Rückverweise
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag a . von Maurnböck (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, BEd , **, vertreten durch Mag. Karin Spiegl-Rafler, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Land **, p.A. **, vertreten durch Dr. B*, MBA, p.A. **, als Arbeitnehmer im Sinne des § 40 Abs 2 Z 1 ASGG, wegen EUR 2.482,88 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 6.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 25. März 2025, **-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist seit 27. Oktober 2009 als Landesvertragslehrerin bei der Beklagten beschäftigt. Auf ihr Dienstverhältnis finden gemäß § 2 Abs 3 iVm § 26 Abs 1 lit a Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (unter anderem) die Bestimmungen des VBG 1948 Anwendung. Sozialversicherungsträger der Klägerin ist die BVAEB. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung war die Klägerin im Ausmaß von 50 % an der Volksschule C* beschäftigt und in die Gehaltsstufe L 2a2/10 eingereiht.
Im Oktober 2020 erkrankte die Klägerin, die sich damals nach der Geburt ihres zweiten Kindes in Mutterkarenz befand, an Brustkrebs. Nach einer Operation im November 2020 erfolgten von Dezember 2020 bis April 2021 elf Chemotherapien; eine zwölfte Chemotherapie musste aufgrund des schlechten körperlichen Zustands der Klägerin abgebrochen werden. Vom 17. Juni bis zum 8. Juli 2021 befand sich die Klägerin in einer Rehabilitationsbehandlung. Sie litt an starken Schwindel- und Erschöpfungszuständen sowie einem „enormen“ Gewichtsverlust. Nach der Rehabilitationsbehandlung begann die Klägerin eine Antihormontherapie, die sie sehr schlecht vertrug. In dieser Zeit litt sie aufgrund der Nebenwirkungen der Medikamente an schweren Depressionen. Zeitweise übernachtete sie aus Rücksicht auf ihre kleinen Kinder in einer anderen Wohnung, weil sie befürchtete, in der Nacht zu sterben. Im November 2021 und im April 2022 wurde sie neuerlich operiert.
Aufgrund ihrer Erkrankung konnte die Klägerin ihre Tätigkeit als Lehrerin mit Ende der Karenz am 23. Dezember 2020 nicht wieder aufnehmen. Von diesem Tag bis zum 28. Februar 2022 (433 Tage) befand sie sich durchgehend im Krankenstand. Sie bezog ein [mit Ablauf des Monats März 2022 wieder entzogenes (Beilage./B)] Pflegegeld der Pflegestufe 4. Weiters wurde ihr nach Feststellung eines Grades der Behinderung von 100 % [im März 2021 ein mit 31. Mai 2022 befristeter (Beilage ./C)] Behindertenpass ausgestellt.
Im August 2021 war die Klägerin seit elf Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Auf Grundlage von § 24 VBG 1948 hatte die Klägerin während des Krankenstands folgende Entgeltfortzahlungsansprüche gegen die Beklagte:
23. Dezember 2020 bis 22. Juni 2021: voller Bezug (100 %)
23. Juni 2021 bis 21. Dezember 2021: halber Bezug (50 %)
22. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022: kein Bezug (0 %)
Vom 23. Juni bis zum 21. Dezember 2021 hatte die Klägerin zudem Anspruch auf das halbe erhöhte Krankengeld von EUR 19,96 täglich. Vom 22. Dezember 2021 bis zum 28. Februar 2022 hatte sie Anspruch auf das volle erhöhte Krankengeld von EUR 39,92 täglich.
Ab dem 1. August 2021 wurde der Klägerin neben dem von der BVAEB geleisteten Krankengeld von der Beklagten der „reguläre Aktivbezug“ ausbezahlt. Bis einschließlich Februar 2022 empfing sie von der Beklagten folgende Nettozahlungen:
2021:
August EUR 889,43
September EUR 1.944,34
Oktober EUR 1.384,43
November EUR 2.060,67
Dezember EUR 1.384,43
2022:
Jänner EUR 1.419,24
Februar EUR 1.419,24
gesamt: EUR 10.501,78
Durch die Ausbezahlung des „regulären Aktivbezugs“ entstand bei der Klägerin ein Übergenuss von insgesamt EUR 8.482,88 [netto].
Mit Schreiben vom 16. April 2024 teilte die Beklagte [gemeint: die Bildungsdirektion für ** (Beilage ./4)] der Klägerin mit, dass eine rückwirkende Änderung der Entgeltfortzahlung ab August 2021 bis Februar 2022 durchgeführt worden sei und sie laut Aufrollung ihrer Bezüge einen Übergenuss von EUR 8.482,88 erhalten habe. Zur dessen Einbringlichmachung behielt die Beklagte ab April 2024 „Beträge“ [Teile der Bezüge] ein; im Monat April 2024 betrug der Abzug EUR 482,88 netto, in den Monate Mai bis einschließlich November 2024 jeweils EUR 500,00 netto; die „ratenweise Einbehaltung“ wurde trotz Widerspruchs der Klägerin fortgesetzt.
Die Klägerin unterhält mit dem Vater ihrer beiden Kinder eine Lebensgemeinschaft. Sie verfügt über ein eigenes Bankkonto und bezahlte im „verfahrensgegenständlichen Zeitraum“ die „eigenen Kosten“ selbst. Die „Fixkosten“ wurden vom Konto des Lebensgefährten abgebucht. Die Klägerin bezahlte Kindergarten und Kinderkrippe und teilte sich mit ihrem Lebensgefährten die „Kosten“ der gemeinsamen Kinder. Die Familienbeihilfe wurde auf das Konto der Klägerin überwiesen.
Wenn sich die Klägerin im Zeitraum August 2021 bis Februar 2022 etwas bestellte oder Zahlungen tätigte, achtete sie nur auf den Saldo ihres Bankkontos; „die einzelnen Kontobewegungen schaute [sie] sich [...] nicht im Detail an.“ Im Zeitraum August 2021 bis Februar 2022 fiel ihr nicht auf, dass ihr Kontoguthaben höher als sonst war. Aufgrund ihres gesundheitlichen und familiären „Ausnahmezustands“ machte sie sich keine Gedanken darüber, „wer ihr wie viel Geld überweist“. Sie achtete lediglich darauf, dass sich das Konto „im Plus befindet“. Sie ging davon aus, dass die Zahlungen der BVAEB und der Beklagten „korrekt“ waren und verbrauchte den gesamten Übergenuss. Im „verfahrensgegenständlichen Zeitraum“ hatte sie wegen ihres sehr schlechten gesundheitlichen Zustands erhöhte Ausgaben von mehreren EUR 100,00 monatlich für Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel und Kleidung.
Bis 2018 wurden der Klägerin die „Gehaltszettel“ durch die Post zugestellt. Die danach „digital ausgestellt[en] Gehaltszettel“ kontrollierte die Klägerin nicht. Während des Krankenstands hatte sie keinen Einblick in das Programm PM-SAP. Erst im Jahr 2024 nahm die Klägerin über die Anwendung „Digitales Amt“ in einen „Gehaltszettel“ Einsicht.
Die Klägerin „weiß nicht konkret darüber Bescheid, welche monatlichen Kosten in welcher Höhe von ihrem Bankkonto abgebucht werden“. Sie gibt Geld aus, solange sich etwas auf ihrem Konto befindet. Wenn sie mehr Geld braucht, wird sie von ihrem Lebensgefährten finanziell unterstützt.
Krankenstandseintragungen werden von der Schulleitung durchgeführt. Die „Auszahlung des Übergenusses“ ist darauf zurückzuführen, dass der 1. August 2021 als Ende des Krankenstands der Klägerin eingetragen worden war. Warum der Krankenstand nicht korrekt eingetragen wurde, kann nicht festgestellt werden.
Die Klägerin begehrt, die Beklagte zur Zahlung von EUR 2.482,88 samt je 4 % Zinsen aus EUR 482,88 ab 15. April 2024 und aus je EUR 500,00 ab 15. Mai, 14. Juni, 15. Juli und 14. August 2024 zu verpflichten sowie gegenüber der Beklagten festzustellen, dass sie nicht berechtigt sei, weitere Abzüge wegen der Entgeltfortzahlung im Zeitraum August 2021 bis Juni 2022 vorzunehmen.
Aufgrund einer schweren Erkrankung sei sie ab 23. Dezember 2020 nicht mehr arbeitsfähig und bis 28. Februar 2022 im Krankenstand gewesen sei. Mit Schreiben vom 16. April 2024 habe ihr die Beklagte mitgeteilt, dass eine Aufrollung ihrer Bezüge ab August 2021 einen Übergenuss von EUR 8.482,88 ergeben habe. Ab April 2024 habe die Beklagte trotz ihres Widerspruchs Gehaltsabzüge vorgenommen. Im April seien EUR 482,88 netto und in den Monaten Mai bis einschließlich November 2024 jeweils EUR 500,00 netto abgezogen worden.
Gemäß § 186 Abs 1 Stmk L-DBR habe sie wegen ihres über zehn Jahre andauernden Dienstverhältnisses Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung für 182 Kalendertage und anschließend im Ausmaß von 49 % für weitere 182 Tage, sodass ihr für die Zeit vom 23. Dezember bis 22. Juni 2021 Entgeltfortzahlung im vollen und von 23. Juni bis 21. Dezember 2021 im halben Ausmaß gebührt habe. Vom 22. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 sei der Bezug eingestellt worden; für diesen Zeitraum habe ihr das volle Krankengeld gebührt.
Eine bereicherungsrechtliche Rückforderung komme nicht in Betracht, weil sie die Zahlungen der Beklagten im guten Glauben empfangen und verbraucht habe. Es habe keinen Grund gegeben, an der Richtigkeit der Bezüge zu zweifeln, sodass sie auch keine Nachforschungen anstellen habe müssen. Zudem sei sie aufgrund ihres körperlichen „Ausnahmezustands“ nicht in der Lage gewesen, sich Gedanken über die Entgeltfortzahlung zu machen. Sie sei „in dieser Zeit“ fast ausschließlich „mit Gesundung beschäftigt“ gewesen. Auch die Beklagte sei erst knapp drei Jahre nach Beginn der Aufrollungsperiode davon ausgegangen, dass ein Übergenuss vorliege. Da selbst die Beklagte den Übergenuss erst aufgrund eines Hinweises erkannt habe, sei er für sie erst recht nicht erkennbar gewesen. Der Übergenuss sei auf einen Irrtum in der Sphäre der Beklagten zurückzuführen, den sie nicht erkennen hätte können, zumal sie in das Programm PM-SAP keinen Einblick gehabt und auf die Richtigkeit der dort vorgenommenen Eintragungen vertraut habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Zahlungen über einen langen Zeitraum in ungleichmäßiger Höhe erfolgt seien; es habe sich weder um übermäßig hohe noch ungewöhnliche Einmalzahlungen gehandelt. Aufgrund ihrer „Gesundheitslage“ sei es ihr nicht zumutbar gewesen, sich „detailliert“ mit den „eigenen Entgeltbezügen“ auseinanderzusetzen. Ein „Laie“ müsse auch die genaue Dauer und Höhe von Entgeltfortzahlungen nicht kennen. Es sei nicht auffallend sorglos, wenn sich ein Arbeitnehmer keine „entsprechenden Kenntnisse“ verschaffe.
An der begehrten Feststellung bestehe ein rechtliches Interesse, da die Beklagte bereits einen „weiteren ungerechtfertigten Abzug“ bekanntgegeben habe.
Die Beklagtebeantragt Klagsabweisung. Die Schulleitung habe irrtümlich den 1. August 2021 als Ende des Krankenstands der Klägerin in das Schulverwaltungsprogramm eingetragen. Da die unrichtige Eingabe automatisch in das PM-SAP übernommen worden sei, sei der Klägerin ab dem 2. August 2022 [gemeint wohl: 2021] automatisiert der reguläre Aktivbezug zuzüglich zu dem von der BVAEB geleisteten Krankengeld ausbezahlt worden, sodass die Klägerin von ihr in den Monaten August 2021 bis einschließlich Februar 2022 insgesamt EUR 10.501,78 netto empfangen habe. Aufgrund einer an die Bildungsdirektion ergangenen Mitteilung der BVAEB habe ein Datenabgleich stattgefunden, der schließlich aufgrund der notwendigen Berichtigungen für die Monate August 2021 bis einschließlich Juni 2022 einen Übergenuss von EUR 8.482,88 ergeben habe. Der Übergenuss sei der Klägerin mit Schreiben vom 16. April 2024 zur Kenntnis gebracht worden. Seit Mai 2024 seien „gemäß § 18a Abs 2 VBG [1948] in analoger Anwendung des § 13a Abs 2 GehG [1956]“ im Zuge der Gehaltsabrechnungen monatlich EUR 500,00 einbehalten worden. Zum Stichtag 30. Oktober 2024 habe noch ein Übergenuss von EUR 5.000,00 ausgehaftet. Die Klägerin habe zwar grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass ihr alle zugekommenen Leistungen wirklich zustehen würden; hier hätten jedoch Umstände vorgelegen, aufgrund derer für die Klägerin erkennbar gewesen sei, dass es sich bei dem Übergenuss um keine ordnungsgemäße Zahlung gehandelt habe. Es hätte ihr auffallen müssen, dass ihr kein monatlicher „Aktivbezug“ zustehe, weil sie sich seit Monaten im Krankenstand befunden und von der BVAEB das volle Krankengeld bezogen habe. Bei objektiver Beurteilung hätte sie an der Rechtmäßigkeit der ihr in einer Höhe von monatlich durchschnittlich EUR 1.500,25 zugeflossenen Beträge zweifeln müssen. Dem Einwand der Gutgläubigkeit komme daher keine Berechtigung zu.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgerichtdie Klagebegehren ab. Rechtlich führt es auf Grundlage des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts zusammengefasst aus, dass die Rückforderung einer Nichtschuld auch bei irrtümlich angewiesenen Bezügen möglich sei. Gehaltszahlungen, die dem Lebensunterhalt des Empfängers dienten, könnten allerdings nicht mehr zurückgefordert werden, wenn sie gutgläubig verbraucht worden seien. Die Gutgläubigkeit bzw Redlichkeit fehle jedoch nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit oder bei Vorsatz des Leistungsempfängers, sondern schon dann, wenn dieser zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, wohl aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm rechtsgrundlos ausgezahlten Beträge auch nur zweifeln hätte müssen. Bereits leichte Fahrlässigkeit genüge für das Fehlen guten Glaubens. Da die Redlichkeit gemäß § 328 ABGB vermutet werde, habe der rückfordernde Arbeitgeber die Unredlichkeit des Arbeitnehmers zu beweisen. Der Arbeitnehmer dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihm alle vom Arbeitgeber zugekommenen Leistungen endgültig zustehen würden. Es müssten daher besondere Umstände vorliegen, aus denen für den Arbeitnehmer erkennbar wäre, dass keine ordnungsgemäße Zahlung vorliege, er also damit rechnen müsse, die Überzahlung an den entreicherten Arbeitgeber zurückzahlen zu müssen. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Empfänger unredlich gewesen sei und die irrtümliche Zahlung nicht gutgläubig verbrauchen habe können, handle es sich um eine Einzelfallentscheidung. Da für die Beurteilung der Gutgläubigkeit ein objektiver Maßstab anzusetzen sei, sei darauf abzustellen, was ein durchschnittlicher Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation glauben hätte dürfen. Die Rechtsprechung stelle bei der Überprüfung der Glaubwürdigkeit darauf ab, wie hoch die Abweichung des zu viel ausbezahlten Entgelts vom üblicherweise ausbezahlten Entgelt sei, wie komplex/transparent ein Gehaltsabrechnungssystem sei und wie leicht sich die Richtigkeit des ausbezahlten Entgelts nachvollziehen lasse. Die Klägerin habe von August 2021 bis einschließlich Februar 2022 (sieben Monate) Gehaltszahlungen von EUR 10.501,78 und von August 2021 bis März 2022 (jeweils für vier Wochen im Nachhinein ausbezahltes) Krankengeld in der Gesamthöhe von EUR 6.888,12 erhalten, sodass ihr in diesem Zeitraum monatlich durchschnittlich EUR 2.480,00 netto zugeflossen seien. Bei einem monatlichen Grundgehalt von etwa EUR 1.400,00 netto hätte ihr der monatlich zur Verfügung stehende „Mehrbetrag“ von ca EUR 1.000,00 auffallen müssen. Es hätte ihr weiters auffallen können und müssen, dass die Bezüge anstatt von einer von zwei auszahlenden Stellen stammten. Die Klägerin bestreite dies auch gar nicht, sondern bringe zusammengefasst nur vor, dass sie sich aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands dafür schlicht nicht interessiert habe. Auch wenn dieses Desinteresse angesichts ihrer gesundheitlichen Ausnahmesituation verständlich und nachvollziehbar sei, wäre sie doch objektiv betrachtet in der Lage gewesen, ihren Kontostand und die Kontobewegungen einzusehen und nachzuvollziehen. Insgesamt habe die Klägerin von August 2021 bis einschließlich Februar 2022 eine irrtümliche Überzahlung von EUR 7.427,29, monatlich also durchschnittlich rund EUR 928,00, erhalten. Bei einem derart hohen Betrag könne nicht von einer nur geringfügigen Überzahlung gesprochen werden. Die außergewöhnliche, sonst nicht erklärbare Höhe der Gehaltszahlung bilde einen Umstand, der objektiv geeignet sei, den guten Glauben der Klägerin zu erschüttern. Dasselbe gelte für die in den Monaten März, April und Juli 2022 erfolgten irrtümlichen Überzahlungen von insgesamt EUR 1.055,59. Die Klägerin habe „im verfahrensgegenständlichen Zeitraum“ zwar keine „Gehaltszettel“ erhalten, doch hätte ihr „durch einen Blick auf ihr Bankkonto“ auffallen können, dass sie sowohl ein Krankengeld als auch das volle Gehalt erhalten habe. Sie habe auch tatsächlich in das Bankkonto Einsicht genommen, sich aber nicht für die einzelnen Kontobewegungen interessiert. Ungeachtet ihres physisch und psychisch sehr schlechten Zustands hätte die Klägerin an der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Bezüge zumindest zweifeln müssen. Sie hätte wissen müssen, dass ihr während aufrechten Krankenstands bei Bezug des vollen Krankengelds kein reguläres Gehalt zustehe. Die Beklagte habe daher einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin. Dass die gesetzlichen Aufrechnungsvoraussetzungen gegeben seien, sei nicht strittig. Auch ein Aufrechnungsverbot sei nicht behauptet worden. Eine Aufrechnungserklärung sei auch nicht an eine bestimmte Form gebunden und auch konkludent, etwa durch Abzug der Gegenforderung von der Rechnung des Aufrechnungsgegners, möglich. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die - unbeantwortet gebliebene - Berufung der Klägerin aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung begehrt.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
1. Die Klägerin tritt in ihrer Berufung nur der Rechtsansicht des Erstgerichts entgegen, dass nicht von einem gutgläubigen Verbrauch der ihr von der Beklagten während des Krankenstandes irrtümlich geleisteten Entgeltfortzahlungen ausgegangen werden könne. Das Berufungsgericht hält ihre Ausführungen dazu jedoch für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils jedoch für zutreffend, sodass es sich mit einer kurzen Begründung dieser Beurteilung begnügen kann (§ 500a ZPO):
2. Irrtümlich angewiesene Lohnzahlungen können Gegenstand einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung sein; die Rückerstattung solcher wirtschaftlich Unterhaltscharakter aufweisenden Leistungen kann aber dann nicht verlangt werden, wenn sie der Empfänger im guten Glauben erhalten und als redlicher Besitzer verbraucht hat (RS0033609 [T 2, T 3, T 4, T 5]; RS0010271 [T 6, T 16 uva]). Ein Arbeitnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihm alle von Seiten des Arbeitgebers zukommenden Leistungen auch wirklich endgültig zustehen. Im Hinblick auf § 328 ABGB ist es Sache des kondizierenden Arbeitgebers, die Unredlichkeit des Arbeitnehmers zu behaupten und zu beweisen. Die Redlichkeit ist dem Arbeitnehmer aber schon dann abzusprechen, wenn er - und zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern bei objektiver Beurteilung - an der Rechtmäßigkeit des ihm (rechtsgrundlos) ausgezahlten Betrags auch nur zweifeln musste (RS0010186; RS0033826 [T 1, T2, T 6, T 9]; RS0010271 [T 8, T 17, T 19, T 29]; RS0103057 [T 6]). Nach der Rechtsprechung kann die außergewöhnliche, sonst nicht erklärbare Höhe der Lohnzahlungen einen Umstand bilden, der objektiv den guten Glauben des Dienstnehmers erschüttern kann (RS0010271 [T 1]; 9 ObA 46/14a). Da der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen sogar verpflichtet werden kann, dem Arbeitgeber den Rückforderungsbetrag brutto zu bezahlen, kann an sich nicht allein auf die erhöhte Nettoüberzahlung abgestellt werden (9 ObA 46/14a Rz 3).
3. Nach den Feststellungen des Erstgerichts sind der Klägerin in den Monaten August 2021 bis einschließlich Februar 2022 neben dem Krankengeld auch ungekürzte Entgeltzahlungen der Beklagten in einer Höhe von insgesamt EUR 10.501,78, also monatlich durchschnittlich EUR 1.500,25, zugeflossen. Da sie in den Monaten August bis Dezember 2021 nur Anspruch auf den halben Bezug und in den Monaten Jänner und Februar 2022 gar keinen Entgeltfortzahlungsanspruch gehabt hätte, sind ihr durch die unverminderte Fortzahlung der Entgelte (gerundet) folgende Überzahlungen geleistet worden:
2021:
August EUR 450,00
September EUR 970,00
Oktober EUR 690,00
November EUR 1.030,00
Dezember EUR 690,00
2022:
Jänner EUR 1.420,00
Februar EUR 1.420,00
gesamt EUR 6.670,00; monatlich durchschnittlich rund EUR 950,00
4. Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass die Überzahlungen und die Bezüge an Entgelt und Krankengeld insgesamt - insbesondere gemessen an den monatlichen Lohn- bzw Entgeltfortzahlungen bis einschließlich Juni 2021 (vgl Beilage ./2) - ab August 2021 eine derartige Höhe erreichten, dass die Klägerin bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihr geleisteten Zahlungen zweifeln hätte müssen (vgl 9 ObA 46/14a [angenommene durchschnittliche monatliche Überzahlung von EUR 500,00]). Sie hat trotz ihrer sehr schlechten gesundheitlichen Verfassung auch in dieser Zeit über ihr Kontoguthaben verfügt und bei ihren Zahlungen den Kontostand berücksichtigt, sodass ihr die ungewöhnliche Höhe der Guthaben bzw der ihr ab August 2021 zur Verfügung stehenden Geldmengen objektiv betrachtet auffallen hätte müssen. Auf ihr subjektives Wissen kommt es nicht an, sodass es nicht zu ihrem Vorteil ausschlägt, dass sie sich „die einzelnen Kontobewegungen [...] nicht im Detail an[schaute]“, es ihr von August 2021 bis Februar 2022 nicht auffiel, dass ihr Kontoguthaben höher als sonst war, sie sich aufgrund ihres „Ausnahmezustands“ keine Gedanken darüber machte, „wer ihr wie viel Geld überweist“, sie lediglich darauf achtete, dass sich das Konto „im Plus befindet“ und sie davon ausging, dass die Zahlungen der BVAEB und der Beklagten „korrekt“ waren. Soweit sie sich darauf beruft, dass sie auch „Überweisungen“ von ihrem Lebensgefährten erhalten habe, entfernt sich die Berufung vom festgestellten Sachverhalt. Das Erstgericht hat nur konstatiert, dass sie von ihrem Lebensgefährten unterstützt wird, wenn sie mehr Geld braucht. Im Übrigen hätte sich die Klägerin durch einen einfachen Einblick in die Aufstellung der Kontobewegungen Kenntnis davon verschaffen können, dass ihr neben dem von der BVAEB geleisteten Krankengeld Lohnzahlungen der Beklagten in ungekürzter Höhe zuflossen; einer „detaillierten“ Befassung mit den „eigenen Entgeltbezügen“ hätte es dazu nicht bedurft. Schließlich ist als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass während des Bezugs von Krankengeld keine volle Entgeltfortzahlung stattfindet. Die Klägerin kann daher dem Rückforderungsanspruch der Beklagten den Einwand des gutgläubigen Verbrauchs nicht mit Erfolg entgegenhalten. Die auf Ersatz unberechtigter Lohnabzüge und Feststellung der mangelnden Berechtigung weiterer Abzüge gerichtete Klage wurde daher zu Recht abgewiesen.
5. Da die Klägerin (auch) im Berufungsverfahren vollständig unterlegen ist, hat sie keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Berufung (§§ 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG). Ein Kostenzuspruch an die Beklagte entfällt, weil sie sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat.
6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war; bei der Beurteilung der Frage, ob der Empfänger unredlich war und die irrtümliche Zahlung nicht gutgläubig verbrauchen konnte, handelt es sich um einen Einzelfall (RS0033826 [T 5]).
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