RS0084686 – OGH Rechtssatz
Führt eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit nach ihrer Art und Dauer bei natürlicher Betrachtungsweise nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und besteht noch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und der betrieblichen Tätigkeit, entfällt der Versicherungsschutz noch nicht.