Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Waldstätten, Mag. Dr. Sengstschmid, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * N.V., *, Curaçao, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 44.335,07 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Februar 2026, GZ 3 R 14/26p-16, den
Beschluss
gefasst:
I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen zu C-440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto-und Sportwetten , zu C-898/24, TSG Interactive Gaming Europe , und zu C-9/25, Tipico , wird abgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Zu I.:
[1] Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt vom 23. 12. 2024 zu C-898/24, TSG Interactive Gaming Europe , und vom 7. 1. 2025 zu C-9/25, Tipico , bedarf es nicht, weil die dort zu beantwortenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – bereits geklärt erscheinen. Auch der Anregung auf Einleitung eines weiteren Vorabentscheidungsverfahrenswar mit Blick auf die geklärte Rechtslage nicht näher zu treten (vgl 8 Ob 19/26s, 2 Ob 61/26y,4 Ob 130/25h uvm). Zum Vorabentscheidungsersuchen C-440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto-und Sportwetten , liegt bereits die Entscheidung des EuGH vor, sodass eine Unterbrechung schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.
Zu II.:
[2] II.1.Die Revision zeigt grundsätzlich zutreffend auf, dass es rechtlich einen Unterschied machen kann, ob der Kläger an den von der Beklagten (online) angebotenen Glücksspielen vom In- oder Ausland aus teilgenommen hat, weil das österreichische GSpG auf im Ausland getätigte Glücksspiele eines Inländers mit einem ausländischen Online-Glücksspielanbieter nicht anzuwenden ist (s7 Ob 155/23d Rz 19 mwN).
[3] Aus dem Ersturteil in seiner Gesamtheit lässt sich jedoch ableiten, dass das Erstgericht – wie vom Kläger bereits in seinem vorprozessualen Aufforderungsschreiben und der Klage vorgebracht – davon ausging, dass der Kläger das Anbot der Beklagten in Österreich in Anspruch nahm.Zur Begründung ihrer Revision verweist die Beklagte insoweit nur auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zur „Transaktionsliste“. Damit bestritt sie aber bloß die Beweiskraft dieser Urkunde und behauptete allgemein eine „Unschlüssigkeit“ des Klagebegehrens. Ein konkretes eigenes Vorbringen dahingehend, dass der Kläger entgegen seinen Behauptungen (zumindest teilweise) vom Ausland aus gespielt hätte (vgl 7 Ob 155/23d Rz 28 f) sowie ein Beweisanbot (etwa Einvernahmen, Zugriffsprotokolle mit IP-Adressen odgl) und ein Vorbringen zur rechtlichen Relevanz erstattete sie jedoch nicht.
[4] II.2. Soweit die Beklagte für ihren Rechtsstandpunkt das Vorabentscheidungsersuchen zu C-440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten , ins Treffen führt, ist ihr entgegenzuhalten, dass der EuGH in seinem Urteil vom 16. 4. 2026 nunmehr (erneut) die grundsätzliche Vereinbarkeit von nationalen Beschränkungen des Online-Glücksspiels mit Art 56AEUV bejahte. Ebenso ist es demnach europarechtlich zulässig, dass ein Verbraucher, der vom Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts aus an Glücksspielen im Internet teilgenommen hat, die von einem Anbieter veranstaltet wurden, der nur über eine Lizenz aus einem anderen Mitgliedstaat verfügt, unter Berufung auf die Nichtigkeit des Glücksspielvertrags nach dem anwendbaren Vertragsrecht eine zivilrechtliche Klage auf Erstattung seiner Einsätze erhebt (zum anwendbaren Recht s jüngst auch C-77/24, Wunner ).
[5] Hinsichtlich der weiteren Argumente genügt es, auf die bereits dazu ergangenen Entscheidungen zu verweisen (vgl etwa8 Ob 54/25m, 3 Ob 17/25h, 1 Ob 22/25d mwN zur selben Beklagten).
[6] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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