Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Steger, MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Clemens Illichmann, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Wien 3, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in Wien, wegen 14.651,22 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. November 2025, GZ 63 R 135/25f-23, womit in Folge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11. Juli 2025, GZ 36 C 248/24z-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
[1] Am 23. März 2021 ereignete sich im Gemeindegebiet von Altenmarkt im Pongau an einem Bahnübergang ein Verkehrsunfall zwischen einem Zug und einem LKW samt Auflieger mit bulgarischem Kennzeichen. Der Zug schliff dabei den LKW mit und bog ihn um eine Brücke herum, wobei auch das gesamte Ladegut des LKW an der Unfallstelle verstreut wurde. Der LKW blockierte die gesamte, zum Unfallszeitpunkt schneebedeckte Fahrbahn, weil er sich quer zu dieser „mit der Brückenanlage verkeilte“. Das Verschulden am Unfall traf den Lenker des LKW. Die zuständige Feuerwehrzentrale („Landesalarm- und Warnzentrale“) „verständigte“ die klagende GmbH vom Unfall. Leitende Verantwortliche der klagenden GmbH koordinierten die für die Bergung erforderlichen Fahrzeuge und Leistungen (der klagenden GmbH und eines weiteren „verständigten“ Abschleppunternehmens). Die Bergung erforderte insgesamt Kosten von 14.651,22 EUR, die auch die vom weiteren Abschleppunternehmen der klagenden GmbH in Rechnung gestellten Kosten beinhalten.
[2] Die (ausländische) Haftpflichtversicherung des LKW mit Auflieger, dessen Lenker das Alleinverschulden am Unfall traf, leistete keine Zahlung an die Klägerin.
[3] Die Klägerinbegehrt vom beklagten Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs die Zahlung von 14.651,22 EUR sA an Kosten für die Räumung und Reinigung der Unfallstelle. Die Halterin des LKW hätte die von der Klägerin erbrachten Leistungen eigentlich selbst vornehmen müssen, weil sie dazu nach allgemeinen Verkehrssicherungspflichten, aber auch nach § 46 EisenbahnG und § 89a StVO verpflichtet gewesen wäre. Das Klagebegehren werde auch auf § 1042 ABGB gestützt. Der von der Klägerin nunmehr begehrte Aufwandsersatz stelle einen nach § 2 KHVG zu ersetzenden Rettungsaufwand dar. Aufräumarbeiten nach einem Unfall seien kein Eigenschaden.
[4] Der Beklagte erwidert, dass der Unfall im Vermögen der Klägerin keinen Schaden verursacht habe, für den eine Haftpflichtversicherung nach dem KHVG einstehen müsste. Der Beklagte sei daher nicht passivlegitimiert. Aufräum- und Bergungskosten könnten allenfalls von einer KFZ-Kaskoversicherung zu ersetzen sein, seien aber in der KFZ-Haftpflichtversicherung nicht gedeckt. Die eigenen Schäden und Aufwendungen des Versicherungsnehmers seien nicht Gegenstand der KFZ-Haftpflichtversicherung. Die von der Klägerin vorgenommenen Arbeiten hätten keinen weiteren Schaden verhindert, für den die Haftpflichtversicherung einstehen hätte müssen.
[5] Das Erstgerichtgab dem Klagebegehren statt. Ein Versicherungsfall in der KFZ-Haftpflichtversicherung liege immer dann vor, wenn der Versicherungsnehmer nach den „gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen“ hafte, worunter auch Ersatzansprüche nach § 1042 ABGB zu verstehen seien. Die für die Beseitigung der durch den Verkehrsunfall geschaffenen Gefahrenquelle aufgewendeten Kosten für Räumung und Bergung seien ein ersatzfähiger positiver Schaden.
[6] Das Berufungsgerichtbestätigte diese Entscheidung. Eine „gesetzliche Haftpflichtbestimmung“ iSd § 2 Abs 1 KHVG sei auch jene des § 1042 ABGB. Die Klägerin habe einen Aufwand für die Halterin des LKW getätigt, den diese nach dem Gesetz selbst vornehmen hätte müssen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich im Anlassfall aus §§ 89a und 92 StVO.
[7]Die Revision ließ das Berufungsgericht wegen Fehlens einer (aktuellen) Rechtsprechung zur Frage zu, ob Kosten der Bergung und Reinigung einer Unfallstelle durch einen Dritten ein gemäß § 2 KHVG vom Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer zu ersetzender Aufwand nach § 1042 ABGB seien.
[8] Die Revision des Beklagten strebt die Abänderung im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens an, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[9] Die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
[10] Die Revision des Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig , aber nicht berechtigt .
1. Zu den Rechtsgrundlagen der Deckungspflicht des beklagten Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs
[11]1.1. Zu beurteilen ist ein Inlandsunfall mit Beteiligung eines ausländischen Kraftfahrzeugs. Grundlage für die Passivlegitimation des beklagten Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs ist daher die im Rahmen des Grüne-Karte-Systems unterstellte Versicherungsdeckung nach § 62 Abs 1 KFG in Verbindung mit dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten (Anhang zur Entscheidung der Europäischen Kommission vom 28. Juli 2003, ABl L 2003/192, 23). Der Geschädigte soll danach so gestellt werden, als wäre ihm der Schaden von einem inländischen, zu den gesetzlichen Mindestversicherungssummen versicherten Kraftfahrer zugefügt worden (RS0045431; RS0065673). Der beklagte Verband wird als fiktiver Haftpflichtversicherer behandelt, das fingierte Versicherungsverhältnis richtet sich nach dem Recht des Besuchslands, hier also nach österreichischem Recht (2 Ob 90/16y [Pkt 4. mwN]).
[12] 1.2. Das Grüne-Karte-System soll (nur, aber immerhin) sicherstellen, dass der Geschädigte gegen den beklagten Verband jenen Anspruch geltend machen kann, den er bei einem Unfall mit einem im Inland versicherten Kraftfahrzeug jedenfalls hätte. Daher ist der Anspruch gegen den beklagten Verband auf die gesetzliche Mindestversicherungssumme beschränkt ( RS0065673 ), obwohl diese in einem Versicherungsvertrag selbstverständlich erhöht werden könnte. Gleiches gilt für die nach § 4 KHVG zulässigen Risikoausschlüsse: Zwar könnte in einem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag von diesen Risikoausschlüssen abgesehen werden. Damit würde die Haftpflichtversicherung aber ebenfalls über die gesetzliche Mindestdeckung hinausgehen. Nur diese Mindestdeckung hat aber das Grüne-Karte-System zu gewährleisten ( 2 Ob 221/25a [Rz 12]).
[13]2. Nach § 2 Abs 1 KHVG umfasst die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen(unter anderem) gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden, wobei der Schaden durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs eintreten muss. § 2 Abs 1 KHVG begründet keine von der Ersatzpflicht dieser Personen unabhängige Schadenersatzpflicht des Versicherers (RS0088976 [T14]). Ein Anspruch der Klägerin kann daher auch im fingierten Haftpflichtversicherungsverhältnis nur bestehen, wenn sie einen Schaden erlitten hat, für den der fiktive Versicherungsnehmer haftet.
[14]Der Begriff der „gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen“ wird in ständiger Rechtsprechung weit verstanden. Er verweist nicht nur auf das EKHG, sondern auch die Schadenersatznormen des ABGB sowieErsatzansprüche nach § 1042 ABGB ( RS0065615 ; RS0081163[insb T2]; konkret einen unter § 1042 ABGB subsumierten Anspruch betreffend: 2 Ob 44/76 SZ 49/115 ; 2 Ob 218/80 ZVR 1982/136; 8 Ob 54/86 ). Dem Befreiungszweck der Haftpflichtversicherung entsprechend sollen von § 2 Abs 1 KHVG sämtliche Ansprüche erfasst sein, die bei wirtschaftlicher Betrachtung ihrer Funktion auf den Ausgleich eines in der Rechtssphäre eines Dritten eingetretenen Vermögensnachteils abzielen ( Uitz/Weichbold in Uitz/Weichbold, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung [2026] § 2 KHVG Rz 21).
3. Zum von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nach § 1042 ABGB.
[15]3.1. Nach § 1042 ABGB hat, „wer für einen Andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, das Recht, den Ersatz zu fordern“. Das Wesen des Anspruchs nach § 1042 ABGB ist es, dass jemand (ein anderer/der Bereicherte) aus dem Vermögen des Verkürzten/des Aufwendenden ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht; der Vorteil fließt dem Bereicherten aber nicht unmittelbar, sondern durch Abnahme einer Last zu, und zwar durch eine Leistung des Verkürzten (Aufwendenden), die nach dem Gesetz der Bereicherte zu leisten hatte ( RS0019908 ). Der Aufwand des Verkürzten kann in jeder vermögenswerten Leistung, also auch in einer Arbeitsleistung, bestehen ( 10 Ob 51/04d ). Auf die Art des Rechtsgrundes für die Verpflichtung des Bereicherten gegenüber dem Dritten kommt es nicht an ( RS0028060 ), dieser kann auch im öffentlichen Recht begründet sein (vgl RS0019882 ).
[16]3.2. § 1042 ABGB hat nur ergänzende Funktion und kommt daher nicht zur Anwendung, wenn die Vermögensverschiebung in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten einen ausreichenden Rechtsgrund hat oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt oder geregelt ist. Außerdem scheidet die Anwendung immer dann aus, wenn der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem (dritten) Empfänger gerechtfertigt war, insbesondere also, wenn der Kläger infolge einer eigenen Rechts-, insbesondere Vertragspflicht an den Dritten zu leisten hatte ( RS0028050[insb T3]). Die Bestimmung des § 1042 ABGB kommt also nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Aufwendenden und dem Bereicherten noch zwischen dem Aufwendenden und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Bereicherten und dem Dritten eine Rechtsbeziehung bestand, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte ( 10 Ob 8/15x [Pkt 2. mwN]; RS0104150 [T1]).
[17] 3.3. Im vorliegenden Fall war der fiktive Versicherungsnehmer des Beklagten aufgrund Schadenersatzrechts verpflichtet, Straße und Eisenbahnanlagen vom Wrack des LKW zu räumen. Die Klägerin hat ihn von dieser Verpflichtung befreit:
[18]Nach den Feststellungen blockierte der LKW mit Anhänger in der Unfallendlage die gesamte (schneebedeckte) Fahrbahn und verkeilte sich mit einer Brückenanlage, nachdem er von einem Zug mitgeschliffen worden war. Darin lag ein Eingriff in das Nutzungsrecht, das sich (letztlich) aus dem Eigentum an der Straße und den Eisenbahnanlagen ergibt (2 Ob 225/25a [Rz 16 ff]). Da das Alleinverschulden des LKW-Lenkers feststeht, begründete dieser Eingriff einen Schadenersatzanspruch, der nach § 1323 ABGB primär auf Naturalrestitution gerichtet war. Dabei muss nicht im Einzelnen geklärt werden, in welchem Ausmaß dieser Anspruch im konkreten Fall dem Eigentümer oder einem Nutzungsberechtigten der Straße (vgl 2 Ob 225/25a) bzw dem Eigentümer der Eisenbahnanlage oder dem zu deren Erhaltung verpflichteten Eisenbahn-Infrastrukturunternehmen zustand und um welche Ersatzberechtigte es sich dabei konkret handelte. Vielmehr genügt es, dass ein solcher Anspruch auf Naturalrestitution (Räumung von Straße und Eisenbahnanlagen) – zu wessen Gunsten auch immer – bestand , von dem der fiktive Versicherungsnehmer des Beklagten durch die Leistung der Klägerin befreit wurde. Daran besteht nach den Feststellungen kein Zweifel.
[19]3.4. Die Klägerin hat daher nachgewiesen, dass sie für den (fingierten) Versicherungsnehmer der Beklagten einen Aufwand gemacht hat, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen. Der Tatbestand des § 1042 ABGB ist damit erfüllt.
[20]3.5. Aus der zu Punkt 3.2. dargestellten Rechtsprechung könnte zwar abgeleitet werden, dass kein auf § 1042 ABGB gestützter Anspruch besteht, wenn die Klägerin ihre Leistung aufgrund eines mit dem Rechtsträger der Warnzentrale geschlossenen Vertrags erbrachte und (daher) gegen diesen über einen Werklohnanspruch verfügt. Das wendet der Beklagte in der Revision auch ein. Dabei handelt es sich allerdings um eine unzulässige Neuerung, hat er doch im erstinstanzlichen Verfahren – trotz der ihn für diese rechtsvernichtende Tatsache treffenden Behauptungs- und Beweislast (vgl RS0037797[insb T10]) – kein Vorbringen zum Bestehen eines vertraglichen Anspruchs der Klägerin gegen einen Dritten erstattet. Die vom Erstgericht zur „Bestellung“ für die „Zwecke der LKW-Bergung“ getroffenen Feststellungen sind damit überschießend und der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde zu legen (vgl RS0040318).
[21]Es bedarf daher im Anlassfall keiner weiteren Prüfung der bereicherungsrechtlichen Frage, ob und unter welchen Umständen ein Vertrag zwischen dem Aufwendenden und einem Dritten, der den Aufwendenden zu seiner Leistung verpflichtete, einem auf § 1042 ABGB gestützten Anspruch des Aufwendenden gegen denjenigen entgegensteht, der durch diese Leistung von einer eigenen Verpflichtung befreit wurde.
[22] 4. Die in § 4 Abs 1 KHVG normierten und auch im Fall der fiktiven Haftpflichtversicherung zu beachtenden (vgl oben Punkt 1.2.) Risikoausschlüsse stehen dem gegen den beklagten Verband bestehenden Anspruch nicht entgegen.
[23] 4.1. Nach § 4 Abs 1 Z 2 KHVG können „Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs“ von der Versicherung ausgeschlossen werden. Dieser Risikoausschluss soll Versicherungsschutz für Sachschäden am versicherten Fahrzeug objektbezogen ausschließen ( Uitz/Weichbold in Uitz/Weichbold, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung § 4 KHVG Rz 21). Die hier zu beurteilenden Bergungskosten stellen schon deswegen keinen solchen Eigenschaden dar, weil die massiv verkehrsbeeinträchtigende Endlage des versicherten Fahrzeugs jedenfalls zu einem im Vermögen eines Dritten eingetretenen Schaden geführt hat. So hat der Senat jüngst die – auch hier gegenständlichen – Kosten der Beseitigung einer erheblichen Nutzungsbeeinträchtigung als Kosten der (schadenersatzrechtlichen) Naturalrestitution qualifiziert und einen in der Nutzungsbeeinträchtigung liegenden Schaden im Vermögen des an der beeinträchtigten Sache dinglich Berechtigten (regelmäßig also des Eigentümers) angenommen (2 Ob 221/25a [Rz 16 ff]).
[24] 4.2. Nach § 4 Abs 1 Z 3 KHVG dürfen Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) von der Versicherung ausgenommen werden. Der Oberste Gerichtshof hat – von der Literatur gebilligt (vgl Uitz/Weichbold in Uitz/Weichbold, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung § 4 KHVG Rz 26 mwN) – eine wortgleiche Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen dahin ausgelegt, dass sich der Risikoausschluss nicht nur auf unmittelbare Schäden am Ladegut des versicherten Fahrzeugs selbst bezieht, sondern auch Folgekosten solcher Schäden – wie insbesondere die Entsorgungskosten des bei einem Unfall verunreinigten Ladegutes – umfasst (7 Ob 197/08h). Der Entscheidung lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der dort zu beurteilende Unfall (Brand des LKW nach Anstoß an eine Betonwand) – wie hier – zu einem Verstreuen des Ladegutes am Unfallort geführt hätte. Es fehlen damit in der Vorentscheidung Anhaltspunkte dafür, dass sich überhaupt ein Schaden im Vermögen eines Dritten ereignet haben könnte. Damit ist die Entscheidung 7 Ob 197/08h für den hier zu beurteilenden Sachverhalt, in dem das Verstreuen des Ladegutes am Unfallort zu einer massiven Nutzungsbeeinträchtigung der Straßen- und Schieneninfrastruktur und damit jedenfalls zu einem Schaden im Vermögen eines Dritten geführt hat, nicht einschlägig. Der Risikoausschluss nach § 4 Abs 1 Z 3 KHVG steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, weil das Entfernen des Ladegutes im konkreten Fall die Vermögenssphäre eines Dritten berührt (ebenfalls auf die Relevanz des Schadens eines Dritten abstellend Reisinger , Versicherungsrechtliche Judikatur für die Wirtschaft, RdW 2009/158, 196 [197 f]; ähnlich wohl auch Huber, EAnm zu 7 Ob 197/08h, ZVR 2009/103).
[25] 5 . Insgesamt war damit der Revision nicht Folge zu geben.
[26] 6.Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 iVm § 50 ZPO.
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