Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Annerl und die Hofrätin Mag. Binder sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Deimbacher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren * 1968, *, vertreten durch Korn&Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Juli 2026, GZ 12 Rs 55/26h-15, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin hat sich für ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin in ihrem Einfamilienhaus (Nebenwohnsitz) einen Arbeitsbereich in der Küche eingerichtet. Vor Arbeitsbeginn stellt sie Getränkeflaschen in der Küche ab, wo sie Getränke aus dem Kühlschrank nehmen oder Leitungswasser trinken kann. Am 28. 8. 2025 wollte sie sich zu Arbeitsbeginn einen Minzsaft zubereiten. Da im Kühlschrank zwar andere Getränke verfügbar waren, sich dort aber kein Sirup mehr befand, verließ sie die Küche und ging über die Stiege in den Keller, um eine Flasche Minzsirup zu holen. Am Rückweg kam sie an der letzten Stufe vor Erreichen des Erdgeschoßes zu Sturz und verletzte sich.
[2] Mit Bescheid vom 29. 1. 2026 anerkannte die Beklagte diesen Unfall nicht als Arbeitsunfall.
[3] Die Vorinstanzen wiesen die Klage auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß sowie auf Feststellung, dass (darin näher bezeichnete) Gesundheitsstörungen Folgen eines Arbeitsunfalls seien, ab.
[4] Die außerordentliche Revisionder Klägerin ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig .
[5] 1.Arbeitsunfälle sind nach dem am 1. 1. 2025 in Kraft getretenen § 175 Abs 1a ASVG, BGBl I 2024/110 (§ 806 ASVG), auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung bei Telearbeit im engeren Sinn oder im weiteren Sinn ereignen. Eine Wohnung, an der ein Haupt- oder Nebenwohnsitz des/der Versicherten besteht (Homeoffice), gilt als Örtlichkeit von Telearbeit im engeren Sinn (§ 175 Abs 1a Z 1 lit a ASVG). Diese Wohnung gilt für den Anwendungsbereich des ASVG als „Arbeitsstätte“ im Sinn des Abs 2 Z 1 und 2 sowie 5 bis 10 leg cit (§ 175 Abs 1b ASVG).
[6] 2.Die Klägerin stützt die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf die Frage nach der Abgrenzung des Schutzbereichs der versicherten Beschäftigung vom ungeschützten Privatbereich bei der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse während der Arbeit im Homeoffice. Allein der von ihr herangezogene Umstand, dass diese Frage in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann, bewirkt aber noch nicht ihre Erheblichkeit im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0042816).
[7] 2.1.Zum mit dieser Rechtsfrage angesprochenen, gemäß § 175 Abs 1 und Abs 1a ASVG notwendigen ursächlichen Zusammenhangdes Unfalls mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung liegt gesicherte Rechtsprechung vor, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung ermöglichte: Sogenannte „eigenwirtschaftliche“ (10 ObS 133/16f Pkt 2.3) Verhaltensweisen, die der Verletzte aus persönlichen (privaten) Gründen gesetzt hat bzw die dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind, wie etwa Essen und Trinken, Einkauf von Lebensmitteln, Körperpflege, Schlafen sowie die Verrichtung der Notdurft fallen grundsätzlich nicht unter den Schutz der Unfallversicherung (RS0084229 [T15]; vgl auch RS0084679). Eine rein eigenwirtschaftliche Tätigkeit lässt den Versicherungsschutz aber dann nicht entfallen, wenn sie nach ihrer Art und Dauer nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führt, weil in diesem Fall noch ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit besteht (RS0084686; RS0124749; 10 ObS 133/16f Pkt 4.1; 10 ObS 111/17x Pkt 3.). Zudem wird für Verrichtungen, die sowohl privaten als auch betrieblichen Interessen dienen („gemischte Tätigkeiten“) Versicherungsschutz bejaht, wenn diese Tätigkeit im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Nur dann, wenn für die unfallbringende Verrichtung im Wesentlichen allein die privaten Interessen des Verletzten maßgebend sind, ist der Unfall kein Arbeitsunfall; ebenfalls vorhandene betriebliche Interessen wären hier nur der Nebenzweck des Handelns und für den Unfall daher lediglich Gelegenheitsursache (RS0084271; vgl zu § 175 Abs 2 Z 7 ASVG: 10 ObS 35/13i Pkt 4.2 [eigenwirtschaftliches Interesse am Besorgen eines speziellen Kürbiskernaufstrichs]).
[8] 2.2.Dass sich der Unfall der Klägerin im Homeoffice ereignete, stellt bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung keine rechtlich wesentliche Abweichung von den judizierten Fällen dar. Der Fachsenat hat in der Entscheidung 10 ObS 15/21k (= RS0133633 = RS0084463 [T6]) in einem ähnlich gelagerten Fall (Sturz auf der Treppe im Homeoffice) bereits – in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Abstellens auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts bei Unfällen während dienstlicher Tätigkeiten in den eigenen Wohnräumlichkeiten ( RS0084463 ) – ausgesprochen, dass entscheidendes Kriterium ist, ob die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten ausschließlich in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit gerichtet ist.
[9] In jenem Fall wurde ein (ursächlicher) Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis bejaht, weil die Fortbewegung des Versicherten über eine Innentreppe des Wohngebäudes keinem privatwirtschaftlichen Zweck wie etwa einer Bewegung im Zusammenhang mit einer Mittags- oder Kaffeepause, sondern der Entgegennahme eines dienstlichen Telefonats im Arbeitszimmer diente.
[10] 2.3.Von der dargelegten Rechtsprechung ist das Berufungsgericht bei seiner von den Umständen des Einzelfalls abhängigen, nicht korrekturbedürftigen Beurteilung ausgegangen. Es hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Holen einer Minzsaftflasche aus dem Keller und der versicherten Beschäftigung verneint, weil dieses Verhalten dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnen sei, und die Klägerin nicht darlegte, inwiefern es in der Absicht, die betrieblichen Belange zu fördern, also mit der Handlungstendenz in Richtung der versicherten Beschäftigung, unternommen worden sei. Diese Beurteilung wäre nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnormen korrigiert werden müsste (RS0044088 [T8]). Eine solche grobe Fehlbeurteilung behauptet die Klägerin nicht.
[11] 3.Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung zeigt die Klägerin auch in Bezug auf den unfallversicherungsrechtlichen Wegschutz nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG nicht auf, weil das Gesetz eine eindeutige Regelung trifft (RS0042656) und zum örtlichen Schutzbereich beim Wegschutz ständige Rechtsprechung vorliegt.
[12] 3.1.Die Wohnung (hier: Einfamilienhaus am Nebenwohnsitz) der Klägerin gilt gemäß § 175 Abs 1b ASVG als „Arbeitsstätte“ im Sinn des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG.
[13]Der Wegschutz besteht nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG „ auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte (' Wohnung'; § 175 Abs 1b ASVG), den der Versicherte zurücklegt, um während der Arbeitszeit, einschließlich der [...] Arbeitspausen, in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ('Wohnung') oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte (' Wohnung ')“ sowie „bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ('Wohnung'), jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt“.
[14] 3.2.Die ständige Rechtsprechung zieht die Grenze, an der der versicherte Weg zur Arbeitsstätte („Wohnung“ im Sinn des § 175 Abs 1b ASVG) beginnt oder dort (beim Rückweg) endet, mit der Außenfront des Wohnhauses (RS0084826; 10 ObS 38/18p Pkt 2.3 [„ab Verlassen der ins Freie führenden Haustüre“]). Dementsprechend wird ein Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG (Weg zur Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse) abgelehnt, wenn sich der Unfall in der Wohnung der versicherten Person ereignet (10 ObS 275/01s; 10 ObS 169/12v Pkt 6; 10 ObS 15/21k Rz 15 mwN).
[15] 3.3.(Weg-)Unfälle in der Wohnung des Versicherten im Zusammenhang oder bei der Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse während der Arbeitszeit fallen demnach nach dem klaren Gesetzeswortlaut und der ständigen Rechtsprechung nicht unter den Wegschutz des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG, auch wenn die Wohnung als Örtlichkeit von Telearbeit (Homeoffice) genutzt wird.
[16] 4.Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden