Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*-Stiftung, *, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Dr. Raimund Danner und Dr. Madeleine Danner LL.M., Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung und Einwilligung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 18. Februar 2026, GZ 53 R 300/25m-30, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee vom 5. August 2025, GZ 2 C 48/25x-25, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.000,75 EUR (darin 166,79 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Verfahrensgegenstand ist das Begehren der Klägerin auf Feststellung eines näher bezeichneten Geh- und Fahrrechts zugunsten ihrer Liegenschaft auf einem Grundstück des Beklagten sowie die Verpflichtung des Beklagten, in die Einverleibung dieser Servitut einzuwilligen.
[2] Die Vorinstanzen gaben dem Begehren statt.
[3]Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Anführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
[4]1. Die mit dem Argument eines Verstoßes gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Schon des Erstgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, welche Verbindung zu dem von der Klägerin mit Kaufvertrag vom 2. Mai 1983 erworbenen „S*“ die gleichzeitig abgeschlossene Zusatzvereinbarung betraf, und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es den Parteien damals um eine Beschränkung der (alternativen) Zufahrtsmöglichkeit über den H*weg (am Wohnhaus des Beklagten vorbeiführend) ging und dass – für alle Beteiligten offenkundig – die Zufahrten unmittelbar über die S*straße „in Ausübung eines eigenen Rechtes“ erfolgt seien. Eine Überraschungsentscheidung liegt daher nicht vor. Davon abgesehen gibt der Beklagte in der Revision nicht an, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er ohne den behaupteten Verstoß gegen § 182a ZPO erstattet hätte (vgl RS0037096 [T5; T6]).
[5] 2.1 Die Beurteilung der Frage, ob der Eigentümer der belasteten Liegenschaft erkennen kann, dass Benützungshandlungen in Ausübung eines Rechts erfolgen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab ( RS0033021). Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts stellt die Erkennbarkeit in einer konkreten Konstellation wie hier daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, es sei denn, dass eine Fehlbeurteilung vorliegt. Dies ist nicht der Fall.
[6] 2.2 Nach den – teilweise in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts ergänzten – Feststellungen war es für den Beklagten bzw seine Rechtsvorgänger nicht nur durch die Beschaffenheit der beiden Zufahrtsmöglichkeiten, sondern auch wegen deren Verlauf „sehr wohl offenkundig“, dass Zufahrten zum „S*“ über die S*straße nicht in Ausübung des (nur in Ausnahmefällen genutzten) vertraglichen Wegerechts am H*weg erfolgten. Der Hinweis des Beklagten auf die von ihm behauptete nicht erkennbare Besitzausübung steht daher mit den festgestellten Tatsachen im Widerspruch.
[7]2.3 Die – grundsätzlich für eine Ersitzung des behaupteten Geh- und Fahrtrechts maßgebliche – tatsächliche mehr als dreißigjährig gleichbleibende Nutzung der Zufahrtsmöglichkeit über die S*straße zum „S*“ zweifelt die Revision selbst nicht an. Zweifel an der Redlichkeit der Besitzmittler hat der Beklagte – wie die Revisionsbeantwortung zutreffend aufzeigt – erstmals in der Berufung behauptet. Die Redlichkeit wird aber nach § 328 ABGB vermutet ( RS0034251 [T6]; RS0010185 [T5]) und den Gegner trifft für die Unredlichkeit des Besitzes die Behauptungs- und Beweislast ( RS0010185 ; RS0010175 [T2]; RS0034251 ), weshalb insoweit auch keine sekundäre Mangelhaftigkeit der Entscheidung erkennbar ist.
[8] 3.1 Nach ständiger Rechtsprechung muss die für die Ersitzung notwendige Ausübung eines Rechtsbesitzes bei der Realservitut zum Vorteil eines bestimmten (herrschenden) Grundstücks erfolgen ( RS0034213 ). Hier steht fest, dass es für die Rechtsvorgänger des Beklagten „nachvollziehbar“ und offenkundig war, dass nach dem Ankauf des „S*“ die direkte Verbindung zwischen dem ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehenden Schloss und dem 1983 angekauften und nach seinem Umbau von der Familie des Vorstands der Klägerin privat (zu Wohnzwecken) genutzten Gebäude (das laut Aktenlage inzwischen die Adresse „S*straße 4“ hat) regelmäßig über die S*straße erfolgen würde. Aus welchem Grund aber eine – wie der Beklagte meint – „bloß faktische Nutzung durch Familienangehörige oder Mieter“ für die Besitzmittlung zugunsten der Klägerin als Liegenschaftseigentümerin nicht ausreichen sollte, erschließt sich nicht. Weshalb die Besitzmittlung daran scheitern sollte, dass die Nutzung des „S*“ nichts „mit gewerblichen Zwecken [...] zu tun“ habe, vermag die Revision ebenfalls nicht zu erklären, zumal die Klägerin eine Stiftung ist und deren (gewerblicher?) Zweck nicht Thema des erstinstanzlichen Verfahrens war.
Losgelöst davon gilt:
[9] 3.2 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Übereignung einer von mehreren Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung unmittelbar durch den Übertragungsakt eine (außerbücherliche) Dienstbarkeit entsteht ( RS0131628 ; RS0011618 [T3]). Offenkundigkeit ist anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung eine Inanspruchnahme der einen Liegenschaft zum Nutzen der anderen durch offenkundige Vorgänge oder ersichtliche Anlagen bzw Einrichtungen erkennbar ist ( RS0011547 ; RS0011633 ) oder der Erwerber davon positiv Kenntnis hat ( RS0011618 [T10]). Dabei wird angenommen, dass die Dienstbarkeit unmittelbar durch den Übertragungsakt entsteht, weil im Zweifel anzunehmen ist, dass ein bestehender Zustand aufrecht bleibt und demnach die Eigentümerbefugnis als Grunddienstbarkeit fortbestehen soll (vgl RS0011618 [T13]).
[10] Im vorliegenden Fall haben die Rechtsvorgänger des Beklagten der Klägerin im Jahr 1983 drei Grundstücke verkauft, wobei die Zufahrt zu dem anschließend zu einem Wohnhaus umgebauten „S*“ bis dahin nur über Grundstücke der Beklagten erfolgte. Nach den Feststellungen war es für alle Beteiligten offenkundig, dass ab dem Ankauf die bereits vorhandene, über Grundstücke der Klägerin verlaufende Verbindung über die (bis zum Kauf durch einen Schranken abgesperrte) S*straße erfolgen würde und dass davon auch die letzten 25 Meter umfasst waren, die auch beim Zufahren zum „S*“ über den (in die S*straße einmündenden) H*weg genutzt wurden. Wenn daher die Vorinstanzen die von den Parteien in der Zusatzvereinbarung aus 1983 vertraglich festgelegte (zusätzliche) Zufahrtsmöglichkeit über den H*weg dahin interpretierten, dass auf diese Weise zwar eine Beschränkung der über die am Wohnhaus der Beklagten vorbeiführenden Route (H*weg) auf einen bestimmten Personenkreis vorgenommen werden sollte, dass aber die offenkundige (und in der Folge auch tatsächlich nahezu ausschließlich genutzte) Zufahrt über die S*straße dadurch nicht eingeschränkt wurde, so ist dies als Ergebnis der Auslegung einer Vereinbarung im Einzelfall ( RS0042776 ) nicht zu beanstanden.
[11] 4. Insgesamt zeigt die Revision damit keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[12]5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden