Der Sorgfaltsmaßstab für den Geschäftsführer ist den Fähigkeiten und Kenntnissen, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können, zu entnehmen; er darf nicht überspannt werden. Hier: Verwahrungspflicht eines Geschäftsführers hinsichtlich eines von ihm kassierten Geldbetrages.
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