Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * G* wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 20. November 2025, GZ 327 Hv 50/25a-17.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./) und des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in L*
I./ * K* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs oder zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar
1./ am 9. Juni 2024, indem er sie zunächst in der Dusche an den Haaren packte und ihren Kopf zu seinem erigierten Penis drückte, und sie „zwang, Oralverkehr zu vollziehen“, sodann aufs Bett zerrte und dort neuerlich an den Haaren festhielt und tief mit seinem Penis „oral eindrang“, sodass sie ein Würgereiz überkam;
2./ von 10. Juni 2024 bis Anfang Juli 2024 in drei Angriffen, indem er die Genannte mehrmals packte, an den Armen festhielt, sich auf sie legte und fixierte und gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen seinen erigierten Penis in ihre Scheide einführte und den Geschlechtsverkehr vollzog;
3./ am 17. März 2025, indem er die Genannte aufs Bett stieß, sich auf sie legte, sie mit seinen Händen an den Schultern niederdrückte und gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen seinen erigierten Penis in ihre Scheide einführte und den Geschlechtsverkehr vollzog;
II./ von 2. Februar 2023 bis Ende Februar 2023 sowie von September 2023 bis 12. Jänner 2025, sohin eine längere Zeit hindurch, fortgesetzt Gewalt gegen K* ausgeübt, indem er sie am Körper misshandelte sowie teils vorsätzlich verletzte, und zwar unter anderem
1./ am 2. Februar 2023, indem er sie „so stark schüttelte, dass [sie] mit der Nase gegen die Aufhängung der Schaukel prallte“, wodurch die Genannte starkes Nasenbluten sowie eine Nasenprellung erlitt;
2./ von 24. September 2023 bis 2. Dezember 2024, indem er ihr „regelmäßig“ mit der Hand ins Gesicht schlug, sie stieß, würgte, festhielt und ihr einmal in den Bauch trat, wodurch sie „regelmäßig“ Rötungen sowie Schmerzen erlitt;
3./ am 12. Jänner 2025, indem er sie festhielt, würgte und zu Boden stieß, wodurch sie Hämatome im Gesicht sowie am Oberarm erlitt.
[3] Die dagegen gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) reklamiert zunächst zu I./1./ und I./2./, das Gericht habe „entscheidungswesentliche Tatsachen“ nicht ausreichend begründet. Sie erklärt jedoch nicht, welche konkrete Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache mit einem formalen Begründungsmangel behaftet sein sollte (vgl aber RIS-Justiz RS0130729 [T1]).
[5] Dem das Fehlen von Feststellungen behauptenden Vorbringen aus Z 5 (zu I./ und II./ des Schuldspruchs) ist zu erwidern, dass hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen eine Mängelrüge von vornherein nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0128974).
[6] Die Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich zu II./ in dem – ohne Bezugnahme auf die Urteilsgründe erhobenen (siehe aber RIS-Justiz RS0119370) – Vorwurf, die Tatrichter hätten sich mit den Angaben des Opfers „zu wenig“ auseinandergesetzt. Formale Begründungsmängel werden damit aber nicht gesetzmäßig geltend gemacht, sondern bloß unsubstantiiert behauptet.
[7] Indem die Beschwerde (Z 5 vierter Fall) die Kritik offenbar unzureichender Begründung der Feststellungen zu II./ lediglich auf eigene Schlussfolgerungen aus der Aussage des Opfers stützt, bekämpft sie die Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (vgl RIS-Justiz RS0099455 [T2]).
[8] Die – soweit erkennbar – Aktenwidrigkeit monierende Beschwerde (Z 5 fünfter Fall) behauptet, das Gericht weiche „bei der Tatumschreibung“ zu I./1./ zum Nachteil des Angeklagten wesentlich von der Aussage des Opfers ab. Sie geht bereits daran vorbei, dass ihrem Vorbringen zuwider Feststellungen nicht „aktenwidrig“ im Sinn dieser Anfechtungskategorie sein können (vgl RIS-Justiz RS0099524 [T1], RS0099431 [T15]).
[9] Das für eine Beurteilung des Tatgeschehens als „straflose Vorbereitungshandlung“ eintretende Rechtsmittelvorbringen (Z 9 lit a) erklärt zu I./1./ nicht (vgl aber RIS-Justiz RS0099810), weshalb ungeachtet der Feststellungen, wonach der Angeklagte (mit entsprechendem Vorsatz) zunächst in der Badewanne den Kopf der K* „gewaltsam nach unten“ drückte und sie „so zwang, seinen Penis ... in den Mund zu nehmen“ und sie in weiterer Folge von dort in das Schlafzimmer zerrte, wo er sie wiederum „zu seinem erigierten Penis niederdrückte“ und diesen so tief in ihren Mund steckte, dass sie einen Würgereiz bekam, keine Strafbarkeit nach § 201 Abs 1 StGB vorliegen sollte.
[10] Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst zu I./2./ Feststellungen zur Anwendung von „schwerer Gewalt“. Sie leitet jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb derartige Konstatierungen nach der (hier maßgeblichen) geltenden Rechtslage für eine Subsumtion nach § 201 Abs 1 StGB erforderlich wären und dafür nicht schon die vorliegend festgestellten Gewalthandlungen (US 6 ff) ausreichen sollten (RIS-Justiz RS0095776; Philipp in WK 2StGB § 201 Rz 13).
[11] Die Beschwerde (erneut Z 9 lit a), die zu II./ das Fehlen von Konstatierungen zu den Verletzungen des Opfers bei den einzelnen (tätlichen) Angriffen moniert (vgl aber US 5), legt nicht dar, aus welchem Grund der Eintritt eines Verletzungserfolgs subsumtionsrelevant sein sollte (11 Os 62/19f; Winkler , SbgK § 107b Rz 34, 37).
[12] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet ferner, dass die „im Zeitraum 2.2.2023 bis Ende Februar 2023“ gesetzten Angriffe die Subsumtion nach § 107b Abs 1 StGB nicht tragen. Sie erklärt aber nicht, weshalb deren Wegfall den Schuldspruch in Frage stelle und solcherart entscheidend sei.
[13] Die Subsumtionsrüge (Z 10) reklamiert, das Erstgericht hätte betreffend „die Vorfälle“ vom 2. Februar 2023 (II./1./) und 12. Jänner 2025 (II./3./) nicht vom Tatbestand nach § 107b Abs 1 StGB ausgehen dürfen; vielmehr wäre diesbezüglich eine Subsumtion des jeweiligen Tatgeschehens nach § 83 Abs 1 StGB vorzunehmen gewesen. Damit wird die Beschwerde – entgegen § 282 StPO – nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt, weil sie insoweit der Sache nach einen zusätzlichen Schuldspruch (wegen zweier Vergehen der Körperverletzung) anspricht (vgl RIS-Justiz RS0128942; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 107b Rz 9).
[14] Das weitere Rechtsmittelvorbringen (nominell Z 10, der Sache nach Z 9 lit a) zu II./ legt zudem nicht dar, warum – bei einzelfallbezogener Betrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität (RIS-Justiz RS0127377) – die festgestellte Gewaltausübung gegenüber dem Opfer (US 5: „regelmäßig zu Rötungen, Hämatomen und Schmerzen“ führende Tätlichkeiten von Ende September 2023 „bis ins Jahr 2025“, insbesondere Stoßen, Würgen und Schlagen, „nahezu wöchentlich, teils täglich … unterbrochen nur von einer sechswöchigen Trennungsphase“) für die Subsumtion als das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB nicht genügen sollte.
[15] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[16] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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