JudikaturOGH

RS0084229 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2025

Ein Arbeitsunfall liegt nur dann vor, wenn sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet hat. Der örtliche Zusammenhang allein (etwa beim Aufsuchen der Dienstwohnung) genügt nicht.

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