JudikaturOLG Graz

1Bs122/25p – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
04. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Scherr LL.M. und Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* und eine weitere Person wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. August 2025, GZ **-167, in nichtöffentlicher Sitzung den

B ESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Untersuchungshaft des A*wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht begrenzt.

Text

BEGRÜNDUNG:

Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt brachte im Verfahren AZ ** am 22. Mai 2025 gegen den am ** geborenen A* und den am ** geborenen B* eine Anklageschrift (ON 122) beim Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht ein, in der sie – soweit für die Beschwerde relevant – dem Beschwerdeführer, welcher sich seit 11. März 2025 in Untersuchungshaft befindet (ON 57, ON 73, ON 93), das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG (zu II.1.) und das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (zu II.2.) anlastet, wobei zum angeklagten Lebenssachverhalt, den entsprechenden Sachverhaltsannahmen und deren Begründung auf die Anklageschrift verwiesen wird (RIS-Justiz RS0124017).

Anlässlich seines Enthaftungsantrags (ON 160) führte der Vorsitzende des Schöffensenats am 19. August 2025 eine Haftprüfungsverhandlung durch und setzte die Untersuchungshaft wegen des der Anklageschrift zu Grunde liegenden – zur Dringlichkeit verdichteten – Sachverhalts aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fort und sprach aus, dass der Beschluss durch keine Haftfrist mehr begrenzt ist.

Dagegen richtet sich die noch in der Haftprüfungsverhandlung angemeldete (ON 166,2), nachfolgend auch inhaltlich ausgeführte (ON 170), Beschwerde des Angeklagten, die sich (vorwiegend) gegen das Vorliegen von Haftgründen wendet bzw. deren Substituierbarkeit durch gelindere Mittel behauptet (ON 170).

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach der Aktenlage besteht im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung (RIS-Justiz RS0107304) der Verdacht, A* hat seit zumindest Ende des Jahres 2022 bis zu seiner Festnahme im März 2025 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 85,85% Kokainbase (siehe das Gutachten ao.Univ. -Prof. Dr. C* [ON 63.3]) mit dem Vorsatz der kontinuierlichen Tatbegehung und dem auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichteten Additionsvorsatz

Dabei hielt A* es hoch wahrscheinlich ernstlich für möglich und fand sich damit ab, unter Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz und die Durchführungsverordnung zum Suchtmittelgesetz Suchtgift in einer die Grenzmenge (mehrfach) übersteigenden Menge von Slowenien nach Österreich zu importieren bzw. in einer die 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen zu überlassen. Sein Vorsatz war dabei auch auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet und umfasste die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum, den daran geknüpften Additionseffekt und das (jeweilige) Überschreiten der Grenzmenge.

Er ist daher dringend verdächtig, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG (zu 1.) und das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (zu 2.) begangen zu haben.

Zur Begründung des dringenden Tatverdachts in objektiver Hinsicht wird grundsätzlich auf die diesbezüglichen (aktenkonformen) Erwägungen im angefochtenen Beschluss (BS 2 und 3) verwiesen (zur Zulässigkeit von Verweisungen im Allgemeinen vgl RIS-Justiz RS0124017 [insb T4], RS0115236 [insb T1]; Ratz , Der Tatverdacht im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, JBl 2000, 536; Kierin WK² GRBG § 2 Rz 25), wobei zu konkretisieren ist, dass alleine die rechtskräftige Anklageschrift in der Regel nur einen unqualifizierten Tatverdacht begründet (13 Os 46/05x).

Der dringende Tatverdacht ergibt sich demnach aus den in den Berichten der Kriminalpolizei (ON 2; ON 3; ON 13; ON 21; ON 35; ON 45; ON 46; ON 66.2; ON 78.2; ON 91,2) dargestellten Beweisergebnissen, samt dem eingelangten anonymen Hinweis (ON 2.7), der in Kombination mit den weiteren Ermittlungen der Kriminalpolizei die vom Beschwerdeführer durchgeführten Beschaffungsfahrten und Suchtgiftübergaben aufdeckte. Die durchgeführten Abhörmaßnahmen (ON 13.3 und ON 13.4; 29.4; ON 35.3 bis ON 35.8;) und die Auswertung der Chatprotokolle (ON 78.4 bis ON 78.21) konnten in Zusammenschau mit der verwendeten szenetypischen Codierung („ benötigt eine HALBE FLASCHE “ [ON 13.3,5;]; „ sind zwei HALBE möglich “ [ON 35.8,4]; „ HALBEN KÜBEL von der einen FARBE “ [ON 35.8,6]) und den vorgefundenen Lichtbildern von Suchtgift auf dem Mobiltelefon des Angeklagten (ON 78.3) samt den Ergebnissen der Observation (ON 35.9 und ON 35.10) den Verdacht der tiefen Verankerung des Beschwerdeführers in die Suchtgiftszene und den Verkauf an zahlreiche Abnehmer intensivieren. Damit korrespondieren die mangels erkennbaren Motivs für eine Falschbezichtigung glaubhaften Angaben der Suchtgiftabnehmer (siehe ON 66.3 bis ON 66.13 und ON 45.4 bis ON 45.14 sowie ON 3.3; allesamt zusammengefasst in ON 91.2,11ff). Die Zeugin E* (ON 45.11,5) nahm sogar an teils unter Verwendung von gestohlenen Kennzeichen (ON 13.2,4) durchgeführten Beschaffungsfahrten nach Slowenien teil. Die weiteren Zeugenaussagen (siehe etwa ON 45.6,6 [„ Er hat mir oft Kokain zum Kauf angeboten “]; ON 66.5,3 [„ seit etwa Sommer 2023, sicherlich 20 Mal von P* Kokain bekommen “) stützen die Annahme des seit dem Jahr 2022 (ON 66.7,3 [ „Ich kann nur angeben, dass ich seit Ende 2022 bis dato etwa 20 Mal Kokain von P* für den Eigenkonsum erworben habe“]) schwungvollen Handels mit Suchtgift unbedenklich. Mit den dargestellten Beweisergebnissen lassen sich auch die ursprünglichen (selbstbelastenden) Angaben (ON 45.8) des Mitangeklagten B* in Einklang bringen, der – soweit relevant – anführte, der Beschwerdeführer habe, wie auch er, bei Q* K* im Jahr 2022 500 Gramm Kokain gekauft. Er selbst habe in den Jahren 2022 bis zu seiner Festnahme insgesamt 810 Gramm Kokain beim Beschwerdeführer angekauft. Seine nunmehr im Rahmen der Hauptverhandlung (ON 164,4) relativierenden Angaben, wonach die einvernommenen Zeugen grundsätzlich richtig ausgesagt hätten und nur seine eigenen Angaben in Bezug auf den Beschwerdeführer auf Grund der Vernehmungssituation nicht richtig gewesen wären, überzeugen nach Maßgabe der bisherigen Aktenlage nicht. So ist es zwar richtig, dass der an Suchtmittel gewöhnte (ON 45.8,4) B* im Vorfeld seiner ersten Vernehmung angab, am Vormittag 0,2 Gramm Kokain konsumiert zu haben. Gleichzeitig gab er jedoch an, auf einen Rechtsbeistand zu verzichten und keinen Arzt zu benötigen, zumal es ihm gut gehe und er alles verstanden habe, wobei er bereit sei wahrheitsgemäß auszusagen (ON 45.8,4). Damit korrespondiert auch das Anhalteprotokoll (ON 47), dass der Genannte keinerlei psychische oder körperliche Auffälligkeiten aufweist. Hinzu kommt, dass B* am nächsten Tag seine Angaben vom Vortag ausdrücklich aufrecht hielt (ON 45.12,3). Geht man von der Prämisse aus, dass weder die Abnehmer, noch B* ein Interesse an der Bekanntgabe des Erstehens größerer Suchtgiftmengen als sie tatsächlich erhielten haben, muss ihren (ursprünglichen) Belastungen – a prima vista – Glaubwürdigkeit zugebilligt werden (OLG Graz, AZ 8 Bs 226/23f). Zieht man zusätzlich den gerichtsnotorischen Umstand ins Kalkül, dass es oftmals nach einer Phase der Reflexion angesichts der bewusst gewordenen drohenden Konsequenzen zu einer Abmilderung der ursprünglichen Mengenangaben kommt, und setzt man dies – entgegen der Beschwerde (ON 170,3) – in Konnex mit dem in der Hauptverhandlung thematisierten Bedrohungsszenarios der Familien der Angeklagten (ON 164,4; siehe auch bereits die ON 150), was im Übrigen eine über die bisherigen Annahmen weit hinausgehende Einbindung in die Suchtgiftszene indiziert, so kann nach der derzeitigen Aktenlage – die abschließende Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen wird dem Schöffengericht vorzubehalten sein (§ 258 StPO) – den relativierenden Angaben des B* nicht gefolgt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass sich die im Enthaftungsantrag (ON 160,3) und in der Beschwerde (ON 170,5) erwähnte Bestätigung des B* von der Überlassung von maximal 100 Gramm Kokain durch den Beschwerdeführer nicht im vollen Beweis darstellenden Protokoll (RISJustiz RS0098660) wiederfindet. Dass die Verteidigerin im Rahmen ihrer Gegenäußerung (§ 244 Abs 3 StPO) allenfalls eine solche Verantwortung des Erstangeklagten B* in den Raum stellte, macht es für das Gericht nicht erörterungspflichtig (RIS-Justiz RS0119221). Die nur einen marginalen Teil der Tatvorwürfe eingestehende Verantwortung des Beschwerdeführers (siehe in diesem Zusammenhang auch OLG Graz, AZ 9 Bs 202/21f), wonach er lediglich 35 Gramm Kokain importiert und dies mit Milchpulver auf 49 Gramm gestreckt und anschließend verkauft habe (ON 45.5,6) bzw. die lediglich schriftlich abgegebene Verantwortung (ON 142.1,2), wonach er sich nunmehr zur Veräußerung von 144 Gramm Kokain (davon maximal 100 Gramm an den Erstangeklagten [siehe ON 142.2]) schuldig bekenne, vermag angesichts der dargestellten verdichteten Beweislage und seiner bisherigen Verantwortung („ Ich habe an den B* nie Drogen verkauft. Der B* lügt. So einfach ist das. “ [ON 45.5,7]) nicht zu überzeugen und war nach Maßgabe der Aktenlage als Schutzbehauptung zu werten.

Die Annahme des Reinsubstanzgehalts (85,85% Kokainbase) gründet auf dem Ergebnis der Auswertung des sichergestellten (ON 45.18 und ON 63.2,4) Kokains, das im Rahmen der angeordneten Durchsuchung (ON 40) im Fahrzeug des B* (ON 45.3,3) vorgefunden wurde und angesichts seiner Angaben (ON 45.8,16) auf den Verkauf durch den Beschwerdeführer zurückzuführen ist. Diese angenommene gute Qualität des Kokains deckt sich auch (teilweise) mit den Angaben der Abnehmer (siehe etwa ON 45.10; ON 66.4; ON 66.9; ON 66.11;), wobei sich selbst aus der Zugrundelegung eines durchschnittlichen Reinsubstanzgehalts von 75,83 % (RZ 2025,8) keine subsumtionsrelevante Veränderung der Grenzmengen ergäbe.

Die subjektive Tatseite erschließt sich mit dem geforderten höheren Grad der Wahrscheinlichkeit fallbezogen bereits aus dem äußeren Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0116882; RS0098671; Ratzin WK StPO § 281 Rz 452), insbesondere jedoch aus der kontinuierlichen Tatbegehung über einen längeren Tatzeitraum.

Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Tat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden. Der Beschwerdeführer weist eine einschlägige Verurteilung (§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG) wegen a prima vista bloß leichte Folgen nach sich ziehender Taten auf, sodass dieser Haftgrund nicht auf die erste Zusatzbedingung („… wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist …“) des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO gestützt werden kann ( Kirchbacher/Rami , WKStPO § 173 Rz 47; Pauer, LiK zur StPO § 173 Rz 28; Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens Rz 7.793; 15 Os 168/13i). Dem Beschwerdeführer liegt jedoch der gewinnbringende Suchtgifthandel durch fortgesetzte Suchtgiftübergaben an einen großen Abnehmerkreis über einen Tatzeitraum von rund drei Jahren zur Last, sodass die zweite Zusatzbedingung („… wenn ihm wiederholte oder fortgesetzte Tathandlungen angelastet werden …“) für den Haftgrund nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vorliegt. Dies zeugt auch von einer durchaus guten Einbindung des Beschwerdeführers in das Suchtgiftmilieu, welche Umstände befürchten lassen, dass er ohne Haftfortsetzung und ungeachtet des Eindrucks des gegen ihn geführten Strafverfahrens und des erstmaligen Hafterlebnisses eine strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut begehen werde, wie die ihm nun angelasteten Taten. So hat der Beschwerdeführer tatverdachtsmäßig Suchtgift verkauft, um seinen Lebensunterhalt aufzubessern, obwohl er im Deliktszeitraum teilweise beschäftigt war bzw. Arbeitslosenunterstützung bezog (siehe ON 38). Berücksichtigt man ferner, dass von einem Suchtgiftverkäufer wie dem Beschwerdeführer eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht (§ 173 Abs 3 Satz 2 StPO; vgl. RIS-Justiz RS0107315) und er – wie ausgeführt – seinen Geldbedarf nicht einmal mit redlicher Arbeitstätigkeit befriedigen konnte, ist zu befürchten, dass er neuerlich zur Befriedigung seines Geldbedarfs (siehe dazu auch die ON 150.2,3 [so auch OLG Graz, AZ 8 Bs 226/23f]) selbst während anhängigen Verfahrens seiner hohen kriminellen Neigung entsprechend wieder den Suchtgifthandel aufnimmt. Aus den Anlasstaten lassen sich daher erhebliche Persönlichkeitsdefizite (siehe Kirchbacher/Ramiin WK-StPO § 173 Rz 28) ableiten, die die konkrete Gefahr begründen, der Beschwerdeführer werde angesichts seines Eigenkonsums und seines beständigen Abnehmerkreises in Zusammenschau mit seiner durch die Auswertung der Chatnachrichten (ON 78.3 bis ON 78.21) hervortretenden Einbindung in die Suchtgiftszene auch künftig rechtsgutidente strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass Tatbegehungsgefahr in der Ausprägung des § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO fallaktuell nicht anzunehmen war, weil nicht gesichert davon auszugehen ist, dass die vom Beschwerdeführer importierten bzw. überlassenen Suchtgiftmengen (auch) jeweils für sich die Grenzmenge des § 28b SMG überstiegen haben (vgl Nimmervoll , Haftrecht³ Rz 649 f; OLG Graz, 8 Bs 105/24p), zumal eher eine sukzessive Überschreitung nahe liegt.

Aufgrund des Gewichts der Taten, der für den Fall verdachtskonformer Verurteilung zu erwartenden Strafe (die Strafbefugnis reicht von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe]) und der bisherigen Dauer des Freiheitsentzugs (die Festnahme erfolgte am 7. März 2025; ON 47) ist die Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig.

Eine Erwerbstätigkeit bzw. der Bezug von Arbeitslosenunterstützung konnte schon bislang (hochwahrscheinlich [§ 8 StPO]) nicht tatabhaltend wirken, wobei aus der vorgelegten Einstellungszusage (ON 160,9), weder Art noch Ausmaß der Beschäftigung hervorgeht und die Zusage zudem spekulativ („voraussichtlich“) anmutet. Die Effizienz der (vorläufigen) Bewährungshilfe muss angesichts des Umstands, dass den vorliegenden Unterlagen eigene Bemühungen des Rechtsbrechers für die Schaffung von Grundlagen für ein in Hinkunft rechtschaffenes Verhalten nicht entnommen werden können, ebenfalls bezweifelt werden (OLG Graz, 1 Bs 53/25s). Mit Blick auf die in Rede stehenden Tathandlungen zum Ausdruck kommende beträchtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers, der (mutmaßlich) in einem sehr großen Ausmaß mit Gewinnerzielungsabsicht mit Suchtgift handelte, kann daher die intensiv ausgeprägte Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO durch gelindere Mittel im Sinn des § 173 Abs 5 StPO nicht effektiv substituiert werden.

Gemäß § 175 Abs 5 StPO ist die Wirksamkeit des Fortsetzungsbeschlusses aufgrund der Einbringung der Anklage durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).