JudikaturOLG Graz

4R52/25m – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
Datenschutzrecht
19. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler-Wlasich und Dr. in Jost-Draxl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Florian Johann Ernst Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*, Registrierungsnummer **, **, Estland, vertreten durch Stadler Völkel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Datenübermittlung gemäß Artikel 15 Absatz 3 DSGVO (Streitwert nach RATG EUR 5.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23. Dezember 2024, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert , dass es lautet:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen eine Kopie der Daten der klagenden Partei über im Zeitraum 2022 und 2023 getätigte Glücksspiele, die unter ** erfolgt sind und die Gegenstand der Verarbeitung der beklagten Partei sind, digital zu übermitteln.

2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.843,16 (darin EUR 251,36 Umsatzsteuer und EUR 335,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.486,39 (darin EUR 146,23 Umsatzsteuer und EUR 609,00 Barauslagen) bestimmten Kosten der Berufung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist ein im estnischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen mit Sitz in Estland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Sie bietet Online-Glücksspiele über ihre auch in deutscher Sprache zugängliche Website ** an.

Der Kläger erstellte im Jahr 2022 auf der genannten Website ein Spielerkonto („Account“) unter Angabe seines Namens, seiner Adresse und seines Geburtsdatums. Er stimmte den AGB zu, ohne sie gelesen zu haben. Auf dieses Spielerkonto zahlte er - unter Angabe seiner Kontodaten - Beträge in Euro ein. Er war der Einzige, der auf diesen Account Zugriff hatte, spielte ausschließlich in Österreich ein „Skaterspiel“, das nichts mit Geschicklichkeit zu tun hat. Sportwetten platzierte er nicht. Der Account wurde im Jahr 2023 gesperrt. Der Kläger hat keinen Zugriff mehr darauf. Die am 1. März 2024 beantragte Freischaltung seines gesperrten Accounts wurde dem Kläger von der Beklagten versagt [letzter Satz ergänzt durch das Berufungsgericht aus dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Streitteile in ON 6.1, 3 und ON 9, 3].

Der Kläger [vertreten durch den Klagevertreter, vgl Beilage A] schickte am 28. April 2024 [richtig: 2023, vgl Beilage A] ein E-Mail an das „C*“ - dessen Zugang an die Beklagte nicht festgestellt werden konnte - und forderte dieses zur Übermittlung folgender Daten auf:

Über die „D*“ kommunizierte der Kläger betreffend einen nicht funktionierenden Bonuscode.

Im Prozess begehrte der Kläger zunächst von der Beklagten die digitale Übermittlung einer Kopie seiner Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten sind “ [ON 1, 4]. Nach Erörterung durch das Erstgericht, dass sich die Artikel 4, 15 DSGVO auf „personenbezogene Daten“ beziehen und das Klagebegehren „zu weit, zu unspezifisch und entsprechend unschlüssig“ erscheine, „präzisierte“ der Kläger sein Begehren auf die digitale Übermittlung einer „Kopie seiner Daten über getätigte Glücksspiele ab dem Jahr 2022, und die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten sind“ [ON 11.4, 3]. Über den weiteren Unschlüssigkeitsvorhalt des Erstgerichts „präzisierte“ der Kläger sein Begehren schließlich auf die digitale Übermittlung einer „Kopie seiner Daten über getätigte Glücksspiele, die unter ** erfolgt sind und die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten sind, und zwar für den Zeitraum 2022 und 2023“ [ON 11.4, 4]. Die Beklagte habe seinem anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom 28. April 2023 bislang nicht entsprochen. Es sei offenkundig, dass sie seine personenbezogenen Daten zum Zweck der bestehenden vertraglichen Beziehungen aufgrund seiner Inanspruchnahme von deren Online-Glücksspielangebot verarbeite. Damit bestehe sein grundsätzlicher Auskunftsanspruch gemäß Artikel 15 DSGVO. Er habe am 1. März 2024 eine Freischaltung seines am 1. Dezember 2022 gesperrten Accounts beantragt, welche ihm jedoch versagt worden sei. Dass er sein Konto habe sperren lassen, bedeute nicht, dass er kein Recht mehr auf Datenauskunft oder auf ein solches verzichtet habe. Eine erneute Anfrage sei nicht nur zulässig, sondern stelle das rechtlich vorgesehene Mittel zur Wahrnehmung seiner Rechte als betroffene Person dar. Aufgrund der Sperre seines Kontos sei ihm ja gerade der Zugang dazu verunmöglicht. Da er lediglich eine einzige - zudem von der Beklagten nicht beantwortete - Anfrage am 28. April 2023 gestellt habe, sei sein Auskunftsbegehren auch nicht offenkundig unbegründet oder exzessiv. Wohl sei das Auskunftsrecht ein höchstpersönliches Recht, doch habe die Beklagte nicht dargelegt, dass sie Zweifel an seiner Identität gehabt hätte. Der Klagevertreter habe dem Auskunftsbegehren vom 28. April 2023 eine vom Kläger unterfertigte Vollmacht sowie dessen Ausweis (Führerschein) beigelegt und zur Kontaktaufnahme die offizielle Kontaktadresse der Beklagten verwendet, welche diese selbst für datenschutzrechtliche Anliegen ausdrücklich vorschreibe.

Die Beklagte stellt die internationale Zuständigkeit Österreichs außer Streit, erhebt jedoch die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, weil der (vermeintliche) datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch des Klägers einem unternehmensbezogenen Geschäft entspringe. Es sei daher in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen betraute Gericht zuständig. Inhaltlich argumentiert die Beklagte, dass es kein Recht auf zusätzliche Auskunft gebe, wenn ein Betroffener bereits Zugriff auf die Daten gehabt habe. Das Auskunftsbegehren sei offenkundig unbegründet und exzessiv, weil das Konto des Klägers lediglich bis zum 1. Dezember 2022 auf der Plattform aktiv gewesen sei und der Datenbestand zumindest nach diesem Datum daher als statisch zu betrachten sei und (mehrfache) Auskunftsersuchen innerhalb kurzer Zeit auch unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Dynamik der begehrten Daten als unangemessen zu betrachten seien. Darüber hinaus bestünde kein Recht auf Auskunft hinsichtlich des Ergebnisses zusätzlich durchzuführender Berechnungen und Verarbeitungsvorgänge (Gewinne, Verluste, Nettoverlust oder Gesamtverlust), sondern lediglich auf die Rohdaten. Schließlich bestünde auch kein Recht auf Auskunft hinsichtlich einer rechtlichen Würdigung, insbesondere ob der Kläger „Sportwetten“ getätigt hätte. Allgemeine Ausführungen ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall machte die Beklagte zur Höchstpersönlichkeit des Auskunftsrechts und zu dem damit verbundenen erforderlichen strengeren Maßstab bei der Prüfung der Legitimität/Authentizität des Begehrens. Schließlich bringt die Beklagte noch vor, dass sie ein anwaltliches Aufforderungsschreiben des Klägers nie erhalten habe; sie komme ordnungsgemäß gestellten DSGVO-Anfragen stets nach.

Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtet den Kläger zum Prozesskostenersatz an die Beklagte. Nicht im Spruch, wohl aber in der Begründung seiner Entscheidung erachtet es sich sowohl örtlich als auch sachlich zuständig: Die Verbrauchereigenschaft bzw die Spielmotivation des Klägers sei aus dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen; ein unternehmensbezogenes Geschäft liege nicht vor.

In der Sache selbst gelangt es rechtlich – nach Darstellung der Artikel 4, 15 DSGVO und des § 228 ZPO – zur Klageabweisung, weil der Kläger nicht Auskunft über personenbezogene Daten, sondern Auskunft zu „[…] Daten über getätigte Glücksspiele, die unter ** erfolgt sind und die Gegenstand der Verarbeitung sind […]“, begehre. Mit derartigen Daten sei eine Person nicht identifizierbar, vielmehr könnte damit jeder erdenkliche Spieler, der das Skaterspiel gespielt habe, identifiziert werden. Das Klagebegehren sei daher zu ungenau, zu unkonkret. Die Identität des Klägers gehe bei redlicher Betrachtung des Klagebegehrens nicht unmittelbar aus der Information hervor, welche Spiele gespielt worden seien. Zwar wäre der Kläger dann identifizierbar, wenn die Information zwar für sich genommen nicht ausreiche, um sie einer Person zuzuordnen, dies aber gelinge, sobald die Information mit weiteren Informationen verknüpft werde. Doch scheitere auch dieses Vorgehen schlicht daran, dass keine personenbezogene Information begehrt werde und weder das Klagebegehren noch das Klagevorbringen konkretisiere, mit welchen konkreten Informationen eine solche Verknüpfung hergestellt werden könnte.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt – allenfalls nach Verfahrensergänzung und/oder Beweiswiederholung – die Abänderung des Ersturteils in vollinhaltliche Klagestattgebung; hilfsweise dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht. Die Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung .

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist berechtigt .

I. Zum Einwand der sachlichen Unzuständigkeit und zur Gerichtsbesetzung

Mit Recht verwarf das Erstgericht – wenngleich bloß implizit – den Einwand der Beklagten, es sei infolge Vorliegens eines unternehmensbezogenen Geschäfts sachlich unzuständig:

Die Zuständigkeitsbestimmung des § 51 Abs 1 Z 1 JN umfasst auch Klagen gegen nicht im österreichischen Firmenbuch eingetragene Rechtsträger ausländischer Unternehmen, sofern diese ihrem Wesen nach dem typischerweise im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Unternehmen annähernd entsprechen, das dem Anspruch zugrundeliegende Rechtsgeschäft auf ihrer Seite ein unternehmensbezogenes Geschäft ist und der ausländische Rechtsträger in einem Register seines Sitzstaats eingetragen ist (RIS-Justiz RS0123482). Während die erstere und die letztere Voraussetzung hier zweifellos vorliegen, handelt es sich bei dem geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht um ein unternehmensbezogenes Geschäft auf Seiten der Beklagten: Der Oberste Gerichtshof judizierte bereits in einem Verfahren auf Rückforderung von Spieleinsätzen gegen ein maltesisches Glücksspielunternehmen, dass ein deliktischer Schadenersatzanspruch infolge Eingriffs in das Glücksspielmonopol ebenso wie ein Bereicherungsanspruch, der gerade nicht auf der Verletzung der durch das unternehmensbezogene Geschäft selbst begründeten Rechte und Pflichten beruht, nichtvor das Handelsgericht (bzw vor einen handelsrechtlichen Senat) gehören (9 Ob 84/18w). Umso mehr muss das für einen auf Gesetz beruhenden Auskunfts- bzw Datenübermittlungsanspruch gelten. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wurde daher zutreffend nicht „als Handelsgericht“ (§ 51 Abs 3 JN) tätig.

Die Parteien ließen sich rügelos in die mündliche Streitverhandlung über den höchstpersönlichen Anspruch vor der Einzelrichterin ein (§ 7a Abs 1 JN iVm §§ 260, 477 Abs 1 Z 2 ZPO).

II. Zur Sache

1. Der Kläger gründet den geltend gemachten Anspruch ausschließlich auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), deren Anwendbarkeit im Verfahren nicht strittig ist.

2. Die hier zentralen Bestimmungen des anzuwendenden Unionsrechts lauten [Hervorhebungen durch das Berufungsgericht]:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „ personenbezogene Daten “ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Artikel 12

Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.

[...]

(5) Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt . Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder

a) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder

b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden .

Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

[...]

Artikel 15

Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a) die Verarbeitungszwecke;

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

[…]

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“

3. Geschützt werden durch die DSGVO alle Arten von personenbezogenen Daten. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist dabei weit zu verstehen(RIS-Justiz RS0132655). In der Praxis fallen darunter sämtliche Daten, die auf jedwede Weise einer Person zugeordnet werden oder zugeordnet werden können, wie beispielsweise Vor- und Zuname, Wohnadresse, E-Mail-Adresse, IP-Adresse, Telefonnummer oder Kontodaten. Derartige Daten gab der Kläger nach den Feststellungen bei der Erstellung seines Accounts auf der Website der Beklagten und bei seinen Einzahlungen an. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass die Beklagte über Informationen (Namen, Adresse, Geburtsdatum, Kontodaten) verfügt, mit deren Hilfe der Kläger (zumindest) identifizierbar ist. Die Beklagte stellt auch gar nicht in Abrede, dass sie im Rahmen ihrer (ehemaligen) Geschäftsbeziehung zum Kläger dessen personenbezogene Daten verarbeitet. Sie bringt sogar ausdrücklich vor, dass sie ordnungsgemäß gestellten DSGVO-Anfragen stets nachkomme, bestreitet aber den - vom Erstgericht tatsächlich nicht feststellbaren (US 4 Mitte) - Erhalt eines anwaltlichen Aufforderungsschreibens des Klägers (ON 8, 2).

4. Im Prozess begehrt der Kläger in Wahrheit gar keine (schriftliche) Auskunft, sondern (bloß) eine digitale Übermittlung seiner von der Beklagten verarbeiteten Daten gemäß Art 15 Abs 3 DSGVO . Die von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Einwände des fehlenden Rechts auf „zusätzliche schriftliche Auskunft, wenn der Betroffene bereits Zugriff auf die Daten auf elektronischem Weg hatte“ (ON 6.1, 3f Punkt 3), auf „Auskunft hinsichtlich des Ergebnisses zusätzlich durchzuführender Berechnungen und Verarbeitungsvorgänge“ (ON 6.1, 5 Punkt 5) und auf „Auskunft hinsichtlich einer rechtlichen Würdigung“ (ON 6.1, 5 Punkt 6) gehen daher von vornherein ins Leere. Das gilt sinngemäß auch für den Einwand der Beklagten, dass sie keine rechtliche Verpflichtung treffe, „schriftliche Datenauskünfte zu bereits im Account zur Verfügung gestellten Daten zu erteilen“; das diesbezügliche Begehren sei „offenkundig unbegründet“ (ON 6.1, 4 Punkt 4; ON 8, 3 Punkt 3). Auch von „exzessiven“ Auskunftsanträgen des Klägers (ON 6.1, 4 Punkt 4) kann keine Rede sein: Sein einziges vorprozessuales Auskunftsbegehren beantwortete die Beklagte nicht; es steht auch gar nicht fest, dass ihr dieses zugegangen ist (US 4 Mitte).

5. Ihre Überlegungen „zur Höchstpersönlichkeit des Auskunftsrechts und des damit verbundenen erforderlichen strengeren Maßstabs bei der Prüfung der Legitimität/Authentizität desselben“ (ON 6.1, 6ff) stellt die Beklagte in keinen Zusammenhang mit dem im Prozess interessierenden Datenübermittlungsanspruch des Klägers, insbesondere bringt sie nicht vor, dass sie Zweifel an der Identität des Klägers (gehabt) hätte. Im Übrigen steht ja gar nicht fest, dass sie das anwaltliche Aufforderungsschreiben überhaupt erhalten hat (US 4 Mitte).

6. Die Klage ist - entgegen der Annahme der Beklagten (ON 8, 2 Punkt 1) - auch nicht unschlüssig, weil der Kläger nicht bewiesen habe, dass er eine DSGVO-Anfrage an die Beklagte gestellt hatte. Der Kläger leitet sein Begehren schlüssig aus Art 15 Abs 3 DSGVO ab. Die Nichtnachweisbarkeit des Erhalts der Anfrage des Klagevertreters hätte für den Kläger allenfalls Kostenfolgen (§ 45 ZPO) im Falle des sofortigen Anerkenntnisses der Beklagten im Prozess haben können.

7. Das Berufungsgericht betrachtet das Klagebegehren auch nicht als zu unbestimmt. Vielmehr leitet es sich aus dem Datenübermittlungsgebot des Art 15 Abs 3 DSGVO ab und entsprach in seiner ursprünglichen Fassung - wie (notorisch) viele andere derartige Klagebegehren - sogar im Wesentlichen dessen Wortlaut. Erst durch den Einwand der Beklagten und die Erörterung durch das Erstgericht sah sich der Kläger veranlasst, sein Begehren zu „präzisieren“. Der Sinngehalt hat sich dadurch aber nicht verändert; es ist - auch der Beklagten - klar, dass der Kläger eine Kopie „ seiner “ von ihr im Zusammenhang mit seinem Glücksspiel auf ihrer Website verarbeiteten Daten digital übermittelt haben will. Damit ist ausreichend spezifiziert, dass es sich um den Datensatz des Klägers handelt und nicht um jenen irgendeines sonstigen Spielers handeln kann. Allenfalls dann, wenn die Beklagte eine große Menge von Informationen über den Kläger als betroffene Person verarbeiten würde, wäre denkbar, dass sie von diesem verlangt, sein Recht auf (Auskunft und) Datenübermittlung hinsichtlich bestimmter Verarbeitungsvorgänge oder sonstiger Angaben zu konkretisieren. Das ist hier aber nicht der Fall.

8. Insgesamt erachtet das Berufungsgericht die von der Beklagten vorgetragenen Einwände gegen das Datenübermittlungsbegehren des Klägers als nicht zielführend. Das Ersturteil kann sogleich abgeändert werden, ohne dass es einer Verfahrensergänzung durch Einvernahme der Beklagten bedürfte. Das Erstgericht wies bereits zutreffend darauf hin (US 15, 4f), dass für die Beklagte trotz Ladung zur Parteienvernehmung (unentschuldigt) niemand erschien und dass die Beklagte ihre Parteieneinvernahme nahezu ausschließlich zu Rechtsfragen beantragte. Die Tatfragen, für die die Beklagte ihre Einvernahme begehrte (ON 6.1, 3), wurden ohnehin in ihrem Sinn gelöst.

9. Die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung macht eine Neuberechnung der Verfahrenskosten erster Instanz notwendig, die sich auf § 41 ZPO stützt. Die beiden Einwendungen der Beklagten gegen das Kostenverzeichnis des Klägers sind nicht berechtigt:

9.1. Der Kläger verzeichnete schon deswegen zu Recht den doppelten Einheitssatz für die Tagsatzung vom 27. November 2024 (ON 11.4), weil er seinen Wohnsitz (**) nicht am Sitz des Erstgerichts (Graz) hat und daher ohne für ihn nachteilige Kostenfolgen einen Anwalt an einem beliebigen Ort (hier **) außerhalb des Gerichtsorts beauftragen durfte (RS0036203 [T1]; 2 Ob 185/21a [Rz 42]; 7 Ob 198/20y; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 41 Rz 5 mwN).

9.2. Der Kläger verzeichnete seine beiden am 20. November 2024 - genau eine Woche vor der für den 27. November 2024 anberaumten und abgehaltenen (vorbereitenden) Tagsatzung (ON 11) - eingebrachten Schriftsätze (ON 9 und ON 10) nur als einen einzigen Schriftsatz. Die Beklagte ist der Auffassung, dieser wäre nicht zu honorieren, weil er nicht innerhalb der vom Erstgericht gesetzten Frist bis 30. August 2024 eingebracht worden und überdies nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Wenngleich der Kläger dem Gerichtsauftrag zur Einbringung eines vorbereitenden Schriftsatzes nach § 257 Abs 2 ZPO nicht rechtzeitig nachkam, hielt er doch die Frist des § 257 Abs 3 ZPO ein. Spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung eingelangte Schriftsätze - wie hier - sind nach der letztzitierten Bestimmung jedenfalls zulässig, was eine Voraussetzung für ihre Honorierung ist. Ob sie tatsächlich zu honorieren sind, bestimmt sich danach, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Das ist hier zu bejahen: Es kann entgegen der Auffassung der Beklagten keine Rede davon sein, dass der Kläger bloß sein Klagebegehren wiederholt hätte. Vielmehr replizierte er mit seinem ersten Schriftsatz vom 20. November 2024 (ON 9) ganz konkret auf die von der Beklagten in der Klagebeantwortung vom 29. März 2024 (ON 6) vorgetragenen Einwände gegen sein Begehren. Infolge zeitlicher Überkreuzung widersprach er mit seinem zweiten Schriftsatz ebenfalls vom 20. November 2024 (ON 10) dem (neuen) Vorbringen der Beklagten zum Nichterhalt seines Auskunftsbegehrens in deren vorbereitenden Schriftsatz vom selben Tag (ON 8).

10. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat dem Kläger die richtig verzeichneten Kosten seiner Berufung zu ersetzen.

11. Da der Datenübermittlungsanspruch nach der DSGVO ein höchstpersönlicher Anspruch ist, hat das Berufungsgericht keine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorzunehmen (RS0042418 [T 12; T 17]; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 500 Rz 6).

12. Die Zulässigkeit der Revision hängt ausschließlich vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab (vgl 6 Ob 211/23g). Mangels Vorliegens einer solcherart qualifizierten Rechtsfrage ist auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.