Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Zaponig (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Christian Puchner, Mag. Martin Streitmayer, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , pA Landesstelle **, **, vertreten durch ihre Angestellte Mag a . B*, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Juni 2025, **-50, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.
entscheidungsgründe:
Der (am ** geborene) Kläger war am Stichtag 1. Juli 2024 60 Jahre alt. Er hat eine qualifizierte Berufsausbildung zum KFZ-Mechaniker erworben. Er absolvierte seine Ausbildung von 1979 bis 1983 und schloss diese am 31. März 1983 mit der Lehrabschlussprüfung ab.
In den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag war er 94 Monate als Mitarbeiter bei der Stadtgemeinde C* beschäftigt. Dort war er dem Bauhof zugeteilt und für den Fuhrpark verantwortlich. Er arbeitete als Instandhalter und Servicemitarbeiter und führte Wartungen und Reparaturen durch. Zu den zu betreuenden Maschinen zählten Motortrimmer, Rasenmäher, zwei Klein-LKW, ein Unimog 900 (Baujahr 1986) sowie ein Unimog 1400 (Baujahr 1996). Im Jahr 2007 kam ein Groß-LKW der Firma D* mit Kranaufbau dazu. Bei all diesen Geräten führte der Kläger Wartungsarbeiten, wie etwa Räder-, Öl- und Keilriemenwechsel bzw Keilriemennachspannen oder Abschmieren, durch. Sporadisch kümmerte er sich um die Beleuchtung der Fahrzeuge. Bei den vorhandenen Kehrmaschinen wartete er die Lager, die Seilzüge und die Klappen. Er schliff Rostschäden ab, grundierte die Teile und versah sie mit einem neuen Anstrich. Im Frühjahr wechselte er die Reifen der Fahrzeuge von Winter- auf Sommerreifen.
Getriebe und Motoren baute er nicht aus, sondern verrichtete reine Wartungsarbeiten. In dem Bereich, in dem er tätig war, waren keine Diagnose- oder sonstige Prüfgeräte, mit Ausnahme einer Prüflampe, vorhanden, weshalb die § 57a-KFG-Überprüfungen auswärts und nicht im Betrieb durchgeführt wurden. Zum Teil führte der Kläger Probefahrten durch. Bezüglich Fahrzeugtüren oder Verkehrszeichen tätigte er zwischendurch Reinigungsarbeiten, allgemeine Reparaturen jedoch nicht.
Das Erstgericht trifft detaillierte Feststellungen zum Beruf eines Gemeinde-Bauhofmitarbeiters (Urteilsseiten 3 bis 4), auf die verwiesen werden kann.
Hervorgehoben sei nur Folgendes:
„Bei Gemeinde-Bauhofmitarbeitern kann es sich sowohl um gelernte als auch um ungelernte Arbeitskräfte handeln, die kurzfristig innerbetrieblich mit ihren Aufgaben vertraut gemacht werden. Sie werden zu verschiedenen Aufräumungs-, Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an kommunalen Einrichtungen eingesetzt. Hier werden unter anderem einfache Service- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Werkzeugen durchgeführt. Personen mit Vorgesetztenfunktion haben zudem häufig ihre Mitarbeiter mit Kleinbussen zu verschiedenen Arbeitsplätzen im Gemeinde- bzw Stadtgebiet zu transportieren und wieder abzuholen. Neben der Arbeitseinteilung haben sie auch einfache administrative Tätigkeiten zu erledigen. Hiezu gehören unter anderem die Stundenaufzeichnung der Mitarbeiter sowie das Bestellen von diversen Materialien.“
Auf die Feststellungen des Erstgerichts zum Beruf eines Kraftfahrzeugtechnikers (Urteilsseiten 4 bis 6) kann verwiesen und nur Nachstehendes hervorgehoben werden:
„Die Ausbildung für den KFZ-Mechaniker ist seit 1. Juli 2001 im neuen Lehrberuf des Kraftfahrzeugtechnikers aufgegangen, wobei die Ausbildung im dualen System 3,5 Jahre dauert. Seit dem Jahr 2009 existiert in der Kraftfahrzeugtechnik ein Modullehrberuf mit einer Dauer von 3,5 bis 4 Jahren, wobei der Lehrberuf des KFZ-Elektrikers im neuen Modullehrberuf aufgegangen ist. Die modulare Ausbildung umfasst verpflichtend die zweijährige Ausbildung im Grundmodul Kraftfahrzeugtechnik und die 1,5-jährige Ausbildung in einem der Hauptmodule: Personenkraftwagentechnik, Nutzfahrzeugtechnik und Motorradtechnik.
Der Tätigkeitsbereich von Kraftfahrzeugtechnikern umfasst die Kontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit, sowie die Wartung und Reparatur der Fahrzeuge. Kraftfahrzeugtechniker stellen Störungen und Schäden an Kraftfahrzeugen (Lastkraftwagen, Personenkraftwagen und Motorrädern) fest, indem sie die wichtigsten Teile des Fahrzeugs, wie beispielsweise das Fahrgestell, den Motor (Drehzahl, Zündung, Schließwinkel), das Getriebe, die Bremsen, die Kupplung, die elektrische Anlage und die Karosserie, an sogenannten Prüfständen testen. Hiezu bedienen sie sich verschiedener sogenannter Diagnosegeräte, heutzutage handelt es sich meist um elektronische Mess- und Kontrollgeräte. Weiters sind computergestützte Diagnoseeinrichtungen und deren Auswertungen durchzuführen. Zudem zählt zu den Kerntätigkeiten eines KFZ-Technikers die Fehlersuche und die Fehlerbeurteilung im Hinblick auf Beschädigung beim Motor und zum Beispiel bei Zylinderköpfen, bei Antriebssystemen und Getrieben, sowie sind Reparaturen bei Motoren, Getriebe, Achsen etc durchzuführen. KFZ-Techniker prüfen auch mechanische Teile, Motoren, Kraftübertragungseinrichtungen und Fahrwerke an elektrischen und elektronischen Anlagen. Auch die Software der Fahrzeuge wird überprüft und mittels Update auf den aktuellen Stand gebracht. Hier sind auch elektronische Diagnosegeräte zu bedienen. Auch sind unter anderem digitale Einrichtungen bzw Bedienungselemente zu bedienen (Navigationssystem, Fahrwerkseinstellung etc). KFZ-Techniker besitzen somit grundlegende einfache EDV-Kenntnisse, die während der Ausbildung erlangt werden bzw bei der Ausübung der Tätigkeiten des KFZ-Technikers vermittelt werden .
Die Erfüllung dieser Berufsaufgaben erfolgt fast ausschließlich in geschlossenen Räumen (Werkstätten), in wechselnder Körperhaltung, mehrheitlich im Stehen (maximal bis zwei Drittel des Arbeitstags), unterbrochen durch Gehen und sehr selten im Sitzen. Die Tätigkeit von Kraftfahrzeugtechnikern, welche mit und an Motorrädern, Personenkraftwagen und Lieferwagen arbeiten, sind mit einer leichten bis mittelschweren (mehr als 100 Arbeitsstellen österreichweit) verbunden. Ein forciertes Arbeitstempo ist bis zu einem Drittel der täglichen Arbeitszeit nicht auszuschließen. Es handelt sich um geistig mäßig schwierige Arbeiten, die in Verbindung mit geringen Anforderungen an die Durchsetzungsfähigkeit und Kontaktfähigkeit zu erbringen sind. An die Führungsfähigkeit werden keine besonderen Anforderungen gestellt.“
[F1] Das Ausmaß der vom Kläger im Zuge seiner Beschäftigung bei der Stadtgemeinde C* durchgeführten Tätigkeiten, die einem KFZ-Mechaniker zuzuordnen sind, umfasst rund ein Viertel des typischen Tätigkeitsumfangs eines KFZ-Mechanikers.
Der Kläger kann aufgrund seiner Leiden, darunter revidierende belastungsinduzierte Synkopen in Abklärung, [F2] wiederkehrende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (erlebnisreaktiv), eine psychopharmakologische Therapie besteht, eine zusätzliche psychologische Betreuung wird angeraten, ein Zustand nach Rotatorenmanschettenoperation rechts 9/23 beidseits mit deutlicher Bewegungseinschränkung und eine beginnende Arthrose an der Hinterfläche der Kniescheibe mit deutlichen Reibegeräuschen nur mehr leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen verrichten. Gleiches gilt auch für Hebe- und/oder Tragearbeiten (inkludiert auch Schieben und Ziehen), wobei die Geh- und Steharbeiten in Summe um das Viertel eines Arbeitstages zu reduzieren sind. Kniende und hockende Arbeiten sind, ebenso wie Überkopfarbeiten und Arbeiten in höhenexponierten Lagen auszuschließen. Arbeiten an exponierten Arbeitsplätzen scheiden aus. Ruhe- und Arbeitspausen sind wie üblich einzuhalten.
[F3] Der Kläger ist imstande, ein normales Arbeitstempo einzuhalten, wobei davon auszugehen ist, dass im normalen Arbeitstempo an sich bereits einzelne Belastungsspitzen enthalten sind, welche sich bei jeder Arbeit finden.
[F4] Der Kläger ist in der Lage, Tätigkeiten, welche er im maßgeblichen Zeitraum ausgeübt hat, auch weiterhin im Hinblick auf die geistigen Fähigkeiten vollumfänglich auszuüben.
Er kann ein mäßig schwieriges geistiges Anforderungsprofil erfüllen. Seine Kontaktfähigkeit ist durchschnittlich, die Durchsetzungs- und Führungsfähigkeit gering. Der Kläger ist auch auf andere als die bisher geleisteten Tätigkeiten verweisbar. Diesen Arbeitsanweisungen ist er vollumfänglich gewachsen. Er ist außerdem in der Lage, sich neue Kenntnisse zu Anlernzwecken anzueignen, wobei beim Erlernen von zusätzlichen Fähigkeiten mit normalen Anpassungszeiten zu rechnen ist. Schulbarkeit ist gegeben, nicht aber Umschulbarkeit.
Insgesamt sind, ohne Überschneidungen, vier Wochen zusätzliche Krankenstände pro Jahr mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Der Kläger ist nicht mehr in der Lage, allen Anforderungen, die an einen Bauhofmitarbeiter gestellt werden, weiterhin gerecht zu werden. Dies insbesondere deshalb, weil er den damit verbundenen mittelschweren und schweren körperlichen Belastungen im erforderlichen Ausmaß nicht mehr gewachsen ist.
[F5] Trotz der eingeschränkten medizinischen Leistungsfähigkeit kommen für den Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter anderem noch Tätigkeiten, wie die eines Aufsehers, eines Kontrollarbeiters in der Elektronikindustrie, eines Montagearbeiters, eines Arbeitnehmers bei Adressenverlagen etc in Betracht.
Auf die Feststellungen des Erstgerichts zum Beruf eines Aufsehers und eines Kontrollarbeiters in der Elektronikindustrie (Urteilsseiten 9 bis 11) wird verwiesen.
Der Kläger ist auch nicht mehr in der Lage, allen Anforderungen, die an einen KFZ-Mechaniker gestellt werden, weiterhin gerecht zu werden. Dies insbesondere deshalb, weil er den damit verbundenen Tätigkeiten unter forciertem Arbeitstempo im erforderlichen Ausmaß nicht mehr gewachsen ist.
Selbst wenn der Kläger – was nicht festgestellt werden konnte – während seiner Beschäftigung im Bauhof der Stadtgemeinde C* qualitativ und quantitativ jene Tätigkeiten, wie sie typischerweise in der Praxis von KFZ-Technikern bzw KFZ-Mechanikern verlangt werden, ausgeübt hätte, käme aus berufskundlicher Sicht auf dem Arbeitsmarkt im eingeschränkten Verweisungsfeld der Berufsgruppe der KFZ-Techniker noch die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers in Betracht.
Auf die Feststellungen des Erstgerichts zum Berufsbild und zum Anforderungsprofil eines Qualitäts- bzw Fertigungsprüfers (Urteilsseiten 11 bis 14) wird verwiesen und nur Folgendes betont:
„Qualitäts- bzw Fertigungsprüfer werden im Allgemeinen als gelernte Arbeitskräfte (wie Metalltechniker-Metallbearbeitungstechniker (früher: Schlosser), Dreher, Werkzeugmaschineure, Schweißtechniker, Elektroanlagentechniker, Mechatroniker, Schmiede, KFZ-Mechaniker bzw -techniker, Baumaschinentechniker und Abgänger von Fachschulen der Richtung Metallbereich etc) eingesetzt, die im Betrieb durchschnittlich noch drei bis sechs Monate eingeschult bzw eingearbeitet werden . Eine zusätzliche Ausbildung ist nicht erforderlich . Dabei werden Kenntnisse, basierend auf dem bisher erworbenen Wissen, vertieft. Qualitätsprüfer sind sowohl bei Industrie- als auch bei Gewerbebetrieben tätig. Diese Arbeitnehmer werden etwa einen Monat betriebsintern einer praktischen Messmitteleinschulung unterzogen sowie eventuell zusätzlich ein bis vier Wochen in Form von Kursen der E* (zum Beispiel Grundlagen der Qualitätssicherung, Längenprüftechnik, Werkzeuge der Qualitätssicherung) eingeschult. Weiters werden sie mit der im Betrieb verwendeten EDV vertraut gemacht. Hiebei reichen für Qualitätsprüfer jedoch Anwenderkenntnisse (wie Abrufen von Daten, Eintragen und Ergänzen von Daten) aus.
Der Aufgabenschwerpunkt von Qualitätsprüfern ist das Prüfen und das Messen von Qualitätsstandards, von Materialien, Bauteilen, Maschinen etc. Sie haben die Aufgabe, beim Wareneingang sowie während der Fertigung und am Ende einer Fertigungslinie die Produkte auf Ausführung, insbesondere also auf Funktionstüchtigkeit sowie Einhaltung der vorgegebenen Maße und Werte sowie auf Fehlerhaftigkeit zu kontrollieren. Diese Prüfungen erfolgen visuell und mit verschiedenen Messgeräten und Messverfahren.
Es existiert ein Arbeitsmarkt für Qualitätsprüfer, wo halbzeitig der Arbeitszeit im Sitzen, der Rest im Stehen, immer wieder kurzfristig unterbrochen von Gehen, verbracht wird. Diese Arbeiten sind mit einer leichten körperlichen Beanspruchung verbunden.
Es handelt sich um geistig mäßig schwierige Arbeiten, die in Verbindung mit geringen Anforderungen an die Durchsetzungs- und Kontaktfähigkeit zu erbringen sind. An die Führungsfähigkeit werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Aufgrund der erforderlichen Genauigkeit und der Qualitätsansprüche werden die Arbeiten unter normalem Arbeitstempo bewältigt. Für Qualitätsprüfer bestehen in Österreich mindestens 100 Arbeitsplätze. Diese Erwerbstätigkeit ist in ihrer sozialen Wertigkeit der bisherigen Berufsarbeit des Klägers gleichzuhalten.“
Mit Bescheid vom 27. Juni 2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 17. Juni 2024 auf Gewährung der Invaliditätspension ab. Sie sprach weiters aus, dass, weil auch vorübergehende Invalidität nicht vorliege, kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld und auf medizinische/berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit dem auf Gewährung der Invaliditätspension ab 1. Juli 2024 gerichteten Begehren. Begründend bringt der Kläger vor, sein Gesundheitszustand sei sehr schlecht. In den letzten fünfzehn Jahren sei er überwiegend als KFZ-Mechaniker tätig gewesen. Aufgrund seines Leidenszustands sei er nicht mehr in der Lage, eine seinem bisherigen beruflichen Werdegang entsprechende zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Er weise auch keine Ausbildung auf, die es ihm ermögliche, als Qualitäts- bzw Fertigungsprüfer zu arbeiten. Er habe, als er den Fuhrpark in C* betreut habe, ebenso Automechanikertätigkeiten ausgeführt, weil er dort das Service, Reparaturen etc durchgeführt habe. Seine Ausbildung sei rein mechanisch gewesen. Fortbildungsmaßnahmen – auch in EDV – habe er nicht gemacht. Dies sei von der Stadtgemeinde C* weder gefordert noch gefördert worden.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet (letztlich – Seite 2 des Protokolls vom13. März 2025, ON 19) ein, dass der Kläger 94 Monate als Bauhofmitarbeiter gearbeitet habe. Aufgrund dieser Tätigkeit habe er den Berufsschutz nicht erhalten. Selbst unter Zugrundelegung eines Berufsschutzes als KFZ-Mechaniker, sei er noch in der Lage, diesen Beruf bzw eine zumutbare Verweisungstätigkeit weiter auszuüben.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es meint auf Grundlage des eingangs wiedergegebenen, soweit in Kursivschrift stritten Sachverhalts rechtlich, dass der Kläger, der Berufsschutz als KFZ-Mechaniker genieße, durch seine Arbeit als Gemeinde-Bauhofmitarbeiter keine berufsschutzerhaltende Tätigkeit ausgeübt habe. Für die Erhaltung des Berufsschutzes müsse die spätere Tätigkeit in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung des erlernten oder angelernten Berufs anzusehen sein. Der Oberste Gerichtshof sei bei einer Ausübung der qualifizierten Berufstätigkeit im Ausmaß von etwa einem Drittel der Arbeitszeit von einer berufsschutzerhaltenden Wirkung ausgegangen. Das Ausmaß der vom Kläger bei der Stadtgemeinde C* ausgeübten Tätigkeiten, die jenes eines KFZ-Mechanikers zuzuordnen wären, umfasse rund ein Viertel des Tätigkeitsumfangs eines KFZ-Technikers und damit in quantitativer Hinsicht weniger als das vom Obersten Gerichtshof angesprochene berufsschutzerhaltende Drittel. Aus qualitativer Sicht habe der Kläger Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten am Standort des Fuhr- und Maschinenparks erledigt. Die von ihm verrichteten Arbeiten würden auch von Hilfskräften in einer Werkstätte verrichtet werden können. Der Kläger habe qualifizierte Tätigkeiten, wie sie von KFZ-Technikern verlangt würden, überhaupt nicht verrichtet. Seine Arbeit bei der Stadtgemeinde C* sei daher insbesondere in qualitativer Hinsicht nicht bedeutsam genug gewesen, um berufsschutzerhaltend zu wirken. Die von ihm als Bauhofmitarbeiter verrichteten Arbeiten seien in ihrer Gesamtheit nicht als Ausübung seines erlernten Berufs eines KFZ-Mechanikers anzusehen. Er genieße daher keinen Berufsschutz, sodass er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei.
Selbst wenn man einen Berufsschutz bejahen würde, käme für den Kläger noch die Verweisungstätigkeit eines Qualitäts- oder Fertigungsprüfers in Betracht. Sein medizinisches Leistungskalkül reiche aus, um das Anforderungsprofil dieses Berufs zu erfüllen und zusätzlich notwendige Kenntnisse im Zuge einer innerbetrieblichen Schulung zu erlangen.
Da der Kläger auch weder die Voraussetzungen nach § 255 Abs 3a ASVG noch jene nach § 255 Abs 4 ASVG erfülle, sei er nicht invalid, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, ohne eine Berufungsbeantwortung zu erstatten, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Eingangs ist festzuhalten, dass der Kläger den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht gesondert ausführt, sondern im Rahmen der Beweisrüge (Erörterungsmangel) und der Rechtsrüge (sekundäre Feststellungsmängel) Verfahrensfehler behauptet. Sind die Rechtsmittelgründe unzulässigerweise nicht getrennt ausgeführt, gehen Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041761), was grundsätzlich, soweit sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu dem einen oder den anderen Rechtsmittelgrund erkennen lässt, aber nicht schadet (RS0041911). Soweit die gerügte Mangelhaftigkeit nicht ohnehin der Rechtsrüge zuzuordnen ist (sekundäre Feststellungsmängel), wird auf die mit wenigen Argumenten behauptete Mangelhaftigkeit (Erörterungsmangel) im Rahmen der Behandlung des tatsächlich ausgeführten Rechtsmittelgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung zurückgekommen werden.
1. Zur Beweisrüge:
Der bekämpften Feststellung F1 setzt der Kläger folgende Ersatzfeststellung entgegen:
„Die vom Kläger im Zuge seiner Beschäftigung bei der Stadtgemeinde C* durchgeführten Tätigkeiten können überwiegend jenen eines KFZ-Mechanikers bzw eines KFZ-Technikers zugeordnet werden.“
Er argumentiert, dass sich die bekämpfte Feststellung aus dem berufskundlichen Sachverständigengutachten nicht ableiten lasse.
Damit ist der Kläger im Recht.
Tatsächlich ergibt sich nämlich aus dem Protokoll vom 5. Juni 2025, ON 45, Seite 4 folgende – wörtlich wiedergegebene – Aussage des berufskundlichen Sachverständigen:
„Das Ausmaß der Tätigkeiten, die eines KFZ-Mechanikers zuzuordnen wären, umfasst rund ein Viertel des Tätigkeitsumfangs eines KFZ-Technikers“.
Grundsätzlich würde zwar der Verdacht nahe liegen, dass es sich – bereinigt um den Tippfehler (das Ausmaß der Tätigkeiten, die eine m KFZ-Mechanik er zuzuordnen wären) – um einen Diktat- oder Übertragungsfehler handelt und die Ausführung des berufskundlichen Sachverständigen tatsächlich so gemeint war, wie sie aus der bekämpften Feststellung hervorgeht, also dass die Tätigkeiten des Klägers am Bauhof zu ein Viertel typische KFZ-Mechanikertätigkeiten waren. Dafür fehlt aber eine entsprechende Grundlage, weil das Erstgericht ausführt (Urteilsseite 15 letzter Absatz des Urteilsabschnitts „Beweiswürdigung“, dass „das Ausmaß der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten, die berufstypisch für KFZ-Mechaniker sind, nur rund ein Viertel des Tätigkeitsumfangs eines KFZ-Technikers erreichten“). Für die in der bekämpften Feststellung aufgenommene Verknüpfung der Tätigkeiten des Klägers mit jenen eines KFZ-Mechanikers (ein Viertel) besteht daher tatsächlich keine Beweisgrundlage.
Die kritisierte Feststellung F1 kann daher nicht übernommen werden.
Für die behauptete Ersatzfeststellung fehlt es aber an jeder Beweisgrundlage, zumal der berufskundliche Sachverständige unmittelbar vor der oben zitierten Passage Folgendes ausführte:
„Unter Berücksichtigung der heutigen Angaben des Klägers im Hinblick auf die konkret ausgeübten Tätigkeiten kann aus berufskundlicher Sicht festgehalten werden, dass der Kläger Tätigkeiten durchgeführt hat, die auch typischerweise von KFZ-Technikern, aber auch von Hilfskräften in der Werkstätte verrichtet werden“.
Weiters legte er dar (Seite 3 des Protokolls vom 5. Juni 2025, ON 45), dass der Kläger typische Tätigkeiten, wie sie von Mitarbeitern des Bauhofs von Gemeinden und von Straßenverwaltungen in der Werkstätte verrichtet werden, durchführte und auch, dass die ausgeübten Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit sowohl quantitativ als auch qualitativ nicht mehr aus Ausübung des erlernten Berufs anzusehen sind.
An Stelle der bekämpften Feststellung F2 (Diagnose des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen) begehrt der Kläger folgende Ersatzfeststellung:
„Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht: Wiederkehrende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, eine psychopharmakologische Therapie besteht und wurde entsprechend dem Krankheitsbild angepasst“.
Begründend führt er aus, dass aus mehreren von ihm vorgelegten Befundberichten seines Psychiaters, Dr. F*, eine gegenwärtig schwere depressive Episode und aus der Beilage ./H auch eine „dementsprechende“ Medikation hervorgehe.
Dem ist zu erwidern, dass dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen bereits anlässlich seines ersten Gutachtens vom 9. September 2024, ON 10, die Befunde Dris. F* Beilagen ./D, ./F und ./I bekannt waren (Seiten 8 bis 12 des Gutachtens). Die Befunde Beilage ./L (das Berufungsgericht folgt den Urkundenbezeichnungen im Akt [laut Kläger Beilage ./K]) und ./M behandelte der Sachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom 8. Mai 2025, ON 30, in dem er festhielt, dass in Kenntnis dieser Befunde, die die gleichen Diagnosen enthielten, wie die ihm bereits bei der ersten Gutachtenserstellung bekannten, dass im Gutachten vom 9. September 2024 erstellte Leistungskalkül und die Krankenstandsprognose unverändert aufrecht blieben. Zum Befund Beilage ./Q führte der Sachverständige in seinem zweiten ergänzenden Gutachten vom 30. Mai 2025, ON 41, aus, dass sich auch aus diesem keine Änderung des psychischen Status des Klägers ableiten lasse.
Aus dem Umstand, dass der Inhalt vorgelegter Urkunden allenfalls im Widerspruch zum Ergebnis eines Gerichtsgutachtens steht, ist für den Kläger schon deshalb nichts zu gewinnen, weil das Gericht nicht verpflichtet ist, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten/Privatbefunden und dem Gutachten eines vom Gericht herangezogenen Sachverständigen aufzuklären, zumal dieses durch die in der Berufung pauschal angeführten Befunde nicht zu widerlegen ist. Das Gericht kann sich vielmehr – insbesondere dann, wenn, wie hier, der Sachverständige zu den vorgelegten Urkunden Stellung genommen hat – ohne Verfahrensverstoß (einen solchen macht der Kläger in diesem Zusammenhang ohnehin nicht geltend) dem ihm als verlässlich erscheinenden Sachverständigengutachten anschließen (10 ObS 161/13y, RS0040592, hg 6 Rs 5/14y uva).
Einen Erörterungsmangel sieht der Kläger darin, dass der neurologisch-psychiatrische Sachverständige zu der in der Beilage ./Q enthaltenen neuen Medikation zwar Stellung genommen habe, aber nicht ausreichend geklärt worden sei, welchen Einfluss diese neue Medikation auf sein Leistungskalkül habe.
Auch diese Einwände erweisen sich nicht als zielführend, schon weil der Kläger nicht ansatzweise darlegt, welche weiteren Einschränkungen seines Leistungskalküls sich durch die „neue“ Medikation ergeben sollten. Der Sachverständige (Seite 2 des Protokolls vom 11. Juni 2025, ON 47) legte dar, dass das neue Medikament „Seroquel“ dem bisher verordneten entspricht und sich nur durch den Handelsnamen unterscheidet. Was sich durch die verordnete „Bedarfsmedikation“ dieses Medikaments geändert haben sollte, zeigt der Kläger nicht auf. Welche Auswirkungen die geänderte Verordnung eines Schlafmittels auf das hier ausschlaggebende Leistungskalkül haben sollte, legt er ebenso wenig dar und ist auch nicht ansatzweise ersichtlich.
Im Sinne des § 87 ASGG hat zwar der Vorsitzende die Parteien über Vorbringen und Beweisanbote zu belehren, wie sie bei solchen Arbeits- und Sozialrechtssachen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung typisch sind und sie zu den sich daraus anbietenden, für sie günstigen Prozesshandlungen anzuleiten, jedoch trifft den Vorsitzenden keine Erkundigungspflicht in Richtung von Tatsachen, für die sich kein Anhaltspunkt im bisherigen Prozessverlauf und seinen Ergebnissen findet ( Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 3§ 87 ASGG Rz 4). Gegenüber – wie hier – qualifiziert vertretenen Parteien hat sich die amtswegige Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG innerhalb der – allerdings weit zu steckenden – Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen ( Haslinger/Leitner/Nowak, Handbuch ASGG Rz 765). Nach den Ausführungen des Sachverständigen zur „neuen Medikation“ war das Erstgericht nicht zu einer weiteren Erörterung verpflichtet, zumal zwanglos davon ausgegangen werden kann, dass der in Sozialrechtsverfahren erfahrene Sachverständige von sich aus eine dadurch bedingte Änderung des Leistungskalküls angeführt hätte. Unter diesen Voraussetzungen wäre der qualifiziert vertretene Kläger gehalten gewesen – sollte er eine ausdrückliche Darlegung des Sachverständigen gewünscht haben - , eine diesbezügliche Frage an diesen zu richten. Einen „Erörterungsmangel“ vermag er daher nicht darzustellen.
Stoffsammlungsmängel müssen gemäß § 492 Abs 1 Z 2 ZPO, um erheblich zu sein, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindern können. Dieser Mangel muss jedenfalls abstrakt geeignet sein, die Unrichtigkeit der Entscheidung herbeizuführen. Der Berufungswerber muss daher in seinem Rechtsmittel die Behauptung aufstellen, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel wesentlich, also abstrakt geeignet ist, die Unrichtigkeit der Entscheidung herbeizuführen. Er muss also in der Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können. Wie bereits ausgeführt, legt der Kläger in seinem Rechtsmittel nicht dar, welche konkreten Fragen noch an den neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen gestellt hätten werden müssen und insbesondere nicht, inwieweit durch eine weitere Erörterung ein anderes Verfahrensergebnis herbeigeführt hätte werden können (10 ObS 190/13h, 10 ObS 370/02p).
Die bekämpften Feststellungen F3 und F4(bezüglich des ihm möglichen Arbeitstempos und seiner geistigen Fähigkeiten) will der Kläger durch gegenteilige Feststellungen ersetzt wissen. Begründend verweist er (nur) auf seine Ausführungen zur bekämpften Feststellung F2, sodass zur Gänze auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Der Kläger legt in keiner Weise dar, warum die auf die mehrfach ergänzten und erörterten Sachverständigengutachten gegründeten Feststellungen unrichtig sein sollten. Für die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge genügt es nicht, den bekämpften Feststellungen bloß Gegenbehauptungen entgegenzuhalten (7 Ob 253/10x, RS0041830). Der Rechtsmittelwerber muss vielmehr plausibel darlegen, dass die bekämpften Feststellungen entweder evident unrichtig sind, oder zumindest bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die ersatzweise begehrten Feststellungen vorliegen (SVSlg 62.416, 62.412 und 57.287). Das gelingt dem Kläger mit dem – nicht näher ausgeführten – Hinweis auf vorgelegte Befunde nicht. Die Tätigkeit des Sachverständigen hat regelmäßig einen zweifachen Inhalt: Der Sachverständige zieht mit Hilfe seiner Fachkunde (also unter Anwendung besonderer Erfahrungssätze) Schlussfolgerungen aus feststehenden Tatsachen, was in die Feststellung (weiterer) streiterheblicher Tatsachen mündet. Andererseits stellt der Sachverständige von vornherein selbst streiterhebliche Tatsachen fest, wenn dies – wie hier – ohne besondere Fachkunde gar nicht möglich ist ( Schneider in Fasching/Konecny 3III/1 Vor §§ 351ff ZPO Rz 4). Der Kläger legt nicht dar, warum das Erstgericht den medizinischen Sachverständigengutachten nicht hätte folgen dürfen.
Soweit der Kläger dann noch die Feststellung F5 zu den ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglichen Verweisungstätigkeiten bekämpft und auch hier eine gegenteilige Feststellung (mit dem lapidaren Hinweis, dass diese den „medizinischen Unterlagen entnommen werden könne“) beantragt, kann ebenfalls auf die bisherigen Ausführungen und insbesondere darauf verwiesen werden, dass es sich dabei in letzter Konsequenz um eine Rechtsfrage handelt. Der Kläger zeigt auch nicht auf, aufgrund welcher Einschränkungen seines Leistungskalküls er die festgestellten Verweisungsberufe nicht ausüben können sollte. Ebenso wenig legt er dar, auf welche aktenmäßig vorhandenen Grundlagen er die beantragte Ersatzfeststellung stützen zu können glaubt.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts (§ 498 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG) mit Ausnahme der eingangs kursiv dargestellten Feststellung F1 , nämlich:
„Das Ausmaß der vom Kläger im Zuge seiner Beschäftigung bei der Stadtgemeinde C* durchgeführten Tätigkeiten, die einem KFZ-Mechaniker zuzuordnen sind, umfasst rund ein Viertel des typischen Tätigkeitsumfangs eines KFZ-Mechanikers“.
2. Zur Rechtsrüge:
Der Kläger hält zusammengefasst seinen Standpunkt aufrecht, dass es sich bei seinen vom Erstgericht festgestellten Arbeiten am Bauhof (Fuhrpark) um Kerntätigkeiten bzw qualifizierte Teiltätigkeiten eines KFZ-Mechanikers gehandelt habe. Er argumentiert, dass der Umstand, dass sich das Berufsbild (vom KFZ-Mechaniker zum KFZ-Techniker) im Laufe der Zeit stark verändert habe, nicht zu seinen Lasten gehen dürfe. Somit sei nicht auf das aktuelle Berufsbild und die nunmehr am Arbeitsmarkt erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten abzustellen, sondern „auf die beim Kläger konkret vorhandenen“. Demnach könne die fehlende Aneignung etwa von EDV-Kenntnissen, die für die damalige Ausbildung von KFZ-Mechanikern nicht notwendig gewesen seien, nicht zum Nachteil des Klägers gehen.
Diese Kritik erweist sich im Ergebnis als unberechtigt.
Nach § 255 Abs 1 ASVG gilt ein Versicherter, der überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war, als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist.
Ein erlernter Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG ist ein Beruf, für den ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung dieses Berufs ist ( Sonntagin Sonntag, ASVG 16§ 255 ASVG Rz 68). Der Kläger hat die Lehrabschlussprüfung für den (damaligen) Beruf KFZ-Mechaniker am 31. März 1983 abgelegt. Ab (zumindest) 1. November 1999 (vgl Seite 11 des vom Erstgericht dargestellten und als Beilage ./XXI zum Akt genommenen Urteils des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Mai 2021 im Verfahren ** [in der Folge: Vorverfahren], in dem der Kläger die Zuerkennung der Invaliditätspension ab 1. Februar 2019 anstrebte), war er dem Bauhof der Stadtgemeinde C* zugeteilt und dort für den Fuhrpark zuständig. Die dabei von ihm erledigten Arbeiten (Urteilsseite 2 letzter und Urteilsseite 3 erster Absatz) wertete das Erstgericht als jene eines Bauhofmitarbeiters.
Richtig ist, dass der Berufsschutz nicht verloren geht, wenn in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag in der Praxis nur mehr Teiltätigkeiten des erlernten Berufs ausgeübt werden, sofern diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren (RS0084497).
Von letzterem ist hier aber auszugehen. Nach den Feststellungen gibt es die Lehrausbildung zum KFZ-Mechaniker seit 1. Juli 2001 nicht mehr. Diese wurde durch den neuen Lehrberuf des Kraftfahrzeugtechnikers ersetzt, die in diesem Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und das dafür erforderliche Mindestanforderungsprofil stellt das Erstgericht auf Urteilsseiten 4 bis 6 fest. Demnach hat der Kläger die festgestellten Tätigkeiten am Bauhof rund 16 Jahre lang unter dem Regime der neuen Ausbildungsvorschrift ausgeführt (nach den Ergebnissen des Vorverfahrens endete seine Beschäftigung bei der Stadtgemeinde C* im März 2017).
Das Erstgericht stellte noch – zwar im Urteilsabschnitt rechtliche Beurteilung – aber eindeutig der Sachverhaltsebene zuordenbar fest, dass die vom Kläger verrichteten Arbeiten genauso von Hilfskräften in einer Werkstätte verrichtet werden (Urteilsseite 16). Insbesondere ist auf die Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen in seinem vierten ergänzenden Gutachten im Vorverfahren (Beilage ./XXIX) zu verweisen, nämlich:
„[…], dass sich im Zug des technologischen Fortschritts bei den Kraftfahrzeugen und der Arbeitsbedingungen auch die Anforderungen an das Berufsbild eines KFZ-Mechanikers bzw eines KFZ-Technikers ändern und daher ein ständiges Erlernen von neuen Fähigkeiten und Kenntnissen unumgänglich ist. Dies erfolgt bei Ausübung der Tätigkeit sowie im Rahmen von internen Weiterbildungsmaßnahmen in den Betrieben. Somit ist mit keiner weiteren Ausbildungszeit eines gelernten KFZ-Mechanikers im Gegensatz zu den Kenntnissen eines gelernten KFZ-Technikers zu rechnen […]“.
In diese Richtung gehen auch die Ausführungen des (auch im Vorverfahren bestellt gewesenen) berufskundlichen Sachverständigen anlässlich der Gutachtenserörterung in der Verhandlung vom 5. Juni 2025, ON 45 (Protokoll-Seite 4). Das bedeutet aber, dass der Kläger – hätte er tatsächlich ab 2001 berufsschutzerhaltend gearbeitet – im Rahmen seiner Tätigkeit oder durch sonstige (betriebliche) Weiterbildung zumindest weitgehend die Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere bei der Anwendung von mechanischen, elektrischen oder elektronischen sowie digitalen Mess- und Prüfverfahren (vgl Erörterung des berufskundlichen Gutachtens, Seite 3 des Protokolls ON 45) erwerben hätten müssen, die von einem KFZ-Techniker am Arbeitsmarkt verlangt werden. Der vom Kläger gezogene Schluss, dass ausschließlich auf die bis 1983 vermittelten Ausbildungsinhalte abzustellen ist und daran seine tatsächlich verrichteten Arbeiten zu messen wären, kann daher nicht geteilt werden.
Es entspricht der Rechtsprechung, dass auch einem Versicherten, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, eine Nachschulung im bisherigen Beruf zuzumuten ist. Bei durch Nachschulungsmaßnahmen erwerbbaren Kenntnissen und Fähigkeiten handelt es sich um solche, die bei Versicherten die im selben erlernten Beruf tätig sind und ihre Fachkenntnisse an die sich ändernden Berufsanforderungen angepasst haben, vorhanden sein müssen und auf dem Arbeitsmarkt von solchen Facharbeitern üblicherweise verlangt werden. Ist die Nachschulung wegen fehlender Grundkenntnisse des Versicherten nicht möglich, geht dies zu Lasten des Berufsschutzes (vgl RS0050900). Schon daraus ergibt sich, dass der Kläger durch die Instandsetzungs- und Servicearbeiten am Standort des Fuhrparks der Stadtgemeinde C* den Berufsschutz nicht zu erhalten vermochte (vgl dazu die Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen in der Tagsatzung vom 5. Juni 2025, ON 45, Seite 3).
Dass auch KFZ-Techniker die vom Kläger durchgeführten Arbeiten, wie zum Beispiel Räderwechsel, Ölwechsel, Keilriemenwechsel oder Rostschäden abschleifen, erledigen, bedeutet entgegen seiner Meinung nicht, dass es sich dabei um berufsschutzerhaltende Teiltätigkeiten, wie sie von der Rechtsprechung verlangt werden, handelte. Schon danach ist das Erstgericht zu Recht von einer Verweisbarkeit des Klägers am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch auf die Rechtsrüge betreffend die vom Erstgericht angenommene qualifizierte Verweisungstätigkeit einzugehen. Der Kläger meint, dass, weil vom erlernten Beruf eines KFZ-Mechanikers auszugehen sei, Feststellungen dazu fehlten, inwiefern diese Kenntnisse und Fähigkeiten für den in Betracht kommenden Verweisungsberuf verwertbar seien. Einen weiteren rechtlichen Feststellungsmangel sieht er darin, dass das Erstgericht keine Feststellungen zum „tatsächlichen Ausbildungsinhalt eines KFZ-Mechanikers im Jahr 1983“ getroffen habe. Erst anhand dieser Feststellungen könne der für die Ausübung dieses Verweisungsberufs erforderliche Nachschulungsaufwand ermittelt werden. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne nicht beurteilt werden, ob eine „ausreichende Nahebeziehung zwischen dem erlernten Beruf des Klägers und der Tätigkeit eines Qualitätskontrollors bzw Fertigungsprüfers bestehe“.
Auch diese Argumente überzeugen nicht.
Dass ein Versicherter, der überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, auch auf Teiltätigkeiten dieses Berufs verwiesen werden darf, sofern er dadurch nicht den Berufsschutz verliert, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0084541). Entscheidend für die Erhaltung des Berufsschutzes ist, ob ein Kernbereich der Ausbildung auch bei der Ausübung einer Teiltätigkeit oder spezialisierten Tätigkeit verwertet werden muss (RS0084497 [T15]). Die (Rechts-)Frage, ob bestimmte Tätigkeiten als quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend angesehen werden können und damit berufsschutzerhaltend sind, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl 10 ObS 124/23t mwN). Hier ist diese Rechtsfrage durch die – den Kläger betreffende – Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 12. März 2024, 10 ObS 59/53h im Vorverfahren abschließend geklärt, zumal sich relevante Sachverhaltsänderungen nicht ergeben haben, weil der Kläger seit 2017 nicht mehr berufstätig ist. Hier steht fest, dass als Qualitäts- bzw Fertigungsprüfer im Allgemeinen gelernte Arbeiter, unter anderem auch KFZ-Mechaniker bzw -techniker eingesetzt werden, die im Betrieb durchschnittlich noch drei bis sechs Monate eingeschult werden. Schon danach ist nicht davon auszugehen, dass in diesem Beruf nur untergeordnete Teiltätigkeiten des erlernten Berufs verrichtet werden würden. Sollte der Kläger also tatsächlich berufsschutzerhaltende Tätigkeiten ausgeübt haben, wäre mit einer zumutbaren (RS0050900, RS0050891) Nachschulungszeit von drei bis sechs Monaten im Verweisungsberuf zu rechnen. Im Übrigen entspricht es auch der Rechtsprechung, dass dann, wenn ein Versicherter seine Tätigkeit (hier KFZ-Mechaniker) weit überwiegend während einer Zeit ausgeübt hat, in der es den früheren Lehrberuf nicht mehr gab, sich die Beurteilung, ob die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit als angelernter Beruf zu qualifizieren ist, an dem neu geschaffenen Lehrberuf (hier seit 2001: KFZ-Techniker) zu orientieren hat (10 ObS 152/12v, RS0128472). Der Kläger arbeitete rund die Hälfte der Zeit unter dem Regime der neuen Ausbildungsvorschriften, sodass auch betreffend der Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit nicht allein auf die im Jahr 1983 geltenden Ausbildungsvorschriften abgestellt werden kann.
Dagegen, dass für den Fall der Verneinung eines Berufsschutzes bzw bei Zumutbarkeit einer qualifizierten Verweisungstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seinem Leistungskalkül entsprechende und zumutbare Verweisungstätigkeiten existieren, wendet sich der Kläger nicht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Aus diesen Erwägungen ist der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet, noch ergeben sich solche aus der Aktenlage.
Die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist, weil es sich um eine Einzelfallbetrachtung handelt, nicht zuzulassen.
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