RS0118177 – OGH Rechtssatz
Der Sorgfaltsmaßstab für den Geschäftsführer ist den Fähigkeiten und Kenntnissen, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können, zu entnehmen; er darf nicht überspannt werden. Hier: Verwahrungspflicht eines Geschäftsführers hinsichtlich eines von ihm kassierten Geldbetrages.