Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten K* und * Ko* sowie die Berufung des Angeklagten * D* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24. September 2025, GZ 281 Hv 21/25x-435, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten K* und Ko* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung wurden Nachgenannte mit dem angefochtenen Urteil – jeweils unter Einbeziehung der im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Teile des Schuldspruchs (11 Os 136/24w) und je als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB – folgender strafbarer Handlungen schuldig erkannt, und zwar
* K* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (3/c/), des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (5/c/) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (8/c/), sowie
* Ko* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (3/b/).
[2] Danach haben – soweit hier relevant – „im Rahmen einer kriminellen Vereinigung
3. vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge anderen überlassen, indem der abgesondert verfolgte * S* und weitere unbekannte Täter der kriminellen Vereinigung einen Großteil des erzeugten Cannabiskrautes (Punkt 1.), nämlich insgesamt 496.310 Gramm (66.626 Gramm THCA und 4.261 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, das sind mehr als 1.878 Grenzmengen) gewinnbringend an unbekannte Abnehmer weiterveräußerten, wobei ihr Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Begehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und sie es jeweils ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, dass in Summe das 25-fache der Grenzmenge überschritten wird, wobei
b) * Ko* dadurch beitrug, dass er in die Beschaffung der Objekte für die Indooranlagen involviert war, den Betrieb der Indooranlagen finanzierte, die bei den Anlagen als Mieter auftretenden Personen vermittelte und diese mit entsprechenden Unterlagen und Dokumenten ausstattete sowie teilweise den von ihm genutzten PKW […] für Fahrten zu und von den einzelnen Anlagen zur Verfügung stellte;
c) * K* hinsichtlich des in den Anlagen zu Punkt 1.c) und d) (des rechtskräftigen Schuldspruchs aus dem ersten Rechtsgang) erzeugten und verkauften Cannabiskrautes von insgesamt 262.310 Gramm (42.289 Gramm THCA und 2.202 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, das sind 1.167 Grenzmengen) dadurch beitrug, dass er einerseits als Mieter der Anlage O*gasse fungierte bzw bei den Vorgesprächen mitwirkte und als Gärtner für die Kultivierung der Cannabispflanzen im Objekt im A*-Weg […] zuständig war;
5. mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dient, Energie, deren Wert zumindest 5.000 Euro übersteigt, entzogen, indem der abgesondert verfolgte * S* bzw andere unbekannte Personen, die für die Elektroinstallationen zuständig waren, in den zu den Punkten 1.b) bis 1.e) des rechtskräftigen Schuldspruchs aus dem ersten Rechtsgang genannten Objekten die jeweiligen Stromzähler der elektrischen Anlagen überbrückten, um den für die Aufzuchtsanlagen benötigten Strom beziehen zu können, ohne diesen beim Energielieferanten bezahlen zu müssen, wobei
c) * K* hinsichtlich der Anlagen zu Punkt 1.c) bis 1.e) des rechtskräftigen Schuldspruchs aus dem ersten Rechtsgang dadurch beitrug, dass er einerseits als Mieter der Anlagen O*gasse [...] und G*gasse [...] fungierte bzw bei Vorgesprächen mitwirkte und andererseits als Gärtner für die Kultivierung der Cannabispflanzen im Objekt im A*-Weg […] zuständig war,
8. fremde Sachen beschädigt, wobei ein 5.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, indem der abgesondert verfolgte * S* bzw andere unbekannte Personen, die für den Aufbau und den Betrieb der Anlagen zuständig waren, in den zu Punkt 1. des rechtskräftigen Schuldspruchs aus dem ersten Rechtsgang genannten Objekten umfangreiche Umbauarbeiten vornahmen, teilweise Wände und Türen durchbrachen sowie die zur Aufzucht der Cannabispflanzen verwendeten Zelte teilweise unter Wasser setzten, sodass der darunterliegende Parkettboden erheblich beschädigt wurde, wobei
c) * K* hinsichtlich der Anlage zu Punkt 1.e) (des rechtskräftigen Schuldspruchs aus dem ersten Rechtsgang) dadurch beitrug, dass er als Mieter der Anlage G*gasse [...] fungierte bzw bei Vorgesprächen mitwirkte“.
[3]Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* sowie die aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ko*.
Zu den inhaltsgleichen Teilen der Nichtigkeitsbeschwerden (zu 3/b/ und 3/c/) :
[4] Die Mängelrügen relevieren, dass die Feststellungen zum tatsächlichen Überlassen des Suchtgifts nicht oder nur offenbar unzureichend begründet seien (Z 5 vierter Fall).
[5] Das Schöffengericht leitete aus dem professionellen, arbeitsteiligen Vorgehen, der Anzahl der angemieteten Immobilien, der Mietdauer und den daraus resultierenden Erntezyklen, dem umfangreichen Equipment, der Anzahl der sichergestellten Pflanzen und der Menge an sichergestelltem Suchtgift ab, zu welchem Zweck („gewinnbringender Verkauf“) welche Suchtgiftmengen insgesamt erzeugt wurden. Aus diesen Umständen sowie aus der Differenz zwischen produziertem und sichergestelltem Suchtgift erschlossen die Tatrichter auch, welche Suchtgiftmengen im Rahmen der auf Suchtgifthandel ausgerichteten kriminellen Vereinigung an unbekannte Abnehmer überlassen wurden (US 31 ff).
[6]Solcherart blieben diese Feststellungen weder unbegründet noch verstößt die dafür angegebene Begründung gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze (zum Maßstab vgl RIS-Justiz RS0116732, RS0099747). Bleibt der weiteren Kritik zu erwidern, dass nur der substanzlose Gebrauch von (Füll-)Begriffen wie „zwingend“ einen Begründungsmangel darstellt, keineswegs aber deren Verwendung per se (vgl RIS-Justiz RS0099494 [T3, T5, T7]).
[7] Die auf Z 9 lit a gestützten Rügen argumentieren der Sache nach, angesichts der Identität der Tathandlungen sei der Unrechtsgehalt jeweils bereits mit dem (im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen) Schuldspruch wegen des (Beitrags) zum (gleich qualifizierten) Erzeugen von Suchtgift abgegolten.
[8]Sie leiten jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), warum diese kumulativen Tatbestände (vgl RIS-Justiz RS0116676 [insb T7]; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG³ § 28a Rz 7; Hinterhofer in Hinterhofer, SMG 2§ 28a Rz 96) nicht echt (ungleichartig) miteinander konkurrieren, sondern ausnahmsweise zueinander in Scheinkonkurrenz (vgl RIS-Justiz RS0113811) stehen sollten (vgl RIS-Justiz RS0113812, RS0118880 [T2]).
Zur weiteren Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* :
[9] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht zu 5/c/ geltend, den Urteilsfeststellungen betreffend die Entziehung von Energie im Objekt A*-Weg seien keine Beitragshandlungen des K* zu entnehmen, die für die Überbrückung der Stromzähler kausal gewesen wären. Auch eine für die Überbrückung der Stromzähler kausale vorherige Zusage nachträglicher Hilfeleistung sei nicht festgestellt. Die Kultivierung der Cannabispflanzen als Gärtner erfolge aber erst nach der Überbrückung von Stromzählern.
[10]Sie macht jedoch nicht klar, warum der Tatbestand des § 132 StGB Konstatierungen zu derartigen manipulativen Maßnahmen und zu einem dazu geleisteten Beitrag des Beschwerdeführers verlangen sollte (vgl Rebisant in WK 2StGB § 132 Rz 24 ff; Hajszan , SbgK § 132 Rz 26).
[11] Die vermisste Feststellung zu einem 5.000 Euro übersteigenden Wert der beim Objekt A*-Weg entzogenen Energie befindet sich auf US 23 (vgl RISJustiz RS0099810 [T15]). Denn danach wurden bei im Urteil näher bezeichneten Bestandobjekten („1.b) bis 1.e)“) – zu welchen auch das genannte Objekt gehörte (1.c); vgl US 11) – „enorme Strommengen in einem jeweils 5.000 Euro jedenfalls übersteigenden Wert … entzogen“ (US 23).
Zur weiteren Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ko* :
[12]Die Sanktionsrüge (Z 11) wendet sich gegen den Ausspruch, dass „gemäß § 20 Abs 1 StGB“ bei diesem Rechtsmittelwerber „ein Geldbetrag in Höhe von 2.555 Euro“ (US 21: sichergestelltes Bargeld, das der Genannte nach den Feststellungen für die im Urteil konstatierten Tatbeiträge zur Überlassung von Suchtgift lukrierte) für verfallen erklärt wird und dass er „schuldig“ sei, „diesen Betrag zugunsten des Bundes binnen 14 Tagen zu bezahlen“ (US 6).
[13]Soweit sie anhand des Leistungsbefehls argumentiert, das Schöffengericht habe die „Verfallstatbestände“ nach § 20 Abs 1 und 3 StGB „vermengt“, ist zu erwidern, dass eindeutig kein Wertersatzverfall (§ 20 Abs 3 StGB) angeordnet, sondern sichergestelltes Bargeld für verfallen erklärt (§ 20 Abs 1 StGB) wurde (US 52).
[14]Auch wenn dieses im Fall der Rechtskraft ins Eigentum des Bundes überginge (vgl RIS-Justiz RS0099598; Fuchs/Tipold, WK-StPO § 443 Rz 22/1), ohne dass es eines Leistungsbefehls bedürfte, begründet dessen „zusätzliche“ Aufnahme in den Tenor keinen Rechtsfehler im Sinn der Z 11. Die Funktion eines solchen Befehls besteht nämlich (nur) darin, die Eignung allenfalls bereits des Strafurteils als Exekutionstitel in jenen Fällen herzustellen, in denen ein für verfallen erklärter Geldbetrag erst einbringlich gemacht werden muss (vgl § 408 Abs 1 StPO, § 1 Abs 1 Z 3, Abs 2, § 6a Abs 1 erster Satz GEG; 3 Ob 178/24h). Bedarf es keiner Einbringlichmachung (mehr), fehlt einem dennoch ergangenen Leistungsbefehl schlicht der Bezugspunkt.
[15] Die weitere Sanktionsrüge moniert zu Unrecht Begründungsmängel in Bezug auf Konstatierungen, auf die das Verfallserkenntnis gestützt wurde (Z 11 erster Fall iVm Z 5):
[16] Das Schöffengericht folgerte unter anderem aus einer sichergestellten Rechnungskopie für Zuchtequipment und daraus, dass der abgesondert verfolgte, für die Aufzuchtanlagen zuständige S* regelmäßig sowie ein eigens für den Verkauf des erzeugten Suchtgifts angemieteter Wagen „nach der Übergabe des Cannabiskrauts an unbekannte Abnehmer in den Nahbereich seiner Wohnung“ fuhren, dass der Beschwerdeführer für organisatorische und finanzielle Belange der kriminellen Vereinigung zuständig war. Aus diesen Umständen schloss es weiters, dass er „Teile des Erlöses aus dem Suchtgiftgeschäft für sich und zum Zwecke der Weitergabe an die Hintermänner erhielt“, darunter – unter weiterer Berücksichtigung seines (als Indiz gegen Ansparen gewerteten) Einkommens von „lediglich“ 2.000 Euro und seiner Sorgepflichten – auch die bei ihm aufgefundenen und sichergestellten 2.555 Euro Bargeld (US 36, 39).
[17] Inwieweit die an anderer Stelle im Urteil enthaltene Formulierung, wonach „auch“ der angemietete PKW nach einer „ vermeintlichen Übergabe an den Abnehmer in den unmittelbaren Nahbereich des Wohnhauses des Drittangeklagten“ fuhr (US 29), dazu in Bezug auf den „Zufluss eines Erlöses“ im Ausmaß des sichergestellten Bargelds in einem logischen Widerspruch stehen sollte (Z 11 erster Fall iVm Z 5 dritter Fall), wird nicht deutlich gemacht.
[18] Ferner haben die Tatrichter die Einlassung des Nichtigkeitswerbers keineswegs übergangen (Z 11 erster Fall iVm Z 5 zweiter Fall), sondern gewürdigt und als nicht glaubhaft beurteilt (US 37 ff).
[19] Schließlich wurde nach dem Gesagten – entgegen dem weiteren Einwand (Z 11 erster Fall iVm Z 5vierter Fall) – die Konstatierung, dass der Beschwerdeführer das sichergestellte Bargeld „für seine festgestellten Tatbeiträge zur Überlassung des Suchtgifts lukrierte“ (US 39), sehr wohl logisch und empirisch einwandfrei begründet (vgl RIS-Justiz RS0099413, RS0118317).
[20]Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[21]Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[22] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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