Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Vorwort/Präambel
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Fahrzeug“ jedes maschinell angetriebene Kraftfahrzeug, welches zum Verkehr zu Lande bestimmt und nicht an Gleise gebunden ist, sowie die Anhänger, auch wenn sie nicht angekoppelt sind;
2. „Geschädigter“ jede Person, die ein Recht auf Ersatz eines von einem Fahrzeug verursachten Schadens hat;
3. „Nationales Versicherungsbüro“ einen Berufsverband, der gemäß der am 25. Januar 1949 vom Unterausschuss für Straßenverkehr des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ausgesprochenen Empfehlung Nr. 5 gegründet wurde und der Versicherungsunternehmen umfasst, die in einem Staat zur Ausübung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen sind;
4. „Gebiet, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat“
5. „Grüne Karte“ eine internationale Versicherungsbescheinigung, die im Namen eines nationalen Versicherungsbüros aufgrund der Empfehlung Nr. 5 des Unterausschusses für Straßenverkehr des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa vom 25. Januar 1949 ausgestellt wurde;
6. „Versicherungsunternehmen“ jedes Unternehmen, das gemäß Artikel 6 oder gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 73/239/EWG die behördliche Zulassung erhalten hat;
7. „Niederlassung“ den Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs.
Die Artikel 4, 6, 7 und 8 gelten für Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines der Mitgliedstaaten haben,
a) sobald zwischen den nationalen Versicherungsbüros ein Übereinkommen geschlossen worden ist, wonach sich jedes nationale Büro nach Maßgabe der eigenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend die Pflichtversicherung zur Regelung von Schadensfällen verpflichtet, die sich in seinem Gebiet ereignen und durch den Verkehr von versicherten oder nicht versicherten Fahrzeugen verursacht werden, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben;
b) von dem Zeitpunkt an, den die Kommission bestimmen wird, nachdem sie in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten das Bestehen eines solchen Übereinkommens festgestellt hat;
c) für die Geltungsdauer dieses Übereinkommens.
Jeder Mitgliedstaat trifft vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 5 alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist.
Die Schadensdeckung sowie die Modalitäten dieser Versicherung werden im Rahmen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen bestimmt.
Jeder Mitgliedstaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versicherungsvertrag überdies folgende Schäden deckt:
a) die im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten gemäß den Rechtsvorschriften dieser Staaten verursachten Schäden;
b) die Schäden, die Angehörigen der Mitgliedstaaten auf den direkten Strecken zwischen einem Gebiet, in dem der EG-Vertrag gilt, und einem anderen solchen Gebiet zugefügt werden, wenn für das durchfahrene Gebiet ein nationales Versicherungsbüro nicht besteht; in diesem Fall ist der Schaden gemäß den die Versicherungspflicht betreffenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu decken, in dessen Gebiet das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.
Die in Absatz 1 bezeichnete Versicherung hat sowohl Sachschäden als auch Personenschäden zu umfassen.
Die Mitgliedstaaten verzichten auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben, und bei Fahrzeugen, die aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ihr Gebiet einreisen und ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines Drittlandes haben. Die Mitgliedstaaten können jedoch nichtsystematische Kontrollen der Versicherung unter der Voraussetzung vornehmen, dass diese nicht diskriminierend sind und im Rahmen einer nicht ausschließlich der Überprüfung des Versicherungsschutzes dienenden Kontrolle stattfinden.
(1) Jeder Mitgliedstaat kann bei bestimmten natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die der betreffende Staat bestimmt und deren Name oder Kennzeichnung er den anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission meldet, von Artikel 3 abweichen.
In diesem Fall trifft der von Artikel 3 abweichende Mitgliedstaat die zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Schäden, die diesen Personen gehörende Fahrzeuge in diesem und in anderen Mitgliedstaaten verursachen, ersetzt werden.
Er bestimmt insbesondere die Stelle oder Einrichtung in dem Land, in dem sich der Schadensfall ereignet hat, die nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Staates den Geschädigten den Schaden zu ersetzen hat, falls Artikel 2 Buchstabe a nicht anwendbar ist.
Er übermittelt der Kommission die Liste der von der Versicherungspflicht befreiten Personen und der Stellen oder Einrichtungen, die den Schaden zu ersetzen haben.
Die Kommission veröffentlicht diese Liste.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei gewissen Arten von Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit besonderem Kennzeichen, die dieser Staat bestimmt und deren Kennzeichnung er den anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission meldet, von Artikel 3 abweichen.
In diesem Fall gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die in Unterabsatz 1 genannten Fahrzeuge ebenso behandelt werden wie Fahrzeuge, bei denen der Versicherungspflicht nach Artikel 3 nicht entsprochen worden ist.
Der Garantiefonds in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Unfall ereignet hat, hat dann einen Erstattungsanspruch gegen den Garantiefonds in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.
Vom 11. Juni 2010 an berichten die Mitgliedstaaten der Kommission über die Umsetzung dieses Absatzes und seine Anwendung in der Praxis.
Die Kommission unterbreitet nach Prüfung dieser Berichte gegebenenfalls Vorschläge zur Ersetzung oder Aufhebung dieser Ausnahmeregelung.
Jeder Mitgliedstaat achtet darauf, dass sich das nationale Versicherungsbüro unbeschadet der in Artikel 2 Buchstabe a vorgesehenen Verpflichtung bei einem Unfall, der in seinem Gebiet von einem Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verursacht worden ist, über Folgendes informiert:
a) über das Gebiet, in dem dieses Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, sowie gegebenenfalls über sein amtliches Kennzeichen;
b) soweit möglich über die normalerweise in der Grünen Karte enthaltenen, im Besitz des Fahrzeughalters befindlichen Angaben über die Versicherung des betreffenden Fahrzeugs, soweit diese von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, verlangt werden.
Jeder Mitgliedstaat achtet ebenfalls darauf, dass das genannte Büro die Auskünfte nach Absatz 1 Buchstaben a und b dem nationalen Versicherungsbüro des Staates mitteilt, in dessen Gebiet das in Absatz 1 genannte Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines Drittlandes haben und in das Gebiet einreisen, in dem der EG-Vertrag gilt, nur dann zum Verkehr in ihrem Gebiet zugelassen werden können, wenn die möglicherweise durch die Teilnahme dieser Fahrzeuge am Verkehr verursachten Schäden im gesamten Gebiet, in dem der EG-Vertrag gilt, nach Maßgabe der einzelnen nationalen Rechtsvorschriften für die Fahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt sind.
(1) Jedes Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Gebiet eines Drittlandes muss vor der Einreise in das Gebiet, in dem der EG-Vertrag gilt, mit einer gültigen Grünen Karte oder mit einer Bescheinigung über den Abschluss einer Grenzversicherung gemäß Artikel 7 versehen sein.
Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort in einem Drittland haben, gelten jedoch als Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort in der Gemeinschaft, wenn sich die nationalen Versicherungsbüros aller Mitgliedstaaten, jedes für sich, nach Maßgabe der eigenen nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Pflichtversicherung zur Regelung von Schadensfällen verpflichten, die sich in ihrem Gebiet ereignen und durch die Teilnahme dieser Fahrzeuge am Verkehr verursacht werden.
(2) Sobald die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgestellt hat, dass die in Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Verpflichtungen erfüllt sind, bestimmt sie, von welchem Zeitpunkt an und für welche Fahrzeugarten die Mitgliedstaaten nicht mehr die Vorlage der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Urkunden verlangen.
(1) Unbeschadet höherer Deckungssummen, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls vorgeschrieben werden, schreibt jeder Mitgliedstaat die in Artikel 3 genannte Pflichtversicherung mindestens für folgende Beträge vor:
a) für Personenschäden einen Mindestdeckungsbetrag von 1000000 EUR je Unfallopfer oder von 5000000 EUR je Schadensfall, ungeachtet der Anzahl der Geschädigten;
b) für Sachschäden ungeachtet der Anzahl der Geschädigten 1000000 EUR je Schadensfall.
Falls erforderlich, können die Mitgliedstaaten eine höchstens bis zum 11. Juni 2012 dauernde Übergangszeit festlegen, um ihre Mindestdeckungssummen an das in Unterabsatz 1 geforderte Niveau anzupassen.
Die Mitgliedstaaten, die eine solche Übergangszeit festlegen, unterrichten die Kommission davon und geben die Dauer der Übergangszeit an.
Jedoch heben die Mitgliedstaaten spätestens am 11. Dezember 2009 die Deckungssummen auf mindestens die Hälfte der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Beträge an.
(2) Alle fünf Jahre ab dem 11. Juni 2005 oder nach Ablauf einer etwaigen Übergangszeit nach Maßgabe von Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die in jenem Absatz genannten Beträge anhand des in der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 genannten Europäischen Verbraucherpreisindexes (EVPI) überprüft.
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Amtsblatt der Europäischen Union
(1) Jeder Mitgliedstaat schafft eine Stelle oder erkennt eine Stelle an, die für Sach- oder Personenschäden, welche durch ein nicht ermitteltes oder nicht im Sinne von Artikel 3 versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, zumindest in den Grenzen der Versicherungspflicht Ersatz zu leisten hat.
Unterabsatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, der Einschaltung dieser Stelle subsidiären Charakter zu verleihen oder Bestimmungen zu erlassen, durch die der Rückgriff der Stelle auf den oder die für den Unfall Verantwortlichen sowie auf andere Versicherer oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit, die gegenüber dem Geschädigten zur Regulierung desselben Schadens verpflichtet sind, geregelt wird. Die Mitgliedstaaten dürfen es der Stelle jedoch nicht gestatten, die Zahlung von Schadenersatz davon abhängig zu machen, dass der Geschädigte in irgendeiner Form nachweist, dass der Haftpflichtige zur Schadenersatzleistung nicht in der Lage ist oder die Zahlung verweigert.
(2) Der Geschädigte kann sich in jedem Fall unmittelbar an die Stelle wenden, welche ihm — auf der Grundlage der auf ihr Verlangen hin vom Geschädigten mitgeteilten Informationen — eine mit Gründen versehene Auskunft über jegliche Schadenersatzleistung erteilen muss.
Die Mitgliedstaaten können jedoch von der Einschaltung der Stelle Personen ausschließen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, sofern durch die Stelle nachgewiesen werden kann, dass sie wussten, dass das Fahrzeug nicht versichert war.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Einschaltung der Stelle bei Sachschäden, die durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug verursacht wurden, beschränken oder ausschließen.
Hat die Stelle einem Opfer eines Unfalls, bei dem durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug auch Sachschäden verursacht wurden, für beträchtliche Personenschäden Schadenersatz geleistet, so können die Mitgliedstaaten Schadenersatz für Sachschäden jedoch nicht aus dem Grund ausschließen, dass das Fahrzeug nicht ermittelt war. Dessen ungeachtet können die Mitgliedstaaten bei Sachschäden eine gegenüber dem Geschädigten wirksame Selbstbeteiligung von nicht mehr als 500 EUR vorsehen.
Die Bedingungen, unter denen Personenschäden als beträchtlich gelten, werden gemäß den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet, festgelegt. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten unter anderem berücksichtigen, ob die Verletzungen eine Krankenhausbehandlung notwendig gemacht haben.
(4) Jeder Mitgliedstaat wendet bei der Einschaltung der Stelle unbeschadet jeder anderen für die Geschädigten günstigeren Praxis seine Rechts- und Verwaltungsvorschriften an.
Besteht zwischen der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Stelle und dem Haftpflichtversicherer Streit darüber, wer dem Geschädigten Schadenersatz zu leisten hat, so ergreifen die Mitgliedstaaten entsprechende Maßnahmen, damit unter den Parteien diejenige bestimmt wird, die dem Geschädigten unverzüglich vorläufigen Schadenersatz zu leisten hat.
Wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, dass die andere Partei ganz oder teilweise hätte Schadenersatz leisten müssen, so erstattet diese der Partei, die die Zahlung geleistet hat, die entsprechenden Beträge.
(1) Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 deckt die in Artikel 3 genannte Versicherung die Haftpflicht für aus der Nutzung eines Fahrzeugs resultierende Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers.
(2) Familienmitglieder des Versicherungsnehmers, des Fahrers oder jeder anderen Person, die bei einem Unfall haftbar gemacht werden kann und durch die in Artikel 3 bezeichnete Versicherung geschützt ist, dürfen nicht aufgrund dieser familiären Beziehungen von der Personenschadenversicherung ausgeschlossen werden.
(3) Die in Artikel 3 genannte Versicherung deckt Personen- und Sachschäden von Fußgängern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern, die nach einzelstaatlichem Zivilrecht einen Anspruch auf Schadenersatz aus einem Unfall haben, an dem ein Kraftfahrzeug beteiligt ist.
Der vorliegende Artikel lässt die zivilrechtliche Haftung und die Höhe des Schadenersatzes unberührt.
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, damit für die Zwecke der Anwendung von Artikel 3 bezüglich der Ansprüche von bei Unfällen geschädigten Dritten jede Rechtsvorschrift oder Vertragsklausel in einer nach Artikel 3 ausgestellten Versicherungspolice als wirkungslos gilt, mit der die Nutzung oder das Führen von Fahrzeugen durch folgende Personen von der Versicherung ausgeschlossen werden:
a) hierzu weder ausdrücklich noch stillschweigend ermächtigte Personen;
b) Personen, die keinen Führerschein für das betreffende Fahrzeug besitzen;
c) Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Vorschrift oder Klausel kann jedoch gegenüber den Personen geltend gemacht werden, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, sofern der Versicherer nachweisen kann, dass sie wussten, dass das Fahrzeug gestohlen war.
Den Mitgliedstaaten steht es frei, bei Unfällen in ihrem Gebiet Unterabsatz 1 nicht anzuwenden, wenn und soweit das Unfallopfer Schadenersatz von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.
(2) In den Fällen gestohlener oder unter Anwendung von Gewalt erlangter Fahrzeuge können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die in Artikel 10 Absatz 1 bezeichnete Stelle nach Maßgabe von Absatz 1 des vorliegenden Artikels anstelle des Versicherers eintritt. Hat das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Mitgliedstaat, so hat diese Stelle keine Regressansprüche gegenüber irgendeiner Stelle in diesem Mitgliedstaat.
Die Mitgliedstaaten, die im Falle gestohlener oder unter Anwendung von Gewalt erlangter Fahrzeuge das Eintreten der in Artikel 10 Absatz 1 genannte Stelle vorsehen, können für Sachschäden eine Selbstbeteiligung des Geschädigten bis zu 250 EUR festsetzen.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jede gesetzliche Bestimmung oder Vertragsklausel in einer Versicherungspolice, mit der ein Fahrzeuginsasse vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wird, weil er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls unter dem Einfluss von Alkohol oder einem anderen Rauschmittel stand, bezüglich der Ansprüche eines solchen Fahrzeuginsassen als wirkungslos gilt.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Pflichtversicherungsverträge zur Deckung der Haftpflicht für die Nutzung von Fahrzeugen
a) auf der Basis einer einzigen Prämie und während der gesamten Laufzeit des Vertrags das gesamte Gebiet der Gemeinschaft abdecken, einschließlich aller Aufenthalte des Fahrzeugs in anderen Mitgliedstaaten während der Laufzeit des Vertrags, und
b) auf der Grundlage dieser einzigen Prämie den in jedem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz bzw. den in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewährleisten, wenn letzterer höher ist.
(1) Abweichend von Artikel 2 Buchstabe d zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 88/357/EWG ist bei einem Fahrzeug, das von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt wird, während eines Zeitraums von dreißig Tagen unmittelbar nach der Annahme der Lieferung durch den Käufer der Bestimmungsmitgliedstaat als der Mitgliedstaat anzusehen, in dem das Risiko belegen ist, selbst wenn das Fahrzeug im Bestimmungsmitgliedstaat nicht offiziell zugelassen wurde.
(2) Wird das Fahrzeug innerhalb des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums in einen Unfall verwickelt, während es nicht versichert ist, so ist die in Artikel 10 Absatz 1 genannte Stelle des Bestimmungsmitgliedstaats nach Maßgabe des Artikels 9 schadenersatzpflichtig.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versicherungsnehmer berechtigt ist, jederzeit eine Bescheinigung über die Haftungsansprüche Dritter betreffend Fahrzeuge, die durch den Versicherungsvertrag zumindest während der fünf letzten Jahre der vertraglichen Beziehung gedeckt waren, bzw. eine Schadensfreiheitsbescheinigung zu beantragen.
Das Versicherungsunternehmen oder eine Stelle, die ein Mitgliedstaat gegebenenfalls zur Erbringung der Pflichtversicherung oder zur Abgabe derartiger Bescheinigungen benannt hat, übermittelt dem Versicherungsnehmer diese Bescheinigung innerhalb von fünfzehn Tagen nach Antragstellung.
Versicherungsunternehmen können sich gegenüber Unfallgeschädigten nicht auf Selbstbeteiligungen berufen, soweit die in Artikel 3 genannte Versicherung betroffen ist.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geschädigte eines Unfalls, der durch ein durch die Versicherung nach Artikel 3 gedecktes Fahrzeug verursacht wurde, einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt.
Die Mitgliedstaaten führen für die Regulierung von Ansprüchen aus allen Unfällen, die durch ein durch die Versicherung nach Artikel 3 gedecktes Fahrzeug verursacht wurde, das in Artikel 22 genannte Verfahren ein.
Für Unfälle, bei denen die Schadenregulierung über das System der nationalen Versicherungsbüros gemäß Artikel 2 erfolgen kann, führen die Mitgliedstaaten dasselbe Verfahren wie in Artikel 22 ein.
Für die Zwecke der Anwendung dieses Verfahrens ist jede Bezugnahme auf Versicherungsunternehmen als Bezugnahme auf nationale Versicherungsbüros zu verstehen.
(1) In den Artikeln 20 bis 26 werden besondere Bestimmungen für Geschädigte festgelegt, die ein Recht auf Entschädigung für einen Sach- oder Personenschaden haben, der bei einem Unfall entstanden ist, welcher sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten ereignet hat und der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mitgliedstaat versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat.
Unbeschadet der Rechtsvorschriften von Drittländern über die Haftpflicht und unbeschadet des internationalen Privatrechts gelten diese Bestimmungen auch für Geschädigte, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und ein Recht auf Entschädigung für einen Sach- oder Personenschaden haben, der bei einem Unfall entstanden ist, welcher sich in einem Drittland ereignet hat, dessen nationales Versicherungsbüro dem System der Grünen Karte beigetreten ist, und der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mitgliedstaat versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat.
(2) Die Artikel 21 und 24 finden nur Anwendung bei Unfällen, die von einem Fahrzeug verursacht wurden, das
a) bei einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Geschädigten versichert ist und
b) seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Geschädigten hat.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jedes Versicherungsunternehmen, das Risiken aus Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG — mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers — deckt, in allen anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem es seine behördliche Zulassung erhalten hat, einen Schadenregulierungsbeauftragten benennt.
Die Aufgabe des Schadenregulierungsbeauftragten besteht in der Bearbeitung und Regulierung von Ansprüchen, die aus Unfällen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 herrühren.
Der Schadenregulierungsbeauftragte muss in dem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sein, für den er benannt wird.
(2) Die Auswahl des Schadenregulierungsbeauftragten liegt im Ermessen des Versicherungsunternehmens.
Die Mitgliedstaaten können diese Auswahlmöglichkeit nicht einschränken.
(3) Der Schadenregulierungsbeauftragte kann auf Rechnung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen handeln.
(4) Der Schadenregulierungsbeauftragte trägt im Zusammenhang mit derartigen Ansprüchen alle zu deren Regulierung erforderlichen Informationen zusammen und ergreift die notwendigen Maßnahmen, um eine Schadenregulierung auszuhandeln.
Der Umstand, dass ein Schadenregulierungsbeauftragter zu benennen ist, schließt das Recht des Geschädigten oder seines Versicherungsunternehmens auf ein gerichtliches Vorgehen unmittelbar gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Versicherungsunternehmen nicht aus.
(5) Schadenregulierungsbeauftragte müssen über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten in den in Artikel 20 Absatz 1 genannten Fällen zu vertreten und um deren Schadenersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen.
Sie müssen in der Lage sein, den Fall in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Wohnsitzmitgliedstaats des Geschädigten zu bearbeiten.
(6) Die Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten stellt für sich allein keine Errichtung einer Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/49/EWG dar, und der Schadenregulierungsbeauftragte gilt nicht als Niederlassung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/357/EWG oder als Niederlassung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 44/2001.
Die Mitgliedstaaten sehen die durch angemessene, wirksame und systematische finanzielle oder gleichwertige administrative Sanktionen bewehrte Verpflichtung vor, dass innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch entweder unmittelbar beim Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers oder bei dessen Schadenregulierungsbeauftragten angemeldet hat,
a) vom Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers oder von dessen Schadenregulierungsbeauftragten ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot vorgelegt wird, sofern die Eintrittspflicht unstreitig ist und der Schaden beziffert wurde, oder
b) vom Versicherungsunternehmen, an das ein Antrag auf Schadenersatz gerichtet wurde, oder von dessen Schadenregulierungsbeauftragten eine mit Gründen versehene Antwort auf die in dem Antrag enthaltenen Darlegungen erteilt wird, sofern die Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollständig beziffert worden ist.
Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, um sicherzustellen, dass für die dem Geschädigten vom Versicherungsunternehmen angebotene bzw. ihm gerichtlich zugesprochene Schadenersatzsumme Zinsen gezahlt werden, wenn das Angebot nicht binnen drei Monaten vorgelegt wird.
(1) Von jedem Mitgliedstaat wird eine Auskunftsstelle geschaffen oder anerkannt, die mit dem Ziel, Geschädigten die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu ermöglichen,
a) ein Register mit den nachstehend aufgeführten Informationen führt:
b) oder die Erhebung und Weitergabe dieser Daten koordiniert und
c) die berechtigten Personen bei der Erlangung der unter Buchstabe a Ziffern i bis v genannten Informationen unterstützt.
Die unter Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Informationen sind während eines Zeitraums von sieben Jahren nach Ablauf der Zulassung des Fahrzeugs oder der Beendigung des Versicherungsvertrags aufzubewahren.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Versicherungsunternehmen melden den Auskunftsstellen aller Mitgliedstaaten Namen und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten, den sie in jedem der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 benannt haben.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Geschädigten berechtigt sind, binnen eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Unfall von der Auskunftsstelle ihres Wohnsitzmitgliedstaats, des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, oder des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, unverzüglich die folgenden Informationen zu erhalten:
a) Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens;
b) die Nummer der Versicherungspolice und
c) Namen und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten des Versicherungsunternehmens im Wohnsitzstaat des Geschädigten.
(1) Von jedem Mitgliedstaat wird eine Entschädigungsstelle geschaffen oder anerkannt, die den Geschädigten in den Fällen nach Artikel 20 Absatz 1 eine Entschädigung gewährt.
Die Geschädigten können einen Schadenersatzantrag an die Entschädigungsstelle im Wohnsitzmitgliedstaat richten,
a) wenn das Versicherungsunternehmen oder sein Schadenregulierungsbeauftragter binnen drei Monaten nach der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beim Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, durch dessen Nutzung der Unfall verursacht wurde, oder beim Schadenregulierungsbeauftragten keine mit Gründen versehene Antwort auf die im Schadenersatzantrag enthaltenen Darlegungen erteilt hat oder
b) wenn das Versicherungsunternehmen im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten keinen Schadenregulierungsbeauftragten gemäß Artikel 20 Absatz 1 benannt hat; in diesem Fall sind Geschädigte nicht berechtigt, einen Schadenersatzantrag an die Entschädigungsstelle zu richten, wenn sie einen solchen Antrag direkt beim Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, durch dessen Nutzung der Unfall verursacht wurde, eingereicht und innerhalb von drei Monaten nach Einreichung dieses Antrags eine mit Gründen versehene Antwort erhalten haben.
Geschädigte dürfen jedoch keinen Schadenersatzantrag an die Entschädigungsstelle stellen, wenn sie unmittelbar gegen das Versicherungsunternehmen gerichtliche Schritte eingeleitet haben.
Die Entschädigungsstelle wird binnen zwei Monaten nach Stellung eines Schadenersatzantrags des Geschädigten tätig, schließt den Vorgang jedoch ab, wenn das Versicherungsunternehmen oder dessen Schadenregulierungsbeauftragter in der Folge eine mit Gründen versehene Antwort auf den Schadenersatzantrag erteilt.
Die Entschädigungsstelle unterrichtet unverzüglich
a) das Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, dessen Nutzung den Unfall verursacht hat, oder den Schadenregulierungsbeauftragten,
(1) Kann das Fahrzeug nicht ermittelt werden oder kann das Versicherungsunternehmen nicht binnen zwei Monaten nach dem Unfall ermittelt werden, so kann der Geschädigte eine Entschädigung bei der Entschädigungsstelle im Wohnsitzmitgliedstaat beantragen. Diese Entschädigung erfolgt gemäß den Artikeln 9 und 10. Die Entschädigungsstelle hat dann unter den in Artikel 24 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen folgenden Erstattungsanspruch:
a) für den Fall, dass das Versicherungsunternehmen nicht ermittelt werden kann: gegen den Garantiefonds in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat;
b) für den Fall eines nicht ermittelten Fahrzeugs: gegen den Garantiefonds in dem Mitgliedstaat des Unfalls;
c) bei Fahrzeugen aus Drittländern: gegen den Garantiefonds in dem Mitgliedstaat des Unfalls.
(2) Der vorliegende Artikel findet Anwendung bei Unfällen, die von unter die Artikel 7 und 8 fallenden Fahrzeugen aus Drittländern verursacht wurden.
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die rechtzeitige Bereitstellung der für die Schadenregulierung notwendigen grundlegenden Daten an die Opfer, ihre Versicherer oder ihre gesetzlichen Vertreter zu erleichtern.
Diese grundlegenden Daten werden gegebenenfalls jedem Mitgliedstaat in elektronischer Form in einem Zentralregister bereitgestellt und sind für die an dem Schadensfall Beteiligten auf ihren ausdrücklichen Antrag hin zugänglich.
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest und treffen die für ihre Anwendung erforderlichen Vorkehrungen. Die festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jegliche Änderungen von Bestimmungen, die in Anwendung des vorliegenden Artikels erlassen werden, so bald wie möglich mit.
(1) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Vertrag Bestimmungen beibehalten oder einführen, die für den Geschädigten günstiger sind als die Bestimmungen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 90/232/EWG, 2000/26/EG und 2005/14/EG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
| Richtlinie 72/166/EWG des Rates(ABl. L 103 vom 2.5.1972, S. 1) | |
| Richtlinie 72/430/EWG des Rates(ABl. L 291 vom 28.12.1972, S. 162) | |
| Richtlinie 84/5/EWG des Rates(ABl. L 8 vom 11.1.1984, S. 17) | Nur Artikel 4 |
| Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14) | Nur Artikel 1 |
| Richtlinie 84/5/EWG des Rates(ABl. L 8 vom 11.1.1984, S. 17) | |
| Anhang I Nummer IX.F der Beitrittsakte von 1985(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 218) | |
| Richtlinie 90/232/EWG des Rates(ABl. L 129 vom 19.5.1990, S. 33) | Nur Artikel 4 |
| Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14) | Nur Artikel 2 |
| Richtlinie 90/232/EWG des Rates(ABl. L 129 vom 19.5.1990, S. 33) | |
| Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14) | Nur Artikel 4 |
| Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65) | |
| Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14) | Nur Artikel 5 |
| Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14) |
| Richtlinie | Frist für die Umsetzung | Datum der Anwendung |
| 72/166/EWG | 31. Dezember 1973 | — |
| 72/430/EWG | — | 1. Januar 1973 |
| 84/5/EWG | 31. Dezember 1987 | 31. Dezember 1988 |
| 90/232/EWG | 31. Dezember 1992 | — |
| 2000/26/EG | 19. Juli 2002 | 19. Januar 2003 |
| 2005/14/EG | 11. Juni 2007 | — |
| Richtlinie 72/166/EWG | Richtlinie 84/5/EWG | Richtlinie 90/232/EWG | Richtlinie 2000/26/EG | Vorliegende Richtlinie |
| Artikel 1 Nummern 1 bis 3 | Artikel 1 Nummern 1 bis 3 | |||
| Artikel 1 Nummer 4 erster Gedankenstrich | Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a | |||
| Artikel 1 Nummer 4 zweiter Gedankenstrich | Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b | |||
| Artikel 1 Nummer 4 dritter Gedankenstrich | Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c | |||
| Artikel 1 Nummer 4 vierter Gedankenstrich | Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d | |||
| Artikel 1 Nummer 5 | Artikel 1 Nummer 5 | |||
| Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 4 | |||
| Artikel 2 Absatz 2 Eingangsteil | Artikel 2 Eingangsteil | |||
| Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe a | |||
| Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe b | |||
| Artikel 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe c | |||
| Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 | Artikel 3 Absatz 1 | |||
| Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 | Artikel 3 Absatz 2 | |||
| Artikel 3 Absatz 2 Eingangsteil | Artikel 3 Absatz 3 Eingangsteil | |||
| Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a | |||
| Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b | |||
| Artikel 4 Eingangsteil | Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 | |||
| Artikel 4 Buchstabe a Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 | |||
| Artikel 4 Buchstabe a Absatz 2 Satz 1 | Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 | |||
| Artikel 4 Buchstabe a Absatz 2 Satz 2 | Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 | |||
| Artikel 4 Buchstabe a Absatz 2 Satz 3 | Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 | |||
| Artikel 4 Buchstabe a Absatz 2 Satz 4 | Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 5 | |||
| Artikel 4 Buchstabe b Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 | |||
| Artikel 4 Buchstabe b Absatz 2 Satz 1 | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 | |||
| Artikel 4 Buchstabe b Absatz 2 Satz 2 | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 | |||
| Artikel 4 Buchstabe b Absatz 3 Satz 1 | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 4 | |||
| Artikel 4 Buchstabe b Absatz 3 Satz 2 | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 5 | |||
| Artikel 5 Eingangsteil | Artikel 6 Absatz 1 Eingangsteil | |||
| Artikel 5 erster Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a | |||
| Artikel 5 zweiter Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b | |||
| Artikel 5 Schlussteil | Artikel 6 Absatz 2 | |||
| Artikel 6 | Artikel 7 | |||
| Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 | |||
| Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 | |||
| Artikel 7 Absatz 3 | Artikel 8 Absatz 2 | |||
| Artikel 8 | — | |||
| Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 4 | |||
| Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 9 Absatz 1 | |||
| Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 9 Absatz 2 | |||
| Artikel 1 Absatz 4 | Artikel 10 Absatz 1 | |||
| Artikel 1 Absatz 5 | Artikel 10 Absatz 2 | |||
| Artikel 1 Absatz 6 | Artikel 10 Absatz 3 | |||
| Artikel 1 Absatz 7 | Artikel 10 Absatz 4 | |||
| Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Eingangsteil | Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Eingangsteil | |||
| Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a | |||
| Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b | |||
| Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c | |||
| Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Schlussteil | Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Eingangsteil | |||
| Artikel 2 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 | Artikel 13 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 | |||
| Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 13 Absatz 2 | |||
| Artikel 3 | Artikel 12 Absatz 2 | |||
| Artikel 4 | — | |||
| Artikel 5 | — | |||
| Artikel 6 | — | |||
| Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 12 Absatz 1 | |||
| Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 13 Absatz 3 | |||
| Artikel 1 Absatz 3 | — | |||
| Artikel 1a Satz 1 | Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 | |||
| Artikel 1a Satz 2 | Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 | |||
| Artikel 2 Eingangsteil | Artikel 14 Eingangsteil | |||
| Artikel 2 erster Gedankenstrich | Artikel 14 Buchstabe a | |||
| Artikel 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 14 Buchstabe b | |||
| Artikel 3 | — | |||
| Artikel 4 | Artikel 11 | |||
| Artikel 4a | Artikel 15 | |||
| Artikel 4b Satz 1 | Artikel 16 Absatz 1 | |||
| Artikel 4b Satz 2 | Artikel 16 Absatz 2 | |||
| Artikel 4c | Artikel 17 | |||
| Artikel 4d | Artikel 3 | Artikel 18 | ||
| Artikel 4e Absatz 1 | Artikel 19 Absatz 1 | |||
| Artikel 4e Absatz 2 Satz 1 | Artikel 19 Absatz 2 | |||
| Artikel 4e Absatz 2 Satz 2 | Artikel 19 Absatz 3 | |||
| Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 23 Absatz 5 | |||
| Artikel 5 Absatz 2 | — | |||
| Artikel 6 | — | |||
| Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 20 Absatz 1 | |||
| Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 20 Absatz 2 | |||
| Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 25 Absatz 2 | |||
| Artikel 2 Eingangsteil | — | |||
| Artikel 2 Buchstabe a | Artikel 1 Nummer 6 | |||
| Artikel 2 Buchstabe b | Artikel 1 Nummer 7 | |||
| Artikel 2 Buchstaben c, d und e | — | |||
| Artikel 4 Absatz 1Satz 1 | Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 | |||
| Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 | Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 | |||
| Artikel 4 Absatz 1 Satz 3 | Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 3 | |||
| Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 | Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 | |||
| Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 | Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 | |||
| Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 21 Absatz 3 | |||
| Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 | Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 1 | |||
| Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 | Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 2 | |||
| Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 | Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 | |||
| Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 | Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 2 | |||
| Artikel 4 Absatz 6 | Artikel 22 | |||
| Artikel 4 Absatz 7 | — | |||
| Artikel 4 Absatz 8 | Artikel 21 Absatz 6 | |||
| Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Eingangsteil | Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Eingangsteil | |||
| Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Eingangsteil | Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Eingangsteil | |||
| Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Nummer 1 | Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe aZiffer i | |||
| Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Nummer 2 | Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe aZiffer ii | |||
| Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Nummer 3 | Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe aZiffer iii | |||
| Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Nummer 4 | Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe aZiffer iv | |||
| Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Nummer 5 Eingangsteil | Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe aZiffer v Eingangsteil | |||
| Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Nummer 5 Ziffer i | Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe aZiffer v erster Gedankenstrich | |||
| Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Nummer 5 Ziffer ii | Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe aZiffer v zweiter Gedankenstrich | |||
| Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 | |||
| Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 | Artikel 23 Absätze 2, 3 und 4 | |||
| Artikel 5 Absatz 5 | Artikel 23 Absatz 6 | |||
| Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 24 Absatz 1 | |||
| Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 | |||
| Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 | Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 | |||
| Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 | Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 3 | |||
| Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 | Artikel 24 Absatz 3 | |||
| Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 | — | |||
| Artikel 6a | Artikel 26 | |||
| Artikel 7 Sätze 1, 2 und 3 sowie Eingangsteil | Artikel 25 Absatz 1 Eingangsteil | |||
| Artikel 7 Buchstabe a | Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a | |||
| Artikel 7 Buchstabe b | Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b | |||
| Artikel 7 Buchstabe c | Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c | |||
| Artikel 8 | — | |||
| Artikel 9 | — | |||
| Artikel 10 Absätze 1 bis 3 | — | |||
| Artikel 10 Absatz 4 | Artikel 28 Absatz 1 | |||
| Artikel 10 Absatz 5 | Artikel 28 Absatz 2 | |||
| Artikel 29 | ||||
| Artikel 11 | Artikel 30 | |||
| Artikel 12 | Artikel 27 | |||
| Artikel 9 | Artikel 7 | Artikel 7 | Artikel 13 | Artikel 31 |
| Anhang I | ||||
| Anhang II |
Die Auskunftsstellen kooperieren miteinander.
(4) Die Auskunftsstelle teilt dem Geschädigten Namen und Anschrift des Fahrzeugeigentümers, des gewöhnlichen Fahrers oder des eingetragenen Fahrzeughalters mit, wenn der Geschädigte ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft hat. Zur Anwendung dieser Bestimmung wendet sich die Auskunftsstelle insbesondere an
a) das Versicherungsunternehmen oder
b) die Zulassungsstelle.
Gilt für das Fahrzeug die Ausnahmeregelung nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1, so teilt die Auskunftsstelle dem Geschädigten den Namen der Stelle oder Einrichtung mit, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 bestimmt wird und dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen hat, falls das Verfahren des Artikels 2 Buchstabe a nicht anwendbar ist.
Gilt für das Fahrzeug die Ausnahmeregelung nach Artikel 5 Absatz 2, so teilt die Auskunftsstelle dem Geschädigten den Namen der Stelle mit, die für die durch das Fahrzeug verursachten Schäden im Land des gewöhnlichen Standorts aufkommt.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Auskunftsstellen unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 4 die in jenen Absätzen bezeichneten Informationen allen Personen zur Verfügung stellen, die an einem Verkehrsunfall beteiligt sind, der durch ein durch die Versicherung nach Artikel 3 gedecktes Fahrzeug verursacht wurde.
(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund der Absätze 1 bis 5 muss im Einklang mit den einzelstaatlichen Maßnahmen gemäß der Richtlinie 95/46/EG erfolgen.
c) die Person, die den Unfall verursacht hat, sofern sie bekannt ist,
darüber, dass ein Antrag des Geschädigten bei ihr eingegangen ist und dass sie binnen zwei Monaten nach Stellung des Antrags auf diesen eingehen wird.
Es bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, Bestimmungen zu erlassen, durch die der Einschaltung dieser Stelle subsidiärer Charakter verliehen wird oder durch die der Rückgriff dieser Stelle auf den oder die Unfallverursacher sowie auf andere Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit, die gegenüber dem Geschädigten zur Regulierung desselben Schadens verpflichtet sind, geregelt wird. Die Mitgliedstaaten dürfen es der Stelle jedoch nicht gestatten, die Zahlung von Schadenersatz von anderen als den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen, insbesondere davon abhängig zu machen, dass der Geschädigte in irgendeiner Form nachweist, dass der Haftpflichtige zahlungsunfähig ist oder die Zahlung verweigert.
(2) Die Entschädigungsstelle, welche den Geschädigten im Wohnsitzstaat entschädigt hat, hat gegenüber der Entschädigungsstelle im Mitgliedstaat der Niederlassung des Versicherungsunternehmens, die die Versicherungspolice ausgestellt hat, Anspruch auf Erstattung des als Entschädigung gezahlten Betrags.
Die Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder dessen Versicherungsunternehmen gehen insoweit auf die letztgenannte Entschädigungsstelle über, als die Entschädigungsstelle im Wohnsitzstaat des Geschädigten eine Entschädigung für den erlittenen Sach- oder Personenschaden gewährt hat.
Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen von einem anderen Mitgliedstaat vorgesehenen Forderungsübergang anzuerkennen.
(3) Dieser Artikel wird wirksam,
a) nachdem die von den Mitgliedstaaten geschaffenen oder anerkannten Entschädigungsstellen eine Vereinbarung über ihre Aufgaben und Pflichten sowie über das Verfahren der Erstattung getroffen haben und
b) ab dem Zeitpunkt, den die Kommission festlegt, nachdem sie sich in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vergewissert hat, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde.