ABGB
Gliederung
Um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, muß Alles in den vorigen Stand zurückversetzt, oder, wenn dieses nicht thunlich ist, der Schätzungswerth vergütet werden. Betrifft der Ersatz nur den erlittenen Schaden, so wird er eigentlich eine Schadloshaltung; wofern er sich aber auch auf den entgangenen Gewinn und die Tilgung der verursachten Beleidigung erstreckt, volle Genugthuung genannt.
§ 369 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 369
…Rückstellung eines entzogenen Gegenstands oder Vermögenswerts, sondern um den Ersatz eines erlittenen Schadens oder entgangenen Gewinnes oder um Tilgung einer verursachten Beleidigung handelt ( § 1323 ABGB ), ist im Strafurteil die Schadloshaltung oder Genugtuung zuzuerkennen, wenn sowohl ihr Betrag als auch die Person, der sie gebührt, mit Zuverlässigkeit bestimmt werden kann. (2…
NÖ Straßengesetz 1999
§ 11a § 11a
…Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist nichtig. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine derartige Veräußerung entstehen, hat der Straßenerhalter volle Genugtuung zu leisten ( § 1323 ABGB ). (6) Im Bescheid über die Rückübereignung ist auch die Höhe des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung unter sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 4…
§ 47 GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 47 Befugnisse des Bürgermeisters bei Gefahr im Verzug und Notstand
…soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen bestehen, verpflichtet, jeden tauglichen Gemeindeeinwohner zur unentgeltlichen Hilfeleistung aufzubieten und, soweit nötig, Privateigentum gegen Schadloshaltung im Sinne des § 1323 ABGB . in Anspruch zu nehmen. Solche Verfügungen sind unmittelbar vollstreckbar. (4) Der Schadenersatzantrag ist vom Eigentümer binnen vier Wochen vom Zeitpunkt des Eintritts des Schadens beim…
§ 48 SKAG · SKAG · Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§ 48 Enteignung
…mit den für diese Zwecke sachlich zuständigen Behörden enteignet werden. (2) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Als Enteigneter ist derjenige anzusehen, welchem der Gegenstand der Enteignung gehört oder ein dingliches Recht an diesem zusteht. Bei Bemessung der Entschädigung haben jedoch der…
§ 12 BerufSchOG 1995 · BerufSchOG 1995 · Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995
§ 12 Enteignung für Berufsschulbauten
…vorhanden ist, die Übereignung eines vorhandenen Grundstückes dem gesetzlichen Schulerhalter nicht zumutbar ist, oder der Enteignete die Naturalentschädigung ablehnt, gebührt Schadloshaltung in Geld (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben. (4) Auf das Verfahren und die Festsetzung der Entschädigung sind die…
§ 13 LStG. 1972 · LStG. 1972 · Salzburger Landesstraßengesetz 1972
§ 13 § 13
…1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung haben jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die abzutretende Liegenschaft durch die straßenbauliche…
§ 15a § 15a
…Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist nichtig. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine derartige Veräußerung entstehen, hat der Straßenerhalter volle Genugtuung zu leisten (§ 1323 ABGB).…
§ 51 LStVG. 1964 · LStVG. 1964 · Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964
§ 51 Betretungsbewilligung
…einzelner Handlungen (§ 7 Abs. 1 Z 1, 2, 2a und 3) und über die Höhe der Schadloshaltung für verursachte Schäden (§ 1323 ABGB) entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.Kommen hiebei Grundstücke in Betracht, die Zwecken des öffentlichen Eisenbahn oder Luftverkehrs oder militärischen Zwecken dienen, so ist bei Erteilung der im ersten…
Burgenländisches Straßengesetz 2005
§ 28 Entschädigung, Parteistellung
…1) Den Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung, die die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt, außer Betracht zu…
§ 31 Rückübereignung
…Rückübereignungsberechtigte hätte zuvor rechtsverbindlich auf seinen Anspruch verzichtet. Für Schäden, die durch eine Veräußerung entgegen dieser Bestimmung entstehen, hat der Straßenerhalter volle Genugtuung (§ 1323 ABGB) zu leisten.…
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