RS0084679 – OGH Rechtssatz
Die zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse zählende Nahrungsaufnahme ist im allgemeinen eine zumindest überwiegend dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit.
…63/11d = RIS Justiz RS0084819 [T11]). 4. Die Nahrungsaufnahme stellt im Allgemeinen eine zumindest überwiegend dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit dar (RIS Justiz RS0084679). 4.1. Bei der Nahrungsaufnahme auf Dienstreisen bzw Dienstfahrten ist der innere Zusammenhang mit der nachfolgend versicherten Tätigkeit unter besonderen Voraussetzungen aber dann begründet, wenn…
…wenn eine zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt, was hier nicht der Fall ist. 2.1 Die Beklagte bezieht sich auf die zu RIS Justiz RS0084679 dokumentierte Rechtsprechung, welche die zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse zählende Nahrungsaufnahme im Allgemeinen zumindest überwiegend dem privaten unversicherten Lebensbereich zuordnet. Die Mehrzahl der Entscheidungen betrifft…
… 30/20 mwH; RS0084819). Die zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse zählende Nahrungsaufnahme ist im Allgemeinen eine zumindest überwiegend dem privaten, unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit (RS0084679). Sie steht als Maßnahme zur Erhaltung der körperlichen und geistigen dienstlichen Leistungsfähigkeit auch während einer Dienstreise in der Regel nicht unter Versicherungsschutz (RS0084963 [T2]; 10…
…eigenwirtschaftlichen Handlungen im Zusammenhang, die der Verwendung eines Teils des auf dem Gehaltskonto liegenden Entgelts dienen, wie etwa dem Einkauf von Nahrungsmitteln (zum eigenwirtschaftlichen Charakter RS0084679 [T1]), der Nahrungsaufnahme (zum eigenwirtschaftlichen Charakter 10 ObS 73/93 DRdA 1994/22, 262 [zust M. Ritzberger-Moser ] = SSV-NF …
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