RS0099747 – OGH Rechtssatz
Bei einer sich auf Erfahrungssätze berufenden Tatsachenfeststellung liegt eine Nichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z 5 StPO wegen unzureichender Begründung nur dann vor, wenn die vom erkennenden Gericht gezogenen Schlußfolgerungen aus den mängelfrei ermittelten Prämissen nach den Denkgesetzen überhaupt nicht abgeleitet werden können oder doch so weit hergeholt sind, daß ihre Zusammenhänge mit dem konkreten Fall nicht mehr einleuchten.