Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr, MMag. Sloboda und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH, *, vertreten durch Mag. Johannes Haider, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte Partei W* GmbH, *, vertreten durch Mag. Arno Casati, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, und die Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei 1. F* GmbH, *, vertreten durch die Hajek Boss Wagner Rosenich RechtsanwältInnen OG in Eisenstadt, 2. J* GmbH, *, vertreten durch die tws rechtsanwälte og in St. Pölten, 3. M* GmbH, *, vertreten durch die Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, 4. I* GmbH, *, vertreten durch Mag. Christian Grasl, Rechtsanwalt in Wien, und 5. V* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Mag. Peter Freiberger, Rechtsanwalt in Mürzzuschlag, wegen 843.983,94 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. April 2026, GZ 2 R 174/25k-164, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 20. Oktober 2025, GZ 31 Cg 20/25p-150, teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Die Klägerin errichtete als Bauträgerin und Wohnungseigentumsorganisatorin eine Wohnhausanlage mit der Bezeichnung „I*“. Sie beauftragte ihre Muttergesellschaft als Generalunternehmerin mit der Ausführung des Bauvorhabens.
[2] In der Folge kam es bei dem Bauprojekt zu massiven Feuchtigkeitsschäden. Die Eigentümergemeinschaft machte die daraus resultierenden Gewährleistungs- und Schadenersatzforderungen gegen die Klägerin in einem Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt geltend. Nach rechtskräftigem Teilzwischenurteil schloss die Klägerin im dortigen Verfahren mit der Eigentümergemeinschaft einen bedingten Prämienvergleich, wonach sie sich von einer bestimmten Zahlungsverpflichtung durch Zahlung von 790.000 EUR sowie 201.769,65 EUR an Verfahrenskosten, also insgesamt 991.769,65 EUR, binnen vier Wochen ab Rechtswirksamkeit des Vergleichs befreien konnte.
[3] Am 6. 4. 2021 überwies die Generalunternehmerin 750.000 EUR an die Klägerin.
[4] Am 7. 4. 2021 zahlte die Klägerin 991.769,65 EUR an die Eigentümergemeinschaft.
[5] Die Beklagte und die Nebenintervenienten waren beim Bauvorhaben der Klägerin als Subunternehmer tätig.
[6] Die Klägerinmachte zuletzt einen Regressanspruch der Generalunternehmerin gegen die Beklagte nach § 1313 Satz 2 ABGB von 843.983,94 EUR sA geltend, den ihr die Generalunternehmerin abgetreten habe.
[7] Die Generalunternehmerin habe in Erfüllung ihrer Regressverpflichtung am 6. 4. 2021 750.000 EUR an die Klägerin gezahlt.
[8] Die Beklagte wendet insbesondere ein, dass allfällige Regressansprüche der Generalunternehmerin ihr gegenüber eine Zahlung der Generalunternehmerin an die Klägerin voraussetzen würden. Die Zahlung am 6. 4. 2021 sei nicht in Erfüllung einer eigenen Schadenersatzpflicht geleistet worden, sie sei vielmehr als „Barvorlage“ gewidmet.
[9] Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.
[10] Die Zahlung von 750.000 EUR habe die Generalunternehmerin als „Barvorlage“ geleistet, um ihrer Tochtergesellschaft kurzfristig Liquidität zur Erfüllung des Prämienvergleichs mit der Eigentümergemeinschaft zu verschaffen, und nicht in Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin. Mangels Ersatzleistung der Generalunternehmerin an die Klägerin sei die hier eingeklagte Regressforderung der Generalunternehmerin gegenüber der Beklagten nicht entstanden.
[11] Das Berufungsgericht bestätigte mit (mittlerweile rechtskräftigem) Teilurteil die Abweisung von 93.983,94 EUR sA und hob mit Beschluss die Entscheidung im Umfang von 750.000 EUR sA auf.
[12] Über den Betrag von 750.000 EUR hinaus sei jedenfalls keine Zahlung der Generalunternehmerin an die Klägerin in Erfüllung eines Regressanspruchs aufgrund des Vergleichs mit der Eigentümergemeinschaft erfolgt.
[13] In Höhe von 750.000 EUR könnte hingegen infolge der Zahlung vom 6. 4. 2021 (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) ein Regressanspruch der Generalunternehmerin gegen die Beklagte entstanden sein.
[14] Bei der Beurteilung, auf welche Schuld gezahlt werde, sei vom Empfängerhorizont auszugehen. Der im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Zahlung vom 6. 4. 2021 von der Klägerin und der Generalunternehmerin unterzeichneten Bestätigung, wonach die Generalunternehmerin insbesondere ihre Regressansprüche im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt, zum Inkasso an die Klägerin abgetreten habe, lasse sich deutlich entnehmen, dass beide von Regressansprüchen im Zusammenhang mit dem vor dem Landesgericht Wiener Neustadt geschlossenen Vergleich ausgegangen seien. Der dokumentierte Zahlungszweck („Barvorlage Vergleich i*“) stelle ausdrücklich einen Zusammenhang der Zahlung mit diesem Vergleich her. Der Bezug der Zahlung auf eine bestimmte Schuld, nämlich die durch Erfüllung des Vergleichs entstehende Regressschuld der Generalunternehmerin gegenüber der Klägerin, sei damit ausreichend deutlich, umso mehr als das gegenständliche Verfahren damals schon anhängig gewesen sei. Die Generalunternehmerin habe somit die sie treffende Regressverpflichtung im Ausmaß der Zahlung bereits vor deren Entstehung und Fälligkeit (zum Teil) befriedigt. In diesem Sinn sei sie tatsächlich in „Vorlage“ getreten.
[15] Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zur Frage zulässig, ob ein Regressanspruch nach § 1313 Satz 2 ABGB gegen den Gehilfen auch dann entstehen könne, wenn eine als Ersatzleistung an den Geschädigten in Betracht kommende Teilzahlung zu einem Zeitpunkt erfolge, zu dem der aus einer bereits feststehenden Zahlungspflicht resultierende Vermögensschaden sich mangels Zahlung noch nicht realisiert habe.
[16] Der von der Beklagten erhobene Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig .
[17] 1. Gegenstand des Verfahrens ist ein Regressanspruch der Generalunternehmerin gegen die Beklagte – ihre Subunternehmerin – nach § 1313 Satz 2 ABGB.
[18] Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Generalunternehmerin diesen Regressanspruch der Klägerin rechtswirksam zum Inkasso abgetreten hat, wird im Rekurs nicht bekämpft (RS0043338).
[19] Der Rekurs wendet sich (nur) gegen die Auffassung, dass eine Regressverpflichtung der Generalunternehmerin gegenüber der Bauträgerin und Wohnungseigentumsorganisatorin vorweg – vor tatsächlicher Ersatzleistung der Klägerin an die geschädigte Eigentümergemeinschaft – „erfüllt“ werden könne.
[20] 2. Wer für fremdes Handeln Ersatz leistet, kann gemäß § 1313 Satz 2 ABGB Rückersatz verlangen. So kann der Geschäftsherr, der nach § 1313a ABGB für seinen Gehilfen einstehen muss, vom Gehilfen Ersatz fordern. Die Regel des § 1313 Satz 2 ABGB ergibt sich daraus, dass der Gehilfe seine Pflichten gegenüber dem Geschäftsherrn aus dem Innenverhältnis verletzt hat (8 Ob 85/21i [Rz 23]; 1 Ob 6/19t [Punkt 3.1.]).
[21] Der Rückersatzanspruch nach § 1313 Satz 2 ABGB entsteht nach ständiger Rechtsprechung noch nicht mit dem Schaden des Dritten oder mit der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs durch den geschädigten Dritten, sondern erst dann, wenn und soweit der in Anspruch genommene Teil dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistethat (RS0028394).
[22] Diese Prämisse wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen.
[23] 3. Strittig ist, ob die Zahlung von 750.000 EUR am 6. 4. 2021 durch die Generalunternehmerin an die Klägerin, also noch vor Zahlung des Vergleichsbetrags durch die Klägerin an die Eigentümergemeinschaft am 7. 4. 2021 und damit vor dem (möglichen) Entstehen der Regressverpflichtung der Generalunternehmerin, als tatsächliche Ersatzleistung im Sinn des § 1313 Satz 2 ABGB angesehen werden kann.
[24] Die Beklagte wendet ein, dass eine noch nicht entstandene Regressverpflichtung auch nicht erfüllbar sei und die Vorauszahlung der Generalunternehmerin deshalb keinen Regressanspruch auslösen könne.
[25] Dem ist zu erwidern, dass es einem Gläubiger nach allgemeinen Regeln durchaus offensteht, auch vor der Entstehung einer Schuld einen Vorschuss zu leisten (RS0019458). Sofern der Vorschuss (ausdrücklich oder schlüssig) für eine konkrete Verbindlichkeit geleistet wird, tilgt er den entsprechenden Teil der Schuld schon im Voraus (RS0019458 [T1]; RS0019454 [T1]).
[26] Nach der Rechtsprechung sind Regressansprüche auch schon vor der Zahlung des Regressberechtigten kein „rechtliches Nichts“, sondern werden als aufschiebend bedingte Forderungen behandelt und sind auch pfändbar (9 ObA 8/15i [Punkt 1.6.]; RS0017359; RS0084550 [T1]).
[27] Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass eine „vorweggenommene Zahlung“ der Generalunternehmerin an die Klägerin dem Entstehen des Regressanspruchs der Generalunternehmerin gegen ihre Subunternehmerin grundsätzlich nicht entgegensteht, wenn die Bedingung (hier die Zahlung des Vergleichsbetrags durch die Klägerin an die Eigentümergemeinschaft) in der Folge eintritt, steht mit dieser Rechtslage im Einklang.
[28] Die Auslegung einer (ausdrücklichen oder schlüssigen) Widmungserklärung hat stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen und wirft daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl RS0042555).
[29] Die Beklagte vermag nicht aufzuzeigen, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts korrekturbedürftig wäre, die Zuwendung von 750.000 EUR sei als Vorschuss für die Erfüllung einer eigenen (mit der Zahlung durch die Klägerin an die Eigentümergemeinschaft bedingten) Regressverpflichtung der Generalunternehmerin gegenüber der Klägerin gedacht gewesen. Die Rekurswerberin beharrt nur darauf, die „Barvorlage“ sei keine Ersatzleistung, sondern eine Liquiditätshilfe gewesen, obwohl das eine das andere nicht ausschließt, ohne sich weiter mit der Argumentation des Berufungsgerichts auseinanderzusetzen.
[30] Dass eine Rückführung der „Barvorlage“ im Wege der Gegenverrechnung nicht ausgeschlossen werden könne, hilft der Beklagten nicht: Der entsprechenden Negativfeststellung des Erstgerichts liegt kein Prozessvorbringen zugrunde (RS0037972). Sie würde hier – nachdem die Klägerin die „tatsächliche Ersatzleistung“ bewiesen hat – auch zu Lasten der für anspruchsvernichtende Einwände beweispflichtigen Beklagten gehen.
[31] 4. Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
[32] 5. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen einen Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO des Berufungsgerichts findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RS0123222 [T4, T13]). Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen, sodass sie die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung selbst zu tragen hat (RS0035979).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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