JudikaturOGH

RS0095776 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juni 2025

Unter Gewalt im Sinn des § 202 Abs 1 StGB nF ist die Anwendung jeder nach Lage des Falles überlegenen und zur Beugung bzw Beseitigung eines tatsächlichen oder etwa zu erwartenden Widerstandswillens des Opfers geeigneten physischen Kraft zu verstehen, wobei das bloße Festhalten einer Person genügt.

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