RS0107315 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Bei Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr fällt ins Gewicht, daß vom Beschuldigten, einem Suchtgiftverkäufer, eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht (§ 180 Abs 3 StPO).
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