Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland sowie die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* B* und C* wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 3. Dezember 2024, GZ **- 22, nach der am 19. August 2025 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer, der Angeklagten und ihrer Verteidiger Dr. Kleinszig und Mag. Berger durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten A* B* und C* jeweils des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und die Angeklagte A* B* überdies des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie in ** zu nachfolgenden Tatzeitpunkten
I. A* B*
1. am 4. April 2024 D* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, falsch verdächtigte, wobei sie wusste, dass die Verdächtigung falsch war, indem sie anlässlich ihrer Anzeigeerstattung vor Beamten der Polizeiinspektion ** behauptete, von D* am rechten Oberarm gepackt, nicht mehr losgelassen worden zu sein und seither an Schmerzen im Oberarm zu leiden;
2. am 8. April 2024 im Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Polizeiinspektion ** als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem sie wahrheitswidrig wie folgt angab: „Plötzlich packte mich eine Hand mit einem festem Griff an der rechten Schulter und zog mich zurück. Ich bemerkte ein „Krachen“ in meiner Schulter und versuchte mich loszureißen und sagte zu dem Mann mehrmals, dass er mich loslassen solle. Meine Versuche mich loszureißen blieben erfolglos und er hörte nicht auf an meiner Schulter festzuhalten.“;
II. C* am 14. April 2024 im Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Polizeiinspektion ** als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er wahrheitswidrig wie folgt angab: „Plötzlich schrie A*: „Lass mich los!“ und hat ihren rechten Arm nach vorne gezogen. Der ältere Herr ließ jedoch nicht von ihr ab und A* schrie nochmals: „Lass mich los!“. Als der Mann noch immer nicht den Arm von meiner Freundin loslassen wollte [richtig: sagte] ich etwas lauter zu ihm, dass er meine Freundin loslassen solle.“.
A* B* wurde hiefür in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 37 Abs 1 StGB nach § 288 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
C* wurde hiefür in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nach § 288 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 10,00, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Ferner wurden beide Angeklagten zum Kostenersatz verpflichtet (§ 389 Abs 1 StPO).
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Angeklagten (ON 23, ON 24) wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10a iVm § 489 Abs 1 erster Satz StPO) und wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (§ 464 Z 2 erster und zweiter Fall iVm § 489 Abs 1 erster Satz StPO).
Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Zur Reihenfolge bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der nach Z 10a des § 281 Abs 1 StPO vorgeht ( Ratz in WK-StPO § 476 Rz 9).
Die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld bleiben erfolglos, zumal gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen in Ansehung entscheidender Tatsachen keine Bedenken bestehen (zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts RIS-Justiz RS0132299).
Das Erstgericht hat sämtliche relevanten Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte Beweiswürdigung vorgenommen. So gründete es die Sachverhaltsannahmen zu den Geschehnissen am 4. April 2024 in der E* abweichend von den damit nicht in Einklang stehenden Aussagen der Angeklagten vom 4. April 2024, 8. April 2024 und 14. April 2024 auf die Deponate des Opfers D* und den Aufzeichnungen der Überwachungskamera. Die subjektive Tatseite leitete das Erstgericht jeweils methodisch unbedenklich aus dem objektiven Geschehen und den Tatumständen ab. Dabei verwarf es die Verantwortung der Angeklagten A* B*, sie habe sich in einem Art Schockzustand befunden und die Erlebnisse ihren Wahrnehmungen entsprechend geschildert, nachvollziehbar – auch unter Berücksichtigung ihrer Anregung zur Beischaffung der Videoaufzeichnungen (vgl US 7 zweiter Absatz) – als Schutzbehauptung. Dass die Angeklagte trotz ihrer histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung die Geschehnisse realitätskonform wahrgenommen hat, konnte aus dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. F* abgeleitet werden (ON 11.2). Der Berufungswerberin gelingt es nicht dagegen Bedenken hervorzurufen, indem sie ohne Bezugnahme auf die überzeugenden erstgerichtlichen Erwägungen ihre bisherige Einlassung wiederholt.
Auch in Ansehung des Angeklagten C*, der sich zusammengefasst ebenso darauf beruft, die Geschehnisse entsprechend seinen Wahrnehmungen geschildert zu haben, bestehen keinerlei Bedenken an der Richtigkeit der festgestellten Tatsachen. So konnte dessen Deponate anlässlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung am 14. April 2024 („ Plötzlich schrie A*: „Lass mich los!“ und hat ihren rechten Arm nach vorne gezogen. Der ältere Herr ließ jedoch nicht von ihr ab und A* schrie nochmals: „Lass mich los!“. Als der Mann noch immer nicht den Arm von meiner Freundin loslassen wollte, sagte ich etwas lauter zu ihm, dass er meine Freundin loslassen solle.“) keinesfalls mit dem auf den Videoaufnahmen ersichtlichen Berühren des Oberarms der A* B* von geringer Intensität für etwa zwei Sekunden durch D* (vgl US 6) in Einklang gebracht werden. Entgegen den Berufungsausführungen erschließt sich auch dem Berufungsgericht nicht, inwieweit die verbale Auseinandersetzung oder Beziehung des Angeklagten C* zur Angeklagten A* B* dazu geführt haben soll, dass C* geglaubt habe, statt einer kurzen Berührung den von ihm geschilderten Ablauf visuell wahrgenommen zu haben.
Im Ergebnis vermögen die Berufungen der Angeklagten daher weder bei isolierter noch bei gesamthafter Betrachtung die ausgewogene und überzeugende Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern.
Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 10a StPO) hinwieder erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf der Basis der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801 und RS0116823 [T3]). Diesen Kriterien werden die Rechtsmittel beider Angeklagten schon deshalb nicht gerecht, weil sie das Erfordernis einer von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragenen Bereitschaft der Angeklagten zur Verantwortungsübernahme (RIS-Justiz RS0126734 und RS0116299) übergehen. Eine solche war nämlich im gesamten Verfahren, in welchem die Angeklagten konsequent die subjektive Tatseite inhaltlich in Abrede stellten, nicht zu erkennen. Auch wenn A* B* zu Beginn der Hauptverhandlung angab „ Heute will ich aber die volle Verantwortung für die mir angelasteten Straftaten übernehmen (ON 21, 2)“ , behauptete sie in weiterer Folge, dass sie das damals „ in einem Art Schockzustand tatsächlich so empfunden “ und „ den festen Griff noch Stunden später gespürt habe (ON 21, 3) “. Da die Diversionsvoraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Rechtsmittelvorbringen.
Schließlich dringen auch die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht durch.
Strafbestimmend ist bei beiden Angeklagten § 288 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Bei A* B* wirkt erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Mildernd ist hingegen, dass die Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), und ihre etwas verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB). Unter dem Schuldaspekt (§ 32 StGB) ist zu ihren Gunsten zu beachten, dass sie mit der Zahlung von EUR 1.569,49 an D* einen entsprechenden Tatfolgenausgleich leistete.
Auch bei C* wirkt mildernd, dass er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Darüber hinaus ist die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren mildernd (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB). Schließlich ist unter dem Schuldaspekt (§ 32 StGB) auch bei C* die Zahlung an das Opfer von A* B* zu berücksichtigen, weil sich hiedurch jedenfalls der Erfolgsunwert verringert hat.
Ausgehend von diesen Strafbemessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) sind auf Basis der Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) als Ergebnis originärer Strafbemessung nach § 37 Abs 1 StGB (RIS-Justiz RS0120194) die vom Erstgericht ausgemessenen Geldstrafen jeweils tat- und schuldangemessen und damit nicht korrekturbedürftig. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes entspricht bei A* B* dem Mindestsatz (§ 19 Abs 2 zweiter Satz StGB) und bei C* den festgestellten persönlichen Verhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (US 10). Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich jeweils aus § 19 Abs 3 StGB. Eine teilweise (§ 43a Abs 1 StGB) bedingte Nachsicht der Geldstrafe verbietet sich aus general- und spezialpräventiven Erwägungen.
Die Verpflichtung der Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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