RS0019458 – OGH Rechtssatz
Unter Vorschuss werden alle Vorausleistungen verstanden. Unter diesen Begriff fällt insbesondere die antizipierte Leistung in Erwartung einer Gegenleistung. Einen Vorschuß kann der Gläubiger vor Fälligkeit, ja selbst vor Entstehung der Schuld gewähren. Er tilgt damit einen entsprechenden Teil der Schuld im voraus.