Mittels Klage nach § 1042 ABGB kann nicht nur Ersatz des Aufwandes zu dem ein anderer auf einer gesetzlichen Vorschrift, sondern aus welchem Rechtsgrund immer, verpflichtet war, gefordert werden (wie Stanzl in Klang 2. Auflage IV 927, Ehrenzweig, Schuldverhältnisse § 415, S 729, entgegen den Gründen des Judikates 81, denen keine bindende Wirkung zukommt).
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