Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 24. Oktober 2025, GZ 30 Hv 9/25t-110.7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* je eines Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (I/) und der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 15 (iVm § 161 Abs 1 [US 31]) StGB (II/) sowie des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2 (iVm § 161 Abs 1 [US 33]) StGB (III/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in E* als Alleingesellschafter und alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der W* GmbH und der St* GmbH
I/ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorspiegelung, leistungsfähiger und leistungswilliger Vertragspartner zu sein und die vereinbarten Leistungen (Errichtung von Fertighäusern oder Vornahme von Bauarbeiten [A/ bis D/]; Zahlung von Vermittlungsprovisionen [E/]) zu erbringen, zu Handlungen verleitet, die die Genannten in einem insgesamt 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
A/ Dr. * B* zur Zahlung von 25.000 Euro am 28. Dezember 2022,
B/ M* und P* Sc* zur Zahlung von 29.678 Euro im Juli 2022 und 124.840,80 Euro im August 2022,
C/ * H* zur Zahlung von 27.637,80 Euro am 7. Juli 2022 sowie von 51.000 US-Dollar am 6. September 2022 und 51.140,43 US-Dollar am 15. September 2022 (US 8: umgerechnet 101.016,66 Euro),
D/ * W* und * Wus* zur Zahlung von 30.183,45 Euro im Zeitraum von Dezember 2022 bis März 2023,
E/ * Z* zur Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Wert von 1.500 Euro;
II/ Bestandteile des Vermögens der W* GmbH und der St* GmbH beiseite geschafft oder veräußert oder sonst das Vermögen der genannten Gesellschaften wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen, nämlich des Finanzamts, der Österreichischen Gesundheitskasse sowie (hinsichtlich der W* GmbH) des * K*, geschmälert, indem er
A/ nach der am 19. Dezember 2022 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der W* GmbH die aus Privatentnahmen resultierende (US 12) Forderung dieser Gesellschaft gegen ihn im Betrag von 83.265,73 Euro durch eine „vermeintliche Gegenrechnung stehen gelassener Geschäftsführerbezüge aus dem Jahr 2021“ (US 25) um 60.500 Euro auf 22.765,73 Euro verringerte, wobei es mangels Eintritts eines konkret feststellbaren Schadens für Gläubiger beim Versuch blieb,
B/ am 15. November 2022 ein im Eigentum der St* GmbH stehendes Fahrzeug um 7.500 Euro verkaufte und den Erlös nicht der genannten Gesellschaft zuführte, sondern beiseite schaffte,
C/ am 8. April 2022 10.000 Euro und am 15. September 2022 7.000 Euro ohne betriebliche Veranlassung vom Konto der W* GmbH entnahm und sich zueignete,
D/ von 1. bis 30. Dezember 2022 in vier Angriffen insgesamt (richtig [US 13 f]) 17.800 Euro (vgl auch US 14) ohne betriebliche Veranlassung vom Konto der St* GmbH entnahm und sich zueignete.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert zu I/A/, B/ und C/ jeweils die der Bejahung eines Vermögensschadens zugrunde gelegten Feststellungen mit der Behauptung, die – von den Tatrichtern mit 5.000 Euro bewerteten – Gegenleistungen in Form von Planungen hätten höhere Werte aufgewiesen und den geleisteten Zahlungen entsprochen.
[5] Das Schöffengericht stützte die für diese Bewertung herangezogenen Konstatierungen auf die Aussage des Zeugen * Wu*, der die Pläne seinerzeit als Mitarbeiter der W* GmbH erstellte bzw bearbeitete und angab, wie lange er dafür brauchte und was derartige Planungen die Kunden üblicherweise kosteten (US 20, 22 iVm ON 110.6, 58, 60). Solcherart blieben diese Feststellungen entgegen dem zu I/B/ erhobenen Einwand (Z 5 vierter Fall) nicht unbegründet.
[6] Welche der auf Seite 63 des Hauptverhandlungsprotokolls festgehaltenen Angaben der Zeugin Z* in Bezug auf den Schuldspruch zu I/A/ zu erörtern gewesen wären, legt die Rüge (Z 5 zweiter Fall) nicht deutlich und bestimmt dar (vgl aber RIS-Justiz RS0118316 [T5]). Mit der Einschätzung des Zeugen * Sta* zu Kosten einer nicht von ihm vorgenommenen Planung mussten sich die Tatrichter nicht auseinandersetzen (vgl RIS-Justiz RS0097540 [insb T18], RS0097545 [insb T14]).
[7] Die weitere dazu ins Treffen geführte Argumentation beschränkt sich auf eigene Beweis- und Berechnungsüberlegungen. Damit wird kein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 aufgezeigt, sondern versucht, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen.
[8] Zu II/A/, B/ und D/ moniert der Beschwerdeführer eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung, dass sein bedingter Vorsatz jeweils auch einen (zumindest teilweisen) Befriedigungsausfall der Gläubiger umfasste.
[9] Das Schöffengericht leitete aus dem festgestellten Tatgeschehen – der Vermögensverringerung bzw dem „Entzug“ von Vermögenswerten in Kenntnis der „prekären wirtschaftlichen Lage“ der Gesellschaften – ab, dass der Rechtsmittelwerber einen korrespondierenden Befriedigungsausfall deren Gläubiger ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (US 25 ff).
[10] Dieser Beweisschluss widerspricht weder Gesetzen der Logik noch grundlegenden Erfahrungssätzen, weshalb er unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (vgl RIS-Justiz RS0116732, RS0118317). Die in der Beschwerde präsentierten Überlegungen zu Geschäftserwartungen des Angeklagten sind aus der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO unbeachtlich.
[11] Die Tatsachenrüge (Z 5a) kritisiert die zu I/ getroffenen Feststellungen zum Betrugsvorsatz anhand einer eigenständigen Interpretation von Verfahrensergebnissen, darunter der (von den Tatrichtern übrigens sehr wohl gewürdigten: US 21 f) Verantwortung des Angeklagten, und darauf gegründeten, abweichenden Beweisüberlegungen. Sie reklamiert, „für die Begründung des schädlichen Tatvorsatzes, der von §§ 146, 147 StGB verlangt“ werde, fehle es „an jeglichen Tatsachen und Begründungssubstrat“, „die Begründung zu diesem konstatierten subjektiven Tatbestandselement“ sei „mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen“ und die Überzeugung des Erstgerichts, „dass der Angeklagte selbst von einer Zahlungsunfähigkeit oder einer mangelnden Fortbestandsprognose ausgegangen ist“, sei „somit völlig aktenwidrig“ (zum Begriff der Aktenwidrigkeit vgl aber RIS-Justiz RS0099431 [insb T2]).
[12] Mit dieser ebenso nach Art einer – hier jedoch nicht offenstehenden – Schuldberufung vorgetragenen Argumentation gelingt es der Tatsachenrüge nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
[13] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu I/ und II/ macht geltend, den Feststellungen sei nicht zu entnehmen, „ab wann im Jahr 2022“ der Beschwerdeführer die Zahlungsunfähigkeit der beiden Gesellschaften „für gewiss“ gehalten habe.
[14] Sie leitet jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565, RS0116569), warum eine solche Feststellung für die Subsumtion nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB oder § 156 Abs 1 (iVm § 161 Abs 1) StGB erforderlich gewesen wäre und weshalb die Konstatierungen zum Vorliegen des von den Tatbeständen jeweils geforderten Vorsatzes in den jeweiligen Tatzeitpunkten (US 7 ff) nicht genügen sollten.
[15] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[16] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[17] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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