Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N* Limited, *, Malta, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 87.906 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Juni 2026, GZ 5 R 46/26t-27, den
Beschluss
gefasst:
I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Die Beklagte ist eine in Malta registrierte und ansässige Gesellschaft, die über eine von ihr betriebene, unter anderem in Österreich abrufbare Website Glücksspiele an virtuellen Automaten („Slots“) anbietet. Sie ist Inhaberin einer aufrechten maltesischen Glücksspielkonzession, nicht aber einer Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetzes.
[2] Der Kläger beteiligte sich an den von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspielen und erlitt im Zeitraum von 4. Oktober 2022 bis 13. Jänner 2023 Verluste in Höhe des Klagsbetrags.
[3] Die Vorinstanzen gaben der auf die Nichtigkeit der Glücksspielverträge gestützten und auf Rückersatz der Verluste gerichteten Klage statt.
[4] In ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionzeigt die Beklagte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Zu I.:
[5]Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Partei die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwar anregen, sie hat aber keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, eine solche Vorgehensweise zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen (RS0058452 [T10, T17, T21, T25]).
Zu II.:
[6] 1. Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt dargelegt, dass gemäß Art 6 Rom I-VO auf Glücksspielverträge, die zwischen ihr und in Österreich ansässigen Verbrauchern zustande gekommen sind, österreichisches Recht anzuwenden ist, weil die Beklagte ihre Online-Tätigkeit auch auf Österreich ausrichtet. Zudem wurde klargestellt , dass die Ausnahme des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO nicht vorliegt und die Art 4 Abs 1 und Art 10 Abs 1 Rom II-VO nich t einschlägig sind, weil das Verbraucherstatut nach Art 12 Abs 1 lit e Rom I-VO auch für die Rückabwicklung nichtiger Verträge gilt (1 Ob 82/26d [Rz 2 bis 6]; 7 Ob 150/24w [Rz 3 bis 5]; 6 Ob 157/24t [Rz 4 bis 6]; 7 Ob 206/25g [Rz 3 bis 5] mwN; vgl auch EuGH, C-440/23, European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten ).
[7] 2.1. Der Oberste Gerichtshof hat auf Basis der Judikatur des EuGH auch in jüngster Zeit bekräftigt, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung sämtlicher tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht, die damit einhergehende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt ist und kein Verstoßgegen Unionsrecht vorliegt (6 Ob 85/26g [Rz 7, 8]; 1 Ob 64/26g [Rz 7, 8];7 Ob 112/25h [Rz 9, 10]; 9 Ob 64/25i [Rz 11, 12]; 8 Ob 54/25m [Rz 11, 12] mwN). In diesem Zusammenhang wurde wiederholt bejaht, dass das österreichische Glücksspielmonopol auch dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot entspricht. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen aktuellen Erkenntnissen an seiner der Ansicht des Obersten Gerichtshofs entsprechenden Beurteilung festgehalten (VwGH, Ra 2022/16/0001 ;Ro 2021/17/0010; Ra 2020/17/0009 ; vgl auch VfGH 14. 12. 2022, G 259/2022).
[8] 2.2. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die nationalen Gerichte in jedem Einzelfall zu prüfen haben, ob ein innerstaatliches Glücksspielmonopol nach wie vor unionsrechtskonform sei, zeigt sie keine maßgebende Änderung der dafür relevanten Sach- und/oder Rechtslage auf. Die von ihr nur allgemein behaupteten Indizien legen eine solche jedenfalls nicht nahe, weil selbst eine angeblich expansionistische Geschäftspolitik der Konzessionäre sowie eine das Glücksspiel verharmlosende Werbung für sich allein noch nicht zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols führt ( 3 Ob 72/21s [Rz 13]; 3 Ob 106/21s [Rz 6]; vgl auch VwGH, Ra 2017/17/0947 Rz 5; Ro 2021/17/0010 Rz 11). Warum dafür vermeintlich konstant steigende Staatseinnahmen aus dem Glücksspiel und die Einordnung illegalen Glücksspiels als Verwaltungsdelikt sprechen sollen, vermag die Beklagte nicht nachvollziehbar zu erklären. Es trifft auch nicht zu, dass die bisheri ge Judikatur auf „über 10 Jahre zurückliegenden Vorentscheidungen “ beruht.
[9] 3 . Für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der Auslegung des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO sowie zur Prüfung der Kohärenz der Regelungen zum österreichischen Glücksspielmonopol besteht mangels unionsrechtlicher Zweifel kein Anlass (3 Ob 33/26p [Rz 10]; 3 Ob 36/26d [Rz 11]; 6 Ob 53/26a [Rz 14]).
[10] 4. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision zurückzuweisen.
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