Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * N.V., *, Curaçao, Niederlande, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 60.806,38 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Juni 2026, GZ 3 R 69/26a-23, den
Beschluss
gefasst:
I. Der Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 zu unterbrechen, wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
III. Das Rechtsmittel wird, soweit es Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.
IV. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Zu I.:
[1] 1.Wird ein im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß § 192 Abs 2 ZPO) zurückzuweisen (RS0036985; 9 Ob 6/26m [Rz 1]; 6 Ob 53/26a [Rz 1] ua).
[2] 2. Die Beklagte hat bereits im Berufungsverfahren die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgewiesen. Der im Revisionsverfahren neuerlich gestellte Unterbrechungsantrag ist daher zurückzuweisen.
[3] 3. Ein (amtswegiges) Innehalten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Verfassungsgerichtshof den Antrag in der Rechtssache G 160/2025 mittlerweile zurückgewiesen hat (VfGH 16. 6. 2026, G 160/2025).
[4] 4.Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass keine Zweifel an der Verfassungskonformität des § 519 Abs 1 ZPO bestehen (jüngst etwa 9 Ob 6/26m, 3 Ob 33/26p, 6 Ob 53/26a je mwN). Insbesondere umfasst Art 6 EMRK zwar das Grundrecht auf Zugang zu den Gerichten, nicht aber ein Recht auf einen Instanzenzug zum Obersten Gerichtshof (RS0121377; RS0043962; vgl auch RS0054028; RS0074613; 3 Ob 33/26p, 6 Ob 53/26a je mwN). Es besteht daher kein Anlass für die Einleitung eines Verfahrens nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG.
Zu II.:
[5] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452 [T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
Zu III.:
[6] 1.Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).
[7] 2.Hier hat das Berufungsgericht die von der Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Z 3 ZPO geprüft und die Berufung insoweit verworfen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, sodass die in der Revision erneut behauptete internationale Unzuständigkeit nicht mehr der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt.
Zu IV.:
[8] 1.Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
[9] 2. Der (amtswegigen) Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens bedarf es nicht. Fragen in Zusammenhang mit der internationalen Zuständigkeit kommen aufgrund der insoweit vorliegenden Unzulässigkeit der Revision von vornherein nicht in Betracht. Angesichts der vom Gerichtshof der Europäischen Union bereits geklärten Rechtslage, die er mit seinen jüngsten Urteilen zu C-440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten , vom 16. 4. 2026, und zu C-77/24, Wunner, vom 15. 1. 2026, bekräftigte, ist keine amtswegige Einholung einer Vorabentscheidung erforderlich (vgl 4 Ob 46/26g,6 Ob 53/26a mwN ). Insbesondere enthält die Entscheidung EuGH C-440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten , keine neuen Vorgaben betreffend die Kohärenzprüfung.
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