Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), die Richterin Mag a . Berzkovics sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* B*und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten A* B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Mai 2025, GZ **-86, nach der am 21. Oktober 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten A* B* und des Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Sauseng zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf vier Jahre und zehn Monate herabgesetzt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* B* im zweiten Rechtsgang des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 und Abs 4 erster Fall StGB (B./III./) schuldig erkannt und hiefür unter Einbeziehung des seit 5. November 2024 in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (B./I./1./), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (B./I./3./) und des Verbrechens des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 SMG (B./II./1./) aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. Mai 2024, GZ **-69, in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet.
Gemäß § 38 Abs 1 StGB wurde die Vorhaft (vom 22. November 2023, 7.55 Uhr bis 21. Mai 2025, 15.37 Uhr) angerechnet.
Gemäß § 19a Abs 1 StGB wurde ein im angefochtenen Urteil näher bezeichnetes Mobiltelefon des Angeklagten konfisziert.
Dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat A* B*
B./III./ seit Anfang September 2021 bis 22. November 2023 Vermögensbestandteile in einem EUR 50.000,00 übersteigenden Gesamtwert, die aus den Unterpunkten B./I./1./ und B./II./1./ angeführten kriminellen Tätigkeiten gemäß § 165 Abs 5 Z 1 StGB herrühren, mit dem Vorsatz ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern, umgewandelt und einem anderen übertragen, indem er mit dem aus dem Suchtgifthandel sowie den Handel mit psychotropen Stoffen erlangten Erlösen Gold im Wert von EUR 66.000,00 erwarb und dieses sowie ebenfalls aus dem Suchtgifthandel sowie den Handel mit psychotropen Stoffen stammenden Bargeld in der Höhe von zumindest EUR 35.530,00 an C* B* zumindest im Jänner 2023 übergab;
Dem einbezogenen Schuldspruch aus dem Urteil vom 22. Mai 2024 zufolge hat er in ** und anderen Orten
B./I./ vorschriftswidrig Suchtgift und zwar
1./ Morphin in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge von 3.631,2 Gramm (rund 363-fache Grenzmenge) von Anfang 2017 bis 22. November 2023 anderen überlassen, indem er D* und unbekannten Abnehmern (insgesamt) 24.208 Stück morphinhaltige Substitol- und Compensankapseln gewinnbringend verkaufte, wobei sein Vorsatz auch auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war sowie die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste;
3./ unbekannte Mengen Delta-9-THC- und THCA-haltiges Cannabiskraut ausschließlich für den persönlichen Gebrauch besessen, indem er diese bis zum Eigenkonsum oder bis zur Sicherstellung [am 22. November 2023] innehatte;
B./II./ vorschriftswidrig psychotrope Stoffe und zwar
1./ von Anfang 2017 bis 22. November 2023 Oxazepam, Clonazepam und Diazepam in einer das 15-Fache der Grenzmenge (§ 31b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er D* und unbekannten Abnehmern (insgesamt) 19.695 Stück „diverser Benzodiazepine“ [enthaltend Oxazepam, Clonazepam und Diazepam in einer Gesamtmenge, die ungefähr der 24-fachen Grenzmenge entspricht] gewinnbringend verkaufte, wobei sein Vorsatz auch auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war sowie die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste.
Die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe (ON 87) zielt auf die Herabsetzung der Freiheitsstrafe ab.
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Strafbestimmend ist § 28a Abs 4 SMG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren.
Erschwerend sind das Zusammentreffen von drei Verbrechen (B./I./1./, B./II./1./ und B./III./) mit mehreren Vergehen (B./I./3./) und der lange Tatzeitraum (sieben Jahre [§ 33 Abs 1 Z 1 StGB]) zu werten. Schuldaggravierend (§ 32 Abs 3 StGB) sind das Überlassen eines Vielfachen der 25-fachen Grenzmenge (rund 363 Grenzmengen) zu B./I./1./ und das Handeln aus Gewinnstreben zu B./I./1./ und B./II./1./ (US 13 und ON 69, 11; 12 Os 82/20f). Entgegen den Ausführungen des Erstgerichts zu den Strafzumessungsgründen ist die Tatbegehung in Gesellschaft mit C* B* (zu B./I./1./, B./II./1./ und B./III./) nicht zu Lasten des Angeklagten ins Kalkül zu ziehen, resultiert doch unter Berücksichtigung der konkreten Art der Tatbegehung alleine daraus keine erhöhte Gefährlichkeit (vgl RIS-Justiz RS0090930).
Mildernd ist hingegen, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) und dass er ein reumütiges Geständnis abgelegt hat, das in Bezug auf das Überlassen von Suchtgiften und psychotropen Stoffen an andere Personen als D* und den Eigenkonsum auch der Wahrheitsfindung wesentlich dienlich war (ON 51.53.3, 4ff und ON 68, 3; § 34 Abs 1 Z 17 erster und zweiter Fall StGB). Unter allgemeinen Aspekten der Strafbemessung (§ 32 Abs 3 StGB) wirken sich die Sicherstellung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen (rund 19 Grenzmengen [ON 69, 13]; vgl Riffelin WK² StGB § 34 Rz 33), die Gewöhnung an Suchtgifte (ON 51.53.3, 3f; ON 69, 9) und die Tatbegehung (auch) zur Erlangung von Mitteln für deren Erwerb zum persönlichen Gebrauch (ON 51.53.3, 7) zu Gunsten des Angeklagten aus. Entgegen dem Berufungsvorbringen wirkt sich der Verfall des sichergestellten Bargeldes und Goldes nicht mildernd aus (vgl RIS-Justiz RS0130619, RL0000184).
Bei diesem Strafzumessungssachverhalt erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion insbesondere aufgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten als zu dessen Vorteil korrekturbedürftig. Ausgehend von den genannten Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren tat- und schuldangemessen. Allerdings ist fallbezogen der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB heranzuziehen, weil das Verfahren aus einem nicht vom Angeklagten oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund, nämlich der Notwendigkeit eines durch Rechtsfehler des Erstgerichts verursachten zweiten Verfahrensgangs unverhältnismäßig lange gedauert hat (zu den Kriterien der Angemessenheit der Verfahrensdauer, nämlich der Bedeutung der Sache für den Angeklagten, der Komplexität des Falls, dem Verhalten des Angeklagten und dem Verhalten der Behörden vgl Riffel,aaO § 34 Rz 43ff). Die durch die unangemessen lange Verfahrensdauer bedingte Grundrechtsverletzung ist durch explizite (RIS-Justiz RS0114926 [T3]) Reduktion der Freiheitsstrafe um zwei Monate auszugleichen, sodass die Freiheitsstrafe vier Jahre und zehn Monate beträgt.
Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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