Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Luhamer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Wien 3, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Tramposch Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen 8.088 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2025, GZ 36 R 122/25w 18, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. Mai 2025, GZ 24 C 614/24k 12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.000,75 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 166,79 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Am 17. 8. 2022 geriet auf der Autobahn A21 ein Sattelzug mit rumänischem Kennzeichen aus unbekannter Ursache in Vollbrand. Zugmaschine, Auflieger und Ladegut wurden dabei zerstört. Die Klägerin ist die für den Betrieb der Autobahn verantwortliche Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG). Sie beauftragte ein Unternehmen, das havarierte Fahrzeug von der Fahrbahn zu entfernen, um die Autobahninfrastruktur wiederherzustellen. Das Unternehmen verrechnete dafür 8.088 EUR.
[2] Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin vom beklagten Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs den Ersatz dieses Betrags. Zur Begründung stützt sie sich auf die Haftung des Beklagten nach § 62 Abs 1 KFG (Grüne-Karte-Systems), erkennbar in Verbindung mit § 1 EKHG.
[3] Der Beklagte wendet ein, es bestehe nach § 4 Abs 1 Z 2 KHVG keine Versicherungspflicht von Ersatzansprüchen wegen der Beschädigung, Zerstörung oder des Abhandenkommens des versicherten Fahrzeugs. Das entspreche dem allgemeinen Grundsatz der Haftpflichtversicherung, Eigenschäden vom Ersatzumfang auszunehmen. Folgekosten der Beschädigung des Fahrzeugs fielen unter diesen Risikoausschluss.
[4] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Beklagte hafte als fingierter Haftpflichtversicherer nach den Versicherungsbedingungen des Besuchslandes, weshalb das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG) maßgeblich sei. Nach dessen § 4 Abs 1 Z 2 sei ein Ausschluss für Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens der versicherten Fahrzeuge sowie von mit dem versicherten Fahrzeug beförderter Sachen möglich. Das umfasse auch daraus resultierende Folgeschäden, worunter die gegenständlichen Bergungskosten fielen.
[5] Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und ließ die Revision zu. Es handle sich um Aufwendungen, die die Klägerin aufgrund von § 7 BStG zur Entfernung von Hindernissen habe tätigen müssen. Damit liege ein ersatzfähiger Fremdschaden vor. Die Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die zur Wiederherstellung der Autobahninfrastruktur aufgelaufenen Kosten der Entfernung eines verunfallten Fahrzeugs von der Autobahn als bloße Folgekosten der Beschädigung des Fahrzeugs vom Ausschlussgrund des § 4 Abs 1 Z 2 KHVG umfasst seien.
[6] Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten , mit der er die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[7] Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung , der Revision nicht Folge zu geben.
[8] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig , aber nicht berechtigt .
[9] Der Beklagte steht in seiner Revision weiterhin auf dem Standpunkt, es handle sich bei den Bergungskosten um eine unmittelbare Folge der Beschädigung des Kfz, die vom Risikoausschluss umfasst und deshalb als Eigenschaden zu behandeln seien. Das Ergebnis des Berufungsgerichts widerspreche der zu Entsorgungskosten von Ladegut ergangenen Entscheidung 7 Ob 197/08h und könne überdies zu einer uferlosen Ausweitung der Ersatzpflicht der Haftpflichtversicherer führen.
1. Zu den Rechtsgrundlagen der Deckungspflicht der Beklagten:
[10] 1.1. Zu beurteilen ist ein Inlandsunfall mit Beteiligung eines ausländischen Kraftfahrzeugs. Grundlage für die Passivlegitimation des beklagten Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs ist daher die im Rahmen des Grüne-Karte-Systems unterstellte Versicherungsdeckung nach § 62 Abs 1 KFG in Verbindung mit dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten ( Anhang zur Entscheidung der EK vom 28. Juli 2003, K [2003] 2626, ABl L 2003/192, 23; idF Internal Regulations). Der Geschädigte soll danach so gestellt werden, als wäre ihm der Schaden von einem inländischen, zu den gesetzlichen Mindestversicherungssummen versicherten Kraftfahrer zugefügt worden ( RS0045431 , RS0065673 ). Der beklagte Verband wird als fiktiver Haftpflichtversicherer behandelt, das fingierte Versicherungsverhältnis richtet sich nach dem Recht des Besuchslands, hier also nach österreichischem Recht ( 2 Ob 90/16y mwN).
[11] 1.2. Die Parteien und die Vorinstanzen stützen sich für die Annahme eines Risikoausschlusses für „Eigenschäden“ auf § 4 Abs 1 Z 2 KHVG.
[12] Diese Bestimmung erlaubt einen solchen Risikoausschluss, statuiert ihn aber nicht. Den hier gegenständlichen Risikoausschluss sehen die AHVB 2015 in deren Art 8.2 vor. Diese AHVB gelten seit 31. 12. 1993 nicht mehr Kraft Verordnung, sondern auf vertraglicher Basis ( RS0088974 ). Die damit grundsätzlich erforderliche Vereinbarung des Risikoausschlusses muss allerdings im Rahmen des hier unterstellten Versicherungsverhältnisses ebenfalls fingiert werden. Denn das Grüne-Karte-System soll nur sicherstellen, dass der Geschädigte gegen den beklagten Verband jenen Anspruch geltend machen kann, den er bei einem Unfall mit einem im Inland versicherten Kraftfahrzeug jedenfalls hätte. Daher ist der Anspruch gegen den beklagten Verband auf die gesetzliche Mindestversicherungssumme beschränkt (RS0065673), obwohl diese in einem Versicherungsvertrag selbstverständlich erhöht werden könnte. Gleiches muss für die nach dem KHVG möglichen Risikoausschlüsse gelten: Zwar könnte in einem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag von diesen Risikoausschlüssen abgesehen werden. Damit würde die Haftpflichtversicherung aber ebenfalls über die gesetzliche Mindestdeckung hinausgehen. Nur diese Mindestdeckung hat aber das Grüne-Karte-System zu gewährleisten.
[13] 1.3. Zwischen den Parteien ist daher zu Recht unstrittig, dass der Beklagte als fiktiver Haftpflichtversicherer für Ansprüche der Klägerin aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall unter Beachtung des hier relevanten Eigenschadenausschlusses nach Art 8.2 der AHVB 2015 haftet.
[14] 2. Deckung durch eine (hier fingierte) Haftpflichtversicherung setzt das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs voraus.
[15] 2.1. Nach dem KHVG deckt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeugs ergibt. Voraussetzung für die Haftung des Versicherers ist daher, dass den Versicherungsnehmer oder den Versicherten eine Schadenersatzpflicht trifft. § 2 Abs 1 KHVG begründet keine von der Ersatzpflicht dieser Personen unabhängige Schadenersatzpflicht des Versicherers. Ein Anspruch der Klägerin kann daher auch im fingierten Haftpflichtversicherungsverhältnis nur bestehen, wenn sie einen Schaden erlitten hat, für den der fiktive Versicherungsnehmer haftet (RS0088976 [T2, T14]).
[15] 2.2. Da im vorliegenden Fall die Ursache des Fahrzeugbrands nicht geklärt werden konnte, kommt als Anspruchsgrundlage nur die Gefährdungshaftung nach § 1 EKHG in Betracht. Danach haftet der Halter, soweit hier relevant, wenn bei einem Unfall „eine Sache beschädigt“ wurde. Darunter ist eine vom Kraftfahrzeug verschiedene Sache zu verstehen ( Schauer in Schwimann/Kodek , ABGB Praxiskommentar 5 § 1 EKHG Rz 51; Koziol/Apathy/Koch , Haftpflichtrecht 3 III A 2 Rz 23). Ein Schaden am Kraftfahrzeug selbst – also ein typischer „Eigenschaden“ – ist daher (schon) von der Haftung nach dem EKHG nicht erfasst.
[16] 2.3. Unter „Beschädigung“ einer Sache ist jedenfalls auch deren Verlust zu verstehen (2 Ob 533/49 SZ 22/195 = RS0058099 [zu einer Vorgängerbestimmung]; Schauer in Schwimann/Kodek , ABGB Praxiskommentar 5 § 1 EKHG Rz 51). Bei wertender Betrachtung fällt darunter aber auch eine nachhaltige Nutzungsbeeinträchtigung (zur Verschuldenshaftung E. Wagner in Schwimann/Kodek , ABGB Praxiskommentar 5 § 1293 Rz 50 mwN; zu Demonstrationsschäden 6 Ob 201/98x; 7 Ob 49/98a). Denn auch darin liegt ein Eingriff in das Recht, „mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen“ (§ 354 ABGB). Insofern kann zwar fraglich sein, in welchem Umfang auch die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Nutzungsbeeinträchtigung zu ersetzen sind (vgl dazu ausführlich Koziol , Haftpflichtrecht 3 I A2 Rz 129 ff; zum deutschen Recht G. Wagner in MüKo BGB 9 § 823 Rn 310 ff). Die Kosten der Beseitigung der Nutzungsbeeinträchtigung sind aber (auch) aus schadenersatzrechtlicher Sicht jedenfalls vom Schutzbereich des Eigentums an der Sache erfasst und daher (außer bei Untunlichkeit) als Kosten der Naturalrestitution zu ersetzen.
[17] 2.4. Im vorliegenden Fall war die Nutzung der Autobahn durch das dort stehende Wrack des Sattelzugs nachhaltig beeinträchtigt. Bei dessen Brand handelte es sich um einen Unfall beim Betrieb des Fahrzeugs (2 Ob 165/23p ZVR 2024/69 [ Reisinger ] Rz 32 mwN). Damit ist der Tatbestand des § 1 EKHG erfüllt, wovon offenbar auch der Beklagte, der alle übrigen Schäden beglichen hat, ausgeht. Fraglich kann daher nur sein, ob die Klägerin für den Anspruch auf Ersatz der Beseitigungskosten aktiv legitimiert ist.
[18] 2.5. Die Klägerin ist zwar nicht Eigentümerin der Autobahn. Allerdings hat ihr der Bund – insbesondere zum Zweck der Mauteinhebung – mit einem nach § 2 Abs 1 ASFINAG Ermächtigungsgesetz geschlossenen Vertrag das Recht des Fruchtgenusses an den Autobahnen und Schnellstraßen eingeräumt, wobei die Klägerin in diesem Vertrag nach § 9 ASFINAG Ermächtigungsgesetz auch die nach § 7 Bundesstraßengesetz dem Bund obliegende Verpflichtung übernahm, durch Bau, Planung und Erhaltung dieser Straßen für deren gefahrlose Benützung zu sorgen ( Holoubek/Potacs , Öffentliches Wirtschaftsrecht 4 [2019] I 1105 ff). Der in der Benutzungsbeeinträchtigung liegende Schaden ist somit im Vermögen der Klägerin als insofern dinglich Berechtigte eingetreten. Der Halter des Sattelzugs hat daher ihr (und nicht dem Bund als Eigentümer) die strittigen Räumungskosten zu ersetzen.
[19] 3. Dieser Anspruch ist von der (hier fingierten) Haftpflichtversicherung nach dem KHVG gedeckt.
[20] 3.1. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer gemäß § 149 VersVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Dies schließt Deckungsansprüche des Versicherungsnehmers für eigene Schäden grundsätzlich aus. Die Haftpflichtversicherung bedarf nämlich des Schutzes gegen ungerechtfertigte Inanspruchnahme bei Zusammenfluss oder auch nur einer Annäherung der Interessen des Geschädigten und des Versicherten; es muss genügend Abstand zwischen der Partei des Versicherungsnehmers und derjenigen des Anspruchstellers gewahrt bleiben. Das Wissen vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung würde sonst oft zu Ansprüchen führen, die zu erheben ohne Bestand einer Haftpflichtversicherung niemandem einfallen würde (vgl dazu etwa 7 Ob 101/21k [Rz 15 mwN] ; Reisinger in Fenyves/Perner/Riedler § 152 VersVG Rz 13).
[21] 3.2. Auf dieser Grundlage können nach § 4 Abs 1 Z 2 KHVG Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeugs ausgeschlossen werden.
[22] Dieser Risikoausschluss ist jedenfalls dann anwendbar, wenn das versicherte Fahrzeug nicht im Eigentum der versicherten Person steht, sodass bei dessen Beschädigung Schadenersatzansprüche des Eigentümers – zwar nicht nach dem EKHG (oben Pkt 2.1.), wohl aber – aufgrund Verschuldenshaftung bestehen können. Ob der Ausschluss auch andere Fälle erfasst, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass Risikoausschlüsse als Ausnahmetatbestände grundsätzlich nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RS0107031). Entscheidend ist, ob die Haftpflichtversicherung im konkreten Fall des Schutzes gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme wegen eines Zusammenflusses oder einer Annäherung der Interessen des Geschädigten und des Versicherten bedarf.
[23] 3.3. Der Beklagte stützt sich insofern auf die Entscheidung 7 Ob 197/08h. Dort hatte der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Entsorgung verunreinigten Ladeguts durch den Versicherungsnehmer einen Risikoausschluss für „Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeugs und von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen“ zu beurteilen. Er kam primär aufgrund Wortinterpretation („… wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens ...“) zum Ergebnis, dass auch Folgeschäden, die sich aus der Beschädigung transportierter Sachen ergäben, aus Sicht eines durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers als von diesem Risikoausschluss umfasst anzusehen seien.
[24] 3.4. Daraus folgt aber nicht, dass auch die hier eingeklagten Beseitigungskosten der Klägerin als Eigenschaden des (fiktiven) Versicherungsnehmers von der Deckung ausgeschlossen wären.
[25] Aus 7 Ob 197/08h ergibt sich nur, dass der dort strittige Risikoausschluss auch die Folgekosten einer unmittelbaren Schädigung von Ladegut erfasste, die den Versicherungsnehmer selbst trafen. Der Entscheidung lässt sich allerdings nicht entnehmen, weshalb in Bezug auf diese Kosten überhaupt ein Schadenersatzanspruch eines Dritten vorlag, ohne den es von vornherein keinen Deckungsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung geben kann.
[26] Schon aus diesem Grund kann aus dieser Entscheidung für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden. Denn hier besteht, wie oben dargestellt (Pkt 2.), ein Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen den Halter des Sattelzugs als fiktiven Versicherungsnehmer, wobei dieser Halter mit der Klägerin (abgesehen vom Mautvertrag) in keiner wie immer gearteten Nahebeziehung stand. Weshalb trotzdem ein von der Versicherungsdeckung nicht erfasster „Eigenschaden“ des fiktiven Versicherungsnehmers vorliegen soll, zeigt die Revision nicht auf. Auch die Gefahr einer „uferlosen“ Ausweitung der Haftung ist angesichts des Umstands, dass der strittige Anspruch ausschließlich die Kosten für die Räumung der Straße erfasst, nicht erkennbar. Die potenziell weit höheren Kosten bei einer Beschädigung von Straßenanlagen wären zweifellos von der Versicherung gedeckt.
[27] 3.5. Der Risikoausschluss nach § 4 Abs 1 Z 2 KHVG steht dem Anspruch der Klägerin daher nicht entgegen.
[28] 4. Aus diesen Gründen war der Revision nicht Folge zu geben. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:
Der Beschädigung einer Sache iSv § 1 EKHG ist gleichzuhalten, wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall die Straße blockiert und so ihre Nutzung erschwert oder unmöglich macht. Der Halter haftet daher dem Eigentümer oder Fruchtgenussberechtigten der Straße nach Maßgabe des EKHG für die Kosten der Räumung.
Ein auf dieser Grundlage bestehender Anspruch fällt nicht unter den Risikoausschluss für „Eigenschäden“ nach § 4 Abs 1 Z 2 KHVG.
[29] 5. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
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