ABGB
Gliederung
Für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Theil genommen hat, ist er in der Regel auch nicht verantwortlich. Selbst in den Fällen, wo die Gesetze das Gegentheil anordnen, bleibt ihm der Rückersatz gegen den Schuldtragenden vorbehalten.
§ 1313 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1313 5) durch fremde Handlungen;
…§ 1313. Für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Theil genommen hat, ist er in der Regel auch nicht verantwortlich. Selbst in den Fällen, wo die Gesetze…
§ 33 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 33 Verweigerung des Netzzugangs
…unter allfälligen Bedingungen erfolgen. (3) Bei Netzzugangsverweigerung über Verschulden eines dritten Erdgasunternehmens ist dem Verteilergebietsmanager der Rückersatz des dem Netzzugangsberechtigten gewährten Schadenersatzes gemäß § 1313 ABGB vorbehalten. Mit einem Erdgasunternehmen verbundene Erdgasunternehmen ( § 7 Abs. 1 Z 64 ) haften zu ungeteilter Hand. (4) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag…
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