden, ob ein Versicherungsunternehmen mit DI D* eine Versicherung mit einer höheren Deckungssumme als 730.000 EUR für das Bauvorhaben abgeschlossen hätte . [AW1] und [F1] Es kann nicht festgestellt werden, welche Versicherungssummen Statiker, die mit vergleichbaren Projekten wie dem Bauvorhaben beauftragt wurden, im Jahr 2006 mit ihren Versicherungsunternehmen vereinbart haben.
Schon im Jahr 2006 erkundigten sich regelmäßig Bauherren vor dem Abschluss von Werkverträgen bei den potentiellen Werkunternehmern darüber, ob sie über eine Haftpflichtversicherung verfügen, und gaben Bauherren regelmäßig Versicherungsanforderungen in ihren Ausschreibungen an.
Als der Beklagte DI D* beauftragte, wusste er nicht, welche die höchstmöglichen Versicherungssummen sind, die von einem Statiker vereinbart werden können. Hätte der Beklagte einen durchschnittlichen Versicherungsmakler kontaktiert, um sich über die Versicherungsmöglichkeiten von Statikern zu informieren, hätte ein durchschnittlicher Versicherungsmakler dem Beklagten keine Informationen erteilen können. Ein durchschnittlicher Versicherungsmakler, der sach- und fachgerecht vorgeht, hätte allerdings in so einem speziellen Fall, wenn ein großes Projekt wie das C* verwirklicht werden soll, an einen Versicherungsmakler aus dem Spezialgebiet für Statiker verwiesen. Ein Versicherungsmakler, der sich mit dem Spezialgebiet der Vermögenschadenhaftpflichtversicherung für Statiker beschäftigt, hätte den Beklagten über die oben dargestellten Versicherungsmöglichkeiten für Statiker informieren können. Diese Informationen hätte auch der Versicherungsmakler des DI D* erteilen können.
Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses im zwischen der Klägerin und DI D* geführten Verfahren brachte DI D* ein monatliches Einkommen von rund EUR 1.200,00 ins Verdienen. Er befand sich bereits in Pension. Er war zudem Miteigentümer von drei Liegenschaften, wobei auf sämtlichen Liegenschaften zumindest seit 2014 ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten seiner am ** geborenen Gattin I* eingetragen war. Er verfügte über kein nennenswertes weiteres Vermögen.
Wäre im zwischen der Klägerin und DI D* geführten Verfahren kein Vergleich abgeschlossen worden, hätte die Klägerin einen Kostenvorschuss von mehr als EUR 100.000,00 erlegen müssen. Der Geschäftsführer der Klägerin entschloss sich daher, namens der Klägerin mit DI D* einen Vergleich abzuschließen, da er befürchtete, ohne Vergleichsabschluss aufgrund der hohen Verfahrenskosten und der Vermögensverhältnisse des DI D* faktisch letztlich einen geringeren Betrag als den Vergleichsbetrag ersetzt zu bekommen.
Der Geschäftsführer der Klägerin erfuhr im Herbst 2020 davon, dass DI D* lediglich über eine Haftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang von EUR 730.000,00 verfügte.
Mit der am 27. Dezember 2021 beim Landesgericht Klagenfurt zu ** eingebrachten Klage zu nunmehr ** (vgl ON 13) begehrte zunächst die J* GmbH, FN **, als Klägerin gegenüber dem Beklagten die mit jeweils EUR 35.000,00 bewerteten Feststellungen, dass der Beklagte für sämtliche Schäden hafte, (1.) welche die Klägerin daraus erleide, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als (damaliger) Geschäftsführer der Klägerin beim Bauvorhaben zur Erweiterung des C* in ** in den Jahren 2005/2006 für keine Haftpflichtversicherungsdeckung des beauftragten Statikers von zumindest EUR 3.000.000,00 gesorgt habe, und (2.) welche die Klägerin daraus erleide, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als (damaliger) Geschäftsführer der Klägerin beim Bauvorhaben zur Erweiterung des C* in ** in den Jahren 2005/2006 zugunsten des beauftragten Statikers DI D* eine Haftungsbegrenzung in Höhe EUR 12.500,00 für Schäden vereinbart habe, die nur auf leichte Fahrlässigkeit des beauftragten Statikers DI D* zurückzuführen oder mit diesem Statiker zumindest so unklare und/oder unzureichend dokumentierte Absprachen getroffen habe, dass der Statiker in dem von der Klägerin gegen ihn geführten Schadenersatzprozess erfolgreich die Vereinbarung einer solchen Haftungsbegrenzung einwenden könne.
Mit Schriftsatz vom 26. September 2024 (ON 16) ändert die Klägerin ihre Feststellungsbegehren in ein Leistungsbegehren dahin um, dass der Beklagte schuldig sei, ihr EUR 1.910.474,69 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9,2% (gemeint: Prozentpunkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Oktober 2024 zu bezahlen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen und im Rechtsmittelverfahren noch von Relevanz vor, sie habe gegen DI D* am Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu ** bzw. zuletzt ** einen Schadenersatzprozess aufgrund dessen fehlerhaften Statikplanung geführt. Mit Vergleich vom 17. Oktober 2023 sei dieses Verfahren beendet worden, und sei eine Zahlung von EUR 600.000,00 an die Klägerin erfolgt. Insgesamt belaufe sich der durch die fehlerhafte Statikplanung verursachte Gesamtschaden auf EUR 2.510.474,69, wovon aber von DI D* aufgrund des Vergleichs lediglich EUR 600.000,00 einbringlich gemacht werden können. Der Differenzbetrag von EUR 1.910.474,69 sei der der Klägerin verbliebene Schaden. Diesen habe der Beklagte der Klägerin rechtswidrig und schuldhaft zugefügt, da er nicht für eine ausreichende Haftpflichtversicherungsdeckung des DI D* im Zuge von dessen Beauftragung Sorge getragen habe. Dieser habe auch keine Experten hierzu befragt und über diese Thematik gar nicht nachgedacht. Aufgrund der unzureichenden finanziellen Mittel von DI D* habe die Gefahr bestanden, dass bei Fortführung des Verfahrens gegen diesen nicht einmal genügend Mittel zur Verfügung stehen würden, um die Verfahrenskosten zu decken. Die unzureichenden finanziellen Mittel habe DI D* mit eidesstattlicher Vermögenserklärung vom 20. Februar 2023 bestätigt. In der Tagsatzung vom 17. Oktober 2023 habe der Versicherungsreferent der Haftpflichtversicherung von DI D* bestätigt, dass die Versicherungssumme mit EUR 700.000,00 beschränkt sei und von dieser zunächst die Prozesskosten und die vorprozessualen Kosten abzuziehen wären. Lediglich der Restbetrag stehe zur Deckung des Schadens zur Verfügung. In Anbetracht dieser Umstände und unter Befolgung der die Klägerin treffenden Schadensminderungsobliegenheit habe diese einem Vergleich über eine Summe von EUR 600.000,00 zugestimmt. Die Ursache für die am C* aufgetretenen Schäden, nämlich die unzureichenden Statikberechnungen des DI D*, seien erst 2018 bekannt geworden. Für den Lauf der Verjährungsfrist sei die Kenntnis des ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalts Voraussetzung, insbesondere der Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten. Erst Ende 2018 seien in dem von DI D* geplanten und in der Folge errichteten Zubau des C* große Verformungen der Stahlbetondecke über dem Obergeschoss aufgetreten, deren Ursachen erst durch den Zivilingenieur DI Dr. techn. K* geklärt worden seien. Die diesbezüglichen Ergebnisse seien erst im Juni 2019 vorgelegen. Daher sei die Klagsforderung nicht verjährt (vgl ON 1, 8, 16, 25 und 39 sowie Protokollseiten 2 in ON 12 und 11f in ON 40).
Der Beklagte bestreitet das Klagsvorbringen, beantragt Klagsabweisung und wendet im Wesentlichen ein, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin keine Sorgfaltsverstöße zu verantworten. Der Beauftragung des DI D* mit der Erstellung der statischen Planungsunterlagen und der Durchführung der statischen Berechnungen sei das Honorarangebot „Tragwerksplanung“ vom 25. Jänner 2006 zugrunde gelegen. Sämtliche Beauftragungen im Rahmen der Modernisierung und des Ausbaus des C* seien ordnungsgemäß und mit Wissen und Billigung des Aufsichtsrates erfolgt, der vom Beklagten laufend und detailliert informiert worden sei. Es seien die notwendigen Dokumentationen über sämtliche Beauftragungen und Bauleistungen sowie Planungsleistungen geführt, und mit DI D* ein befugter und untadeliger Fachmann beauftragt worden. Für den Beklagten hätten sich zu keiner Zeit Bedenken ergeben, dass DI D* den ihm übertragenen Auftrag nicht sach- und fachgerecht erfüllen könnte. Die Auswahl des DI D* sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass dieser über entsprechende Erfahrung verfügt habe, eine tadellose Referenzliste vorlegen habe können und auch preislich im Rahmen gewesen sei. Der Beklagte habe auch davon ausgehen können, dass DI D* als Ziviltechniker über eine entsprechende Haftpflichtversicherung - nach Klagsvorbringen Deckungssumme von EUR 730.000,00 – verfüge. Im streitgegenständlichen Projekt habe der Beklagte bewusst und auch unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt hochqualifizierte fachkundige Berater und Konsulenten als Experten beigezogen, die für ihn auch Garanten für das Treffen ausschließlich sachgerechter, vertretbarer und fundierter Entscheidungen gewesen seien. Hinsichtlich der Bautätigkeit einschließlich Statik sei dies der hoch angesehene Zivilingenieur Univ.--Prof. Dr. DI E*, der Inhaber eines ebenso hoch qualifizierten Büros für Planung und Beratung im Bauwesen sei, der für die Klägerin im gegenständlichen Bauvorhaben u.a. die Ausschreibung von Gewerken und Leistungen und die fachliche Bauaufsicht und -überwachung getätigt habe, gewesen.
Die Ansprüche der Klägerin seien auch verjährt (die Schäden seien bereits 2009 erkennbar gewesen, als es erstmals zu Problemen mit der Statik gekommen sei) und dem Beklagten sei als Geschäftsführer in den Jahren 2007 und 2008 von den Gesellschaftern die Entlastung erteilt worden. Die Klägerin habe durch den mit DI D* freiwillig geschlossenen Vergleich ihre Ansprüche nicht nur diesem gegenüber mit der vereinbarten Vergleichssumme limitiert und die Ansprüche damit abschließend verglichen, sondern auch mit Wirkung dem Beklagten gegenüber. Aufgrund der Subsidiarität des Anspruchs der Klägerin gegen den Beklagten stehe dieser kein weiterer Anspruch zu, zumal sie EUR 600.000,00 von DI D* bereits bezahlt bekommen habe. Um die behaupteten Ansprüche gegen den Beklagten tatsächlich weiterverfolgen zu können, hätte die Klägerin ein entsprechendes Urteil gegen DI D* erwirken und den zugesprochenen Betrag bei diesem gegebenenfalls im Wege der Exekution geltend machen müssen. Nur für den Fall, dass sich auf diesem Wege erwiesen hätte, dass ein allfällig zugesprochener Betrag bei DI D* nicht einbringlich gemacht werden könne, würde sich überhaupt erst ein theoretischer Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergeben (vgl im Übrigen ON 4, 9, 29 und 32 sowie Protokollseiten 3f in ON 12).
In der Tagsatzung vom 11. Oktober 2024 berichtigt das Erstgericht über Antrag der Klägerin deren Parteienbezeichnung infolge einer Verschmelzung mit der A* AG (Firmenbuchnummer **) auf diese (Protokollseite 2 in ON 17).
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 (ON 20) schränkt das Erstgericht das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein.
Mit der angefochtenen Entscheidung (ON 46) weist das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtet die Klägerin zu einem Prozesskostenersatz von EUR 28.105,58 brutto an den Beklagten. Es trifft die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, wobei die zu Punkt [F1] und [AW1] oben kursiv gedruckte von der Klägerin als unrichtig und als aktenwidrig bekämpft wird, und führt auf deren Grundlage in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus:
„[...]
Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 25 Abs 1 GmbHG der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Ein Geschäftsführer, der seine Obliegenheiten verletzt, haftet der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden. Diese Haftung ist eine Verschuldenshaftung. Eine Erfolgshaftung trifft den Geschäftsführer nach dieser Gesetzesstelle nicht (RS0049459), denn das Unternehmensrisiko trägt die Gesellschaft. Geschäftsführer schulden nur eine branchen-, größen- und situationsadäquate Bemühung (RS0118177 [T1]). Eine Eigenhaftung des Geschäftsführers kommt in Betracht, wenn er seine Organisations- und Überwachungspflichten schuldhaft verletzt hat (RS0059528; 8 ObA 190/20t Rz 47 mwN). Wesentlich dabei ist, dass die Frage, ob ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht vorliegt, stets unter Zugrundelegung einer ex-ante-Sicht zu beurteilen und ein „Rückschaufehler“ zu vermeiden ist (6 Ob 58/20b Pkt 1.1.).
Unter der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes sind die Sorgfalt, die Fähigkeiten und die Kenntnisse zu verstehen, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können. Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden (RS0118177).
Der Beklagte beauftragte beim Bauvorhaben einen Statiker, von dem er aufgrund der Referenzen ausgehen konnte, dass er durchaus versiert ist. Nach den Feststellungen wusste der Beklagte von E*, dass jeder Ziviltechniker üblicherweise über eine Haftpflichtversicherung verfügt, und nahm an, dass jeder Ziviltechniker über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Millionen Schilling verfügt, weshalb er auch davon ausging, dass auch DI D* über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Millionen Schilling, das entspricht einem Betrag von etwa 730.000 EUR, verfügt. Diese Annahmen entsprachen auch den Tatsachen, wie sich aus dem unstrittigen Sachverhalt ergibt. Vom Beklagten zu verlangen für einen höheren Versicherungsschutz zu sorgen, würde nach Ansicht des erkennenden Richters eine Überspannung seiner Sorgfaltspflichten darstellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei einer Versicherungssumme von 730.000 EUR nahezu schon um die Höchstversicherungssumme handelte (sieht man von den Exzendentenversicherungen ab, die individuelle Lösungen darstellen), die im Jahr 2006 bei der F* abgeschlossen werden hätte können.
Da dem Beklagten kein Verstoß gegen die ihn als Geschäftsführer treffenden Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden kann, war das Klagebegehren abzuweisen.
[…]“
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rechtsmittelgründe der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Berufung der Klägerin (ON 48). Sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Mit seiner Berufungsbeantwortung (ON 50) beantragt der Beklagte, der Berufung der Klägerin nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt .
1.1. Als aktenwidrig bekämpft die Klägerin die unter [AW1] angeführte Feststellung und begehrt an deren Stelle die Ersatzfeststellung, wonach
„ nicht festgestellt werden kann, ob ein Versicherungsunternehmen mit D* für das BVH eine Exzendentenversicherung mit einer höheren Deckungssumme abgeschlossen hätte“.
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen darauf, dass sich die vom Erstgericht für diese Negativfeststellung herangezogenen Aussagen des Sachverständigen in seinem Gutachten und dessen Erörterung lediglich auf die Frage bezogen hätten, ob und bejahendenfalls zu welchen Konditionen einem potenziellen Kunden eine Exzendentenversicherung angeboten werde. Darüber hinaus habe der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass 2006 bei der G* Pauschalversicherungssummen von bis zu EUR 1,5 Mio. vereinbart worden seien, und „von Ziviltechnikern, welche häufig mit größeren Bauvorhaben, wie im gegenständlichen Fall, betraut waren bzw. sind, die höchstmögliche Versicherungssumme laut Tarif vereinbart“ worden sei.
1.2. Eine Aktenwidrigkeit ist nur dann gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, d.h. wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen worden ist (RS0043347). Aktenwidrigkeit liegt also lediglich bei einem Widerspruch zwischen den Prozessakten und den tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen beziehungsweise dann vor, wenn die für die richterliche Willensbildung bestimmenden Verfahrenserklärungen oder Beweisergebnisse in der Begründung der Entscheidung in Abweichung vom Inhalt der Niederschriften, Eingaben oder Beilagen dargestellt werden (RS0043421; RS0043397). Hingegen liegt in der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen keine Aktenwidrigkeit (RS0043421, RS0043347, RS0043324).
1.3. Die unter dem Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit angefochtene Feststellung findet zweifellos Deckung in den Ergebnissen des vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachtens samt Erörterung, wobei diese nicht – wie in der Berufung vorgenommen – autark, sondern im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen zu verstehen ist. So hat das Erstgericht unbekämpft festgehalten, dass bei der G* von einem Statiker im Jahr 2006 eine Versicherung mit Pauschalversicherungssummen von EUR 375.000 bis EUR 1.500.000 abgeschlossen werden konnte und für diese zusätzlich die Möglichkeit bestand, Exzendentenversicherungen abzuschließen. Daraus und aus dem Umstand, dass sich die bekämpfte Feststellung in jenem Absatz findet, der an die erstgerichtlichen Feststellungen zur Exzendentenversicherung anschließt, ist die angefochtene Entscheidung auch in diesem Sinn zu verstehen. Eine Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor, wobei – zur Vermeidung einer Widersprüchlichkeit in den erstgerichtlichen Feststellungen - davon auszugehen ist, dass sich die Negativfeststellung auf den Abschluss von Exzendentenversicherungen bezieht, und es DI D* 2006 möglich gewesen wäre, bei der G* eine Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 1,5 Millionen abzuschließen.
1.4. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt damit nicht vor.
2.1. In ihrer Tatsachenrüge bekämpft die Klägerin die zu [F1] oben kursiv ausgewiesene Feststellung und begehrt an deren Stelle folgende Ersatzfeststellung:
„ „Bei der G* hätte DI D* eine Deckungssumme von EUR 1,5 Mio. vereinbaren können.“ “ [E1]
Zur Begründung verweist die Klägerin, wie bereits bei der Geltendmachung der angeblichen Aktenwidrigkeit, auf die Ergebnisse des mündlich erörterten Sachverständigengutachtens.
2 .2. Wie bei der Behandlung der Aktenwidrigkeit ausgeführt, sind die erstgerichtlichen Feststellungen in ihrer Gesamtheit unter Vermeidung von allenfalls möglichen Widersprüchlichkeiten zu verstehen. Ein solches Verständnis führt aber im Ergebnis zur Berücksichtigung der hier nun begehrten Ersatzfeststellung in der rechtlichen Beurteilung, wonach davon auszugehen sei, dass es DI D* möglich gewesen wäre, bei der G* eine Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 1,5 Millionen abzuschließen.
2.3. Der Beweisrüge kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.
3. Der erkennende Senat übernimmt somit die bekämpfte Feststellung im bereits dargestellten Verständnis und legt sie gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner eigenen Entscheidung zugrunde.
4.1. In ihrer Rechtsrüge beschäftigt sich die Klägerin im Wesentlichen mit der darin begründeten Sorgfaltswidrigkeit des Beklagten bei der Beauftragung des DI D*, dass er davor weder das Vorhandensein einer Versicherung bei diesem geprüft, noch konkrete Vorgaben dazu gemacht habe. Es liege darin ein grober Sorgfaltsverstoß des Beklagten, der bei entsprechend sorgfältigem Verhalten in der Ausschreibung der betreffenden Leistungen die höchstmögliche Versicherungsdeckung zu fordern gehabt hätte. Der Beklagte habe ausgehend von der business judgement rule nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes eingehalten, da er sich vor Vertragsabschluss mit DI D* überhaupt nicht über Versicherungsmöglichkeiten informiert habe, obwohl er nicht wusste, welche die höchstmöglichen Versicherungssummen seien, und sich Bauherren 2006 regelmäßig vor Abschluss von Werkverträgen über Haftpflichtversicherungen erkundigt hätten. Bei einem Bauvorhaben in der Größenordnung des vorliegenden entspreche es nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, keinen Versicherungsmakler zu Versicherungsmöglichkeiten zu befragen und sich mit einem Statiker zu begnügen, dessen Versicherungsdeckungssumme weniger als die Hälfte dessen beträgt, was andere Statiker bei der G* vereinbaren hätten können. In der mangelnden Informationsbeschaffung vor der Beauftragung des Statikers und der Auswahl eines nicht ausreichend versicherten Statikers liege sohin ein dem Beklagten anzulastender Sorgfaltsverstoß iSd § 25 GmbHG.
4.2.1. Auf die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH gemäß § 25 GmbHG hat bereits das Erstgericht zutreffend hingewiesen.
4.2.2. Der Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass die mit BGBl I 2015/112 in § 25 Abs 1a GmbHG (neu)kodifizierte Business Judgement Rule (BJR) - ein Geschäftsführer handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln – an sich nicht auf Altsachverhalte (hier 2006) anzuwenden ist ( Karollus, Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Business Judgement Rule im Gesellschaftsrecht (§ 84 Abs 1a AktG und § 25 Abs 1a GmbHG) in Kodek , Untreue NEU, Wechselbeziehungen zwischen Straf-, Zivil- und Gesellschaftsrecht, 58). Allerdings ist hier eine Haftung des Beklagten auch ohne Rückgriff auf dieses neue Haftungsregime zu verneinen.
4.2.3. Das Höchstgericht hat in diesem Zusammenhang Folgendes in seiner Entscheidung zu 6 Ob 160/15w ausgeführt:
„ In Österreich wurde die Business Judgement Rule zwar erst mit BGBl 2015/112 für das Aktien- (§ 84 Abs 1a AktG) und GmbH (§ 25 Abs 1a GmbHG) recht positivrechtlich verankert. Der Sache nach war sie aber bereits vorher in der Literatur anerkannt ( G. Schima , Business Judgment Rule und Verankerung im österreichischen Recht, GesRZ 2007, 93; Reich Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter , GmbHG [2015] § 25 Rz 33 ff; aus rechtsvergleichender Sicht für Österreich und Deutschland Lutter , Die Business Judgement Rule in Deutschland und Österreich, GesRZ 2007, 79). Auch der Oberste Gerichtshof sprach bereits mehrfach aus, dass Organmitgliedern bei ihren unternehmerischen Entscheidungen ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl etwa 1 Ob 144/01k SZ 2002/26; 8 Ob 262/02s; 7 Ob 58/08t ecolex 2008, 926 [ Reich Rohrwig ]).
Damit traf auch bislang den Vorstand oder Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft keine Erfolgshaftung; sie hatten vielmehr nur für ein ex ante pflichtwidriges Verhalten einzustehen ( Karollus , Gedanken zur Haftung des Stiftungsvorstands, insbesondere im Zusammenhang mit unternehmerischen Ermessensentscheidungen und mit der Schutzpflicht des Stiftungsvorstands für die Stiftungs Governance, in FS Reischauer [2010] 209). Eine Haftung der Organwalter war somit nur dann zu bejahen, wenn diese ihren Ermessensspielraum eklatant überschritten, eine evident unrichtige Sachentscheidung oder eine geradezu unvertretbare Entscheidung trafen ( Briem , Unternehmerische Entscheidungen in Stiftungen, PSR 2010, 108; Karollus aaO). Daraus folgt, dass es in einer Entscheidungssituation nicht zwingend nur eine richtige Entscheidungsalternative gibt, sondern dass auch mehrere gegenteilige Handlungsalternativen sorgfaltskonform sein können ( Reich Rohrwig aaO Rz 34).
Während die Literatur hierfür bereits seit längerem ausdrücklich die Kriterien der Business Judgement Rule heranzog und sich auch der deutsche Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21. 4. 1997 (II ZR 175/95 BGHZ 135, 244, 253/254) im Ergebnis zur Business Judgement Rule bekannte, setzte sich der Gedanke, den Ermessensfreiraum anhand eines eigenen Tatbestands der Business Judgement Rule zu prüfen, in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bislang noch nicht durch.“
4.3. Bei der konkret hier anzustellenden Bewertung, ob dem Beklagten als Geschäftsführer eine Sorgfaltswidrigkeit anzulasten ist, ist zunächst als Rahmenbedingung aus dem festgestellten Sachverhalt anzuführen, dass nicht festgestellt werden kann, welche Versicherungssummen Statiker, die mit vergleichbaren Projekten wie dem Bauvorhaben beauftragt wurden, im Jahr 2006 mit ihren Versicherungsunternehmen vereinbart haben. Selbst wenn daher für DI D* eine höhere Versicherungsdeckung bei der G* möglich gewesen wäre, bedeutet somit der Umstand, dass keine solche Versicherungsdeckung gegeben war, keine von einem Auftraggeber kritisch aufzugreifende Abweichung vom Normalfall. Selbst wenn daher der Beklagte nach der Versicherungssumme des DI D* vor Beauftragung gefragt hätte, hätte ihm die vereinbarte Summe von EUR 730.000,00 nicht als außergewöhnlich oder änderungsbedürftig erscheinen müssen.
4.4. Daneben ist zu bedenken, dass den Geschäftsführern einer GmbH die laufende Geschäftsführung im Rahmen des gesellschaftsvertraglichen Unternehmensgegenstandes obliegt, wozu Unternehmensplanung und Unternehmensleitung, die sowohl aus tatsächlichen Handlungen und Maßnahmen als auch aus Vertretungshandlungen (§ 18) wie zB Führung des Geschäftsbetriebes, Entwicklung und Überarbeitung der Unternehmens-Strategie, strategische Planung, Produktions- und Finanzplanung, der Einkauf, die Lagerhaltung, Lagerlogistik, die Produktion bzw Erbringung von Dienstleistungen, das Marketing, der Vertrieb, die Vertriebslogistik, das Personalwesen, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen; Betriebsvereinbarungen uvm, das Rechnungswesen und (Konzern-)Rechnungslegung, das Interne Kontrollsystem (IKS), ggf das Risikomanagement, die interne Revision, Compliance, die IT, Innovation, Digitalisierung, Forschung und Entwicklung bestehen, gehören ( J. Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter , WK GmbHG § 25 Rz 18 (Stand 1.9.2022, rdb.at)).
4.5. Die Geschäftsführer müssen dabei, wenn die Schwierigkeit der Aufgabenstellung es erfordert, Fachleute oder Sachverständige als Berater beiziehen. Diese Fachleute sind so wie auch andere Geschäftsführer, Arbeitnehmer oder Hilfskräfte der Gesellschaft nicht Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen des Geschäftsführers, für die der Geschäftsführer gegenüber der GmbH einzustehen hätte. Eine Eigenhaftung der Geschäftsführer kommt allerdings dann in Betracht, wenn sie ihre Organisations- und Überwachungspflichten schuldhaft verletzen. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit kann somit durch Einholung fachlichen Rats ausgeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Rat bei einer unabhängigen, verlässlichen, sachlich kompetenten Stelle eingeholt wird, die über den gesamten Sachverhalt informiert wird ( J. Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter , WK GmbHG § 25 (Stand 1.9.2022, rdb.at)).
4.6. Entsprechend diesen Ausführungen hat sich der Beklagte – zu dessen bautechnischen und versicherungsrechtlichen Kenntnisstand fehlt jegliches Vorbringen - auch für das Bauvorhaben eines Experten bedient, nämlich des später die Bauaufsicht ausübenden DI E*. Dieser erachtete DI D* als geeignet, um beim geplanten Projekt als Statiker mitzuwirken, und informierte den Beklagten auch darüber, dass jeder Ziviltechniker üblicherweise über eine Haftpflichtversicherung verfügt. Aus diesem Grund nahm der Beklagte auch zutreffend an, dass jeder Ziviltechniker über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Millionen Schilling verfügt, was auch tatsächlich beim Beklagten der Fall war.
4.7. Ausgehend vom erstgerichtlichen Klagsvorbringen kann in diesem Vorgehen des Beklagten als Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Klägerin keine Sorgfaltswidrigkeit erkannt werden, zumal der beauftragte Statiker über eine Haftpflichtversicherungsdeckung in Höhe der Hälfte der möglichen bei einer Basisversicherung verfügt hat (eine Üblichkeit in diesem Zusammenhang konnte nicht festgestellt werden). Dass es dabei den typischen Anforderungen im Bauwesen an die Höhe der Haftpflichtversicherung von Statikern entsprechen würde, einen gewissen Prozentwert der Gesamtprojektkosten oder der Kosten des von den statischen Berechnungen betroffenen Gewerkes oder der zu erwartbaren Sanierungskosten als Deckungssumme zu verlangen, ergibt sich aus dem Beweisverfahren ebenso wenig, wie die Frage, ob auch auf die konkrete finanzielle Situation des Statikers üblicherweise abzustellen wäre.
4.8. Insgesamt gelingt es somit der Klägerin nicht, eine Sorgfaltswidrigkeit im Handeln des Beklagten als Geschäftsführer nachzuweisen.
4.9.1. Da somit die klagsweise geltend gemachten Ansprüche bereits dem Grunde nach nicht berechtigt sind, ist weder auf den in der Berufungsbeantwortung wieder erhobenen Einwand der Verjährung, noch auf die Frage einzugehen, ob der der Klägerin entstandene Schaden infolge des von ihr mit DI D* abgeschlossenen Vergleichs unter Berücksichtigung des bisherigen Klagsvorbringen überhaupt vom Beklagten einforderbar ist.
4.9.2. Auch die von der Klägerin behaupteten sekundäre Feststellungsmängel, die im Wesentlichen auf einzelne Ausführungen des Sachverständigen zu versicherungstechnischen Umständen aufbauen, liegen angesichts der rechtlichen Verneinung eines schuldhaften Fehlverhaltens des Beklagten nicht vor.
5. Zusammenfassend kommt somit der Berufung keine Berechtigung zu.
6. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
7. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO – Rechtsfragen von besonderer Bedeutung liegen nicht vor, da die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist - ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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