1Bs53/25s – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richterin Mag. a Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. April 2025, AZ ** (ON 84 des Aktes AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
B ESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft des A* wird aus dem Haftgrund der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist bis längstens 16. Juni 2025 wirksam, wobei der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr mit Ablauf des 18. April 2025 entfällt.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
Text
Begründung:
In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zum AZ ** gegen A* und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG geführten Ermittlungsverfahrens wurde über den am ** geborenen, afghanischen Staatsangehörigen, A* nach Anordnung der Festnahme (ON 47) mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Februar 2025 (ON 62) die Untersuchungshaft verhängt. Nach erstmaliger Fortsetzung (ON 67.1) wurde mit dem angefochtenem Beschluss vom 4. April 2025 (ON 84) die Untersuchungshaft (neuerlich) aus den Haftgründen der Flucht,- Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit b StPO bis 4. Juni 2025 fortgesetzt.
Dagegen richtet sich die auf Aufhebung der Untersuchungshaft (allenfalls gegen gelindere Mittel) zielende, den dringenden Tatverdacht gar nicht an Abrede stellende, Beschwerde des Beschuldigten, die sich ausschließlich gegen das Vorliegen von Haftgründen wendet bzw. deren Subtituierbarkeit durch gelindere Mittel und die Unverhältnismäßigkeit der Haftfortsetzung behauptet (ON 85.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Rechtliche Beurteilung
Das (rechtzeitige) Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach der Aktenlage besteht im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung (RIS-Justiz RS0107304) – soweit für die Haftfrage relevant (zur Zulässigkeit der Beschränkung von Sachverhaltsannahmen auf hafttragende Umstände vgl. RIS-Justiz RS0120817 [T1, T6 und T7]) – der Verdacht, A* habe teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern (§ 12 StGB), unter anderem B* und weiteren bekannten und unbekannten Mittätern, zumindest seit März 2023 bis zumindest Herbst 2024 in ** vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 64,17 % (siehe RZ 2024,36) und Delta-9-THC- und THCA-hältiges Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von zumindest 0,90 % Delta-9-THC und 11,29 % THCA (siehe RZ 2025,8), in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) jedenfalls übersteigenden Menge anderen überlassen bzw. zur Überlassung beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er der Tätergruppe seine Wohnung für die Lagerung und Vorbereitung des Suchtgifts für den Verkauf zur Verfügung stellte bzw. das Suchtgift in zahlreichen Angriffen teils selbst gewinnbringend an verschiedene unbekannte Abnehmer veräußerte.
Dabei hielt A* es hochwahrscheinlich ernstlich für möglich und fand sich damit ab, unter Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz und die Durchführungsverordnung zum Suchtmittelgesetz Suchtgift in einer die Grenzmenge (mehrfach) übersteigenden Menge anderen zu überlassen bzw. zu dessen Überlassung beizutragen. Sein Vorsatz war dabei auch auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet und umfasste die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum, den daran geknüpften Additionseffekt und das Überschreiten der Grenzmenge.
Er ist daher dringend verdächtig, (zumindest) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, teils iVm § 12 dritter Fall StGB begangen zu haben.
Zur Begründung des (in der Beschwerde ohnedies nicht bestrittenen) dringenden Tatverdachts in objektiver Hinsicht wird zunächst auf die diesbezüglichen (aktenkonformen) Erwägungen im angefochtenen Beschluss (BS 2 bis 7) verwiesen (zur Zulässigkeit von Verweisungen im Allgemeinen vgl RIS-Justiz RS0124017 [insb T4], RS0115236 [insb T1]; Ratz , Der Tatverdacht im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, JBl 2000, 536; Kier in WK² GRBG § 2 Rz 25), die vom Beschwerdegericht inhaltlich geteilt und daher hier übernommen werden.
Der dringende Tatverdacht ergibt sich demnach aus den in den Berichten der Kriminalpolizei (ON 2.2; ON 14.2; ON 19.2; ON 46.2; ON 52.2; ON 59.2) dargestellten Beweisergebnissen, insbesondere den belastenden Angaben des C* (ON 2.3) und des D* (ON 2.4) samt dem eingelangten anonymen Hinweis (ON 2.2,3), der in Kombination mit den weiteren Ermittlungen der Kriminalpolizei die vom Beschuldigten zur Verfügung gestellte „Bunkerwohnung“ aufdeckte. Die durchgeführten Abhörmaßnahmen (ON 14.3; ON 19.3 bis ON 19.5; ON 29.4; ON 35.3) konnten in Zusammenschau mit dem für den Suchtgifthandel typischen ständigen Wechsel von Telefonnummern (ON 21) und den Ergebnissen der Observation (ON 19 und ON 46.2) den Tatverdacht zum florierenden Suchtgifthandel rund um die Tätergruppe intensivieren. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte beinahe jedes Mal zu Hause war, als der durch Telefonüberwachungsprotokolle (ON 19.3 bis ON 19.5) massiv belastetet B* das Suchtgift für die nachfolgenden Übergaben (ON 19.2,2) mehrmals am Tag abholte, kann – auch auf Grund der Größe der Wohnung (siehe ON 59.13) – lebensnah abgeleitet werden, dass dieser in die Suchtgiftgeschäfte miteingebunden war. Bestärkt wird diese Annahme dadurch, dass der Beschuldigte dabei beobachtet wurde, wie er mehrmals am Tag Papiertaschen an unbekannte Personen aus seiner Wohnung heraus übergab (ON 46.2,4), wobei das im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefundene Verpackungsmaterial (ON 59.13,20) sowie die Chatprotokolle (ON 66.6,1) den Verdacht zum Handel mit Suchtgiften zur Dringlichkeit verdichten. Bedingt durch die Auswertung der Chatverläufe (ON 66.3 bis ON 66.5 sowie ON 59.9,3) mit weiteren mutmaßlichen Tätern ist zudem hochwahrscheinlich, dass die Wohnung auch als „Bunker“ genutzt wurde (ON 66.5), wobei der lukrierte Erlös, der mit den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten nicht in Einklang zu bringen ist (siehe ON 59.3 und ON 59.5,1), planvoll ins Ausland verbracht (ON 66.4) wurde.
Die leugnende Verantwortung (ON 59.5,4 und ON 61,3) ist dagegen als bloße Schutzbehauptung zu werten. Hinzu kommt, dass im Zuge der Hausdurchsuchung (ON 59.11,2) neben Verpackungsmaterial mit Suchtgiftanhaftungen auch Bargeld in szenetypischer Stückelung und auf seinem Bett liegend (hochwahrscheinlich) Suchtgift sowie eine Feingrammwaage (ON 59.13,17ff) gefunden wurde. In Zusammenschau mit seiner positiven Vortestung auf Kokain (ON 60,6) und dem Umstand, dass sein ehemaliger „Mitbewohner“ B* nach eigenen Angaben (ON 59.5,5) vor rund einem Jahr aus der Wohnung ausgezogen ist, sind seine Angaben, wonach er keine Drogen konsumiere, das sichergestellte auf seinem Bett liegende Suchtgift nicht ihm gehöre und er keine Drogen verkaufe, nicht glaubwürdig. Ebenso verhält es sich mit den Angaben (ON 59.5,5), wonach er immer wieder Bargeld behebe, um es dann wieder auf sein Konto zu überweisen, um sich selbst vor seiner Spielsucht zu schützen. Die in den Chatprotokollen (ON 59.9,3 und ON 66.4,1 ff) genannten Summen sprechen vielmehr für einen lukrativen Nebenerwerb des Beschuldigten, wobei die objektivierten suchtgifttypischen Codierungen und Synonyme (wie beispielsweise „ 5 x Stück „Ziegel “ [ON 59.9,3] und „ Ich habe 5xStück davon benötigt und es auch genommen. Der Rest war dort im Paket .“ [ON 66.3,1]; siehe dazu auch OLG Graz, 8 Bs 226/23f) die tiefe Verankerung des Beschuldigten in der Suchtgiftszene und den Verkauf an weitere Abnehmer hochwahrscheinlich macht. Aus der Überweisung ins Ausland lässt sich zudem ableiten, dass er die Taten nicht vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen (RIS-Justiz RS0125836 [siehe auch ON 66.4,4]).
Der Tatzeitraum kann – wie im angefochtenem Beschluss angenommen – hoch wahrscheinlich mit zumindest März 2023 (siehe auch ON 66.4,1) bis jedenfalls Herbst 2024 angenommen werden, korreliert dieser Zeitpunkt doch offenbar mit der Ausreise des für die Suchtgiftbeschaffung primär zuständigen B* (siehe ON 2.2,4) aus dem Bundesgebiet (ON 40.2,1). Die sichergestellten Einzahlungsbelege (ON 59.9,2) legen jedoch fortgesetzte Handlungen bis zumindest 7. Februar 2025 nahe.
Als gerichtsnotorisch gilt, dass Cannabiskraut neben dem Wirkstoff THCA jedenfalls auch Delta-9-THC enthält (15 Os 147/11y; vgl. RIS-Justiz RS0087895; RS0111350 [T1]) und bei Cannabiskraut die durchschnittlichen Reinsubstanzgehalte (zumindest) bei 0,96 % Delta-9-THC und 12,04 % THCA liegen. Der Reinsubstanzgehalt von Kokain liegt – wiederum wie beim Cannabis bei den Jahren 2023/2024 zu Gunsten des Beschuldigten in der niedrigsten Ausprägung angenommen – bei 64,17 % (vgl. die in RZ 2025, 8 veröffentlichte Tabelle „Reinsubstanzgehalte von Suchtgiften 2024“). Zum derzeitigen Ermittlungsstand kann auf Grund der leugnenden Verantwortung und mangels Einvernahme des B* allerdings noch nicht zur Dringlichkeit verdichtet angenommen werden, dass der Beschuldigte über das ganze Ausmaß des vermeintlich (§ 8 StPO) von B* an D* und C* überlassenen Suchtgift (siehe ON 2.2,3) im Bilde war. Diesfalls wäre sogar unter Addition der angeführten Reinsubstanzen (vgl RIS-Justiz RS0087874; 15 Os 83/02) ein Tatverdacht nach (zumindest) § 28a Abs 2 Z 3 SMG anzunehmen. Anhand des langen Tatzeitraums und der sich aus den Observations- und Telefonüberwachungsprotokollen ergebenden Häufigkeit von Suchtgiftübergaben samt dem damit lukrierten Geld ist jedoch zumindest zur Dringlichkeit verdichtet anzunehmen, dass die Grenzmenge des § 28b SMG (mehrfach) überschritten wurde, sodass zumindest der Tatbestand des § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG iVm § 12 dritter Fall StGB erfüllt ist.
Die subjektive Tatseite erschließt sich mit dem geforderten höheren Grad der Wahrscheinlichkeit fallbezogen bereits aus dem äußeren Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0116882; RS0098671; Ratz in WK StPO § 281 Rz 452), insbesondere jedoch aus der kontinuierlichen Tatbegehung über einen längeren Tatzeitraum.
Zutreffend zeigt die Beschwerde auf, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr iSd § 173 Abs 2 Z 1 StPO nicht vorliegt. Zwar ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass bereits unternommene Fluchtversuche den Haftgrund intensivieren können ( Nimmervoll , Haftrecht 3 Z 472 und Z 473 mwN), diese stellen aber per se keine konkreten Vorbereitungen einer Flucht für den Fall der Entlassung aus der Untersuchungshaft dar (OLG Graz, 8 Bs 328/21b). Da der Beschuldigte über einen – wenngleich als „Bunker“ genutzten – aufrechten Wohnsitz verfügt, sich seit 2015 als „Subsidiär Schutzberechtigter“ in Österreich aufhält, hier rund drei Jahre die Schulde besuchte (ON 52.5,2) und derzeit Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung hat (ON 61,1), was eine überwiegende Erwerbstätigkeit (siehe § 14 AlVG) indiziert, sind die Voraussetzungen des § 173 Abs 3 erster Satz StPO erfüllt, sodass eine Fluchtgefahr nicht anzunehmen war.
Zu Recht wurde allerdings der - ex-lege (§ 178 Abs 1 Z 1 StPO) mit 18. April 2025 entfallende - Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO angezogen, wobei grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden darf. Entgegen der Beschwerde wurde die leugnende Verantwortung des Beschuldigten nicht zur Begründung des Haftgrunds herangezogen. Vielmehr gründet dies auf dem Umstand, dass maßgebliche Personen, u.a. B*, nach dem gefahndet wird (ON 48), sowie ein Großteil der Abnehmer noch nicht ausgeforscht und einvernommen wurden. Aus der professionellen Vorgehensweise der Tätergruppe mit ständig wechselnden Telefonnummern und dem planmäßigen Vermögensabfluss ins Ausland samt der verhinderten Infiltration durch einen verdeckten Ermittler (ON 32,2) konnte auch bedenkenlos geschlussfolgert werden, dass der Beschuldigte auf freiem Fuß belassen versuchen wird die Wahrheitsfindung zu erschweren, indem er auf seine Mittäter und potentielle Zeugen, die durch Auswertung des Mobiltelefone ausgeforscht werden können, Einfluss nimmt.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Tat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden. Dem bislang gerichtlich unbescholtenen Beschuldigten liegt der gewinnbringende Suchtgifthandel durch wiederholte Suchtgiftübergaben an einen großen Abnehmerkreis und in Bezug auf zwei unterschiedliche Suchtgifte, nämlich Cannabiskraut und Kokain über einen Tatzeitraum von rund eineinhalb Jahren zur Last. Dies zeugt von einer durchaus guten Einbindung des Beschuldigten in das Suchtgiftmilieu, welche Umstände befürchten lassen, dass er ohne Haftfortsetzung und ungeachtet des Eindrucks des gegen ihn geführten Strafverfahrens und des erstmaligen Hafterlebnisses eine strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut begehen werde, wie die ihm nun angelasteten Taten. So hat der Beschuldigte tatverdachtsmäßig Suchtgift verkauft, um seinen Lebensunterhalt aufzubessern, obwohl er im Deliktszeitraum teilweise beschäftigt war bzw. Arbeitslosenunterstützung bezog. Berücksichtigt man ferner, dass von einem Suchtgiftverkäufer wie dem Beschuldigten eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht (§ 173 Abs 3 Satz 2 StPO; vgl. RIS-Justiz RS0107315) und er – wie ausgeführt – seinen Geldbedarf nicht einmal mit redlicher Arbeitstätigkeit befriedigen konnte, ist als wahrscheinlich zu befürchten, dass er neuerlich, zur Befriedigung seines Geldbedarfs, selbst während anhängigen Verfahrens seiner hohen kriminellen Neigung entsprechend wieder den Suchtgifthandel aufnimmt. Umso mehr ist dies durch die eingestandene Spielsucht (ON 59.5,5) indiziert. Aus den Anlasstaten lassen sich daher erhebliche Persönlichkeitsdefizite (siehe Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 28) ableiten, die die konkrete Gefahr begründen, der Beschwerdeführer werde auch künftig rechtsgutidente strafbare Handlungen begehen. Allfällige Weisungen, die in der Beschwerde auch gar nicht näher konkretisiert werden, die eine Untersuchungshaft substituieren könnten sind nicht ersichtlich. Eine Erwerbstätigkeit konnte schon bislang (hochwahrscheinlich [§ 8 StPO]) nicht tatabhaltend wirken. Umso mehr muss dies für den nunmehrigen Bezug von Arbeitslosengeld gelten (OLG Graz, 10 Bs 251/23x). Die Effizienz der (vorläufigen) Bewährungshilfe muss angesichts des Umstands, dass den vorliegenden Unterlagen eigene Bemühungen des Rechtsbrechers für die Schaffung von Grundlagen für ein in Hinkunft rechtschaffenes Verhalten nicht entnommen werden können, ebenfalls bezweifelt werden. Ein eigener Konsum, geschweige denn eine Suchtgifterkrankung, wird in Abrede gestellt (ON 59.5,4 [siehe aber ON 60,6]), sodass auch therapeutische Maßnahmen nicht indiziert sind. Ein Gelöbnis, nicht zu fliehen oder sich verborgen zu halten, vermag wiederum der Tatbegehungsgefahr nicht entgegenzuwirken.
Insgesamt fehlt es damit an effektiven Substitutionsmöglichkeiten für die durch die bisherige Haft abgeschwächte, aber noch immer in hohem Maß als bestehend anzunehmende Tatbegehungsgefahr.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall der verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Sanktion ist in Anbetracht der Strafbefugnis des § 28a Abs 1 SMG von bis zu fünfjähriger Freiheitsstrafe, der bisherigen Haftdauer (Festnahme: 16. Februar 2025; ON 60,1) und der nicht nur geringen Tatschwere weder eingetreten noch aktuell zu befürchten. Ob im Falle einer Verurteilung mit einer bedingten Strafe zu rechnen ist, ist wiederum für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht von Relevanz ( Kirchbacher/Rami, aaO § 173 Rz 10, 14).
Die zeitliche Begrenzung der Wirksamkeit des Beschlusses ergibt sich aus §§ 174 Abs 4 zweiter Satz, 175 Abs 2 Z 3, 176 Abs 5 zweiter Halbsatz StPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).