JudikaturOGH

RS0120290 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2024

Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt.

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